Art. 9 FSchVE Artikel 9

FSchVE - Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Verwendung des Zweckzuschusses durch die Länder
  1. (1)Absatz eins,Die Länder haben den Zweckzuschuss des Bundes für Leistungen gemäß Abs. 4 und 5 einzusetzen.Die Länder haben den Zweckzuschuss des Bundes für Leistungen gemäß Absatz 4 und 5 einzusetzen.
  2. (2)Absatz 2,Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Ausbau des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 ist für zusätzlich entstehende Personal- und Sachkosten im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Frauen- inklusive Kinderplätze zu verwenden. Der Zuschuss kann für folgende Bereiche eingesetzt werden:Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Ausbau des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Artikel 4, Absatz eins und 2 ist für zusätzlich entstehende Personal- und Sachkosten im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Frauen- inklusive Kinderplätze zu verwenden. Der Zuschuss kann für folgende Bereiche eingesetzt werden:
    1. 1.Ziffer einsMiet- und Betriebskosten einschließlich Kautionen,
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Erreichung oder Verbesserung der Barrierefreiheit,
    3. 3.Ziffer 3bauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Schutz- und Sicherheitskonzepts sowie der räumlichen Qualität,
    4. 4.Ziffer 4sonstige Sachkosten,
    5. 5.Ziffer 5Personalkosten inklusive Lohn- und Gehaltskosten sowie
    6. 6.Ziffer 6Weiterbildungs- und Supervisionskosten.
  3. (3)Absatz 3,Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Ausbau des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Art. 4 Abs. 3 kann für zusätzliche Beratungs- und Betreuungsstunden im Zusammenhang mit bereits bestehenden Frauen- inklusive Kinderplätzen in Schutzunterkünften verwendet und für folgende Bereiche eingesetzt werden:Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Ausbau des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Artikel 4, Absatz 3, kann für zusätzliche Beratungs- und Betreuungsstunden im Zusammenhang mit bereits bestehenden Frauen- inklusive Kinderplätzen in Schutzunterkünften verwendet und für folgende Bereiche eingesetzt werden:
    1. 1.Ziffer einsPersonalkosten inklusive Lohn- und Gehaltskosten sowie
    2. 2.Ziffer 2Weiterbildungs- und Supervisionskosten.
  4. (4)Absatz 4,Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Erhalt des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Art. 5 kann für Personal- und Sachkosten des zum Basisstichtag bereits bestehenden Angebots verwendet werden. Der Zuschuss kann für die in Abs. 2 aufgezählten Bereiche eingesetzt werden.Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Erhalt des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Artikel 5, kann für Personal- und Sachkosten des zum Basisstichtag bereits bestehenden Angebots verwendet werden. Der Zuschuss kann für die in Absatz 2, aufgezählten Bereiche eingesetzt werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Länder sind verpflichtet sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsim Einklang mit den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen gegebenenfalls ein nach sozialen Kriterien gestaffelter Selbstbehalt von den wohnversorgten Frauen eingehoben und gegenüber dem Zweckzuschuss des Bundes in Abzug gebracht wird,
    2. 2.Ziffer 2der Zweckzuschuss gemäß den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingesetzt wird,
    3. 3.Ziffer 3der Zweckzuschuss ausschließlich beihilfenrechtskonform verwendet wird und
    4. 4.Ziffer 4soweit der Zweckzuschuss unmittelbar im Eigentum eines Landes stehenden Vermögenswerten zugeführt wird, diese Vermögenswerte bis zum Ablauf der abgabenrechtlichen Abschreibungsfristen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden.soweit der Zweckzuschuss unmittelbar im Eigentum eines Landes stehenden Vermögenswerten zugeführt wird, diese Vermögenswerte bis zum Ablauf der abgabenrechtlichen Abschreibungsfristen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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