§ 5 GÖGG Tochtergesellschaften

GÖGG - Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat zur Erbringung von Dienstleistungen für andere öffentliche oder private Auftraggeber/Auftraggeberinnen eine Tochtergesellschaft zu gründen. Bezieht die Tochtergesellschaft in Erfüllung solcher Aufträge Leistungen der Gesellschaft, so hat sie diese der Gesellschaft nach marktüblichen Preisen abzugelten.
  2. (1a)Absatz eins a,Weiters hat die Gesellschaft zur Umsetzung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 81/2013 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Monitoring (Berichtswesen) und Qualitätsarbeit eine eigene Tochtergesellschaft zu gründen, an der der Bund, vertreten durch die Gesundheit Österreich GmbH, die Länder und die gesetzliche Krankenversicherung, vertreten durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger, zu gleichen Teilen (je ein Drittel) zu beteiligen sind. Der Geschäftsführer der Gesundheit Österreich GmbH führt die Geschäfte der Tochtergesellschaft. Bezieht die Tochtergesellschaft in Erfüllung solcher Aufträge Leistungen der Gesellschaft, so ist der entstehende Aufwand der Gesellschaft nach Maßgabe einer abzuschließenden vertraglichen Regelung kostendeckend zu vergüten.Weiters hat die Gesellschaft zur Umsetzung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Monitoring (Berichtswesen) und Qualitätsarbeit eine eigene Tochtergesellschaft zu gründen, an der der Bund, vertreten durch die Gesundheit Österreich GmbH, die Länder und die gesetzliche Krankenversicherung, vertreten durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger, zu gleichen Teilen (je ein Drittel) zu beteiligen sind. Der Geschäftsführer der Gesundheit Österreich GmbH führt die Geschäfte der Tochtergesellschaft. Bezieht die Tochtergesellschaft in Erfüllung solcher Aufträge Leistungen der Gesellschaft, so ist der entstehende Aufwand der Gesellschaft nach Maßgabe einer abzuschließenden vertraglichen Regelung kostendeckend zu vergüten.
  3. (2)Absatz 2,Aufträge, welche die Tochtergesellschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß Abs. 1 durchführt, sind entsprechend der Auftragserteilung umzusetzen und dürfen durch den Gesellschafter nicht verändert werden. § 2 Abs. 5 ist anzuwenden.Aufträge, welche die Tochtergesellschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß Absatz eins, durchführt, sind entsprechend der Auftragserteilung umzusetzen und dürfen durch den Gesellschafter nicht verändert werden. Paragraph 2, Absatz 5, ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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