Art. 12 FSchVE Artikel 12

FSchVE - Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Angaben der Länder zur Anzahl aufgenommener Personen sowie Aufenthaltstagen(Statistik)
  1. (1)Absatz eins,Die Länder sind verpflichtet, eine statistische Auswertung über die Anzahl der in Schutzunterkünften aufgenommenen Personen sowie deren Aufenthaltstage für die Kalenderjahre 2023/2024, 2025, 2026 und 2027 an das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zu übermitteln.Die Länder sind verpflichtet, eine statistische Auswertung über die Anzahl der in Schutzunterkünften aufgenommenen Personen sowie deren Aufenthaltstage für die Kalenderjahre 2023 aus 2024,, 2025, 2026 und 2027 an das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die Statistik hat Angaben für alle im jeweiligen Land bestehenden Schutzunterkünfte im Sinne des Art. 2 Z 4 zu enthalten.Die Statistik hat Angaben für alle im jeweiligen Land bestehenden Schutzunterkünfte im Sinne des Artikel 2, Ziffer 4, zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3,Die Statistik ist jeweils bis spätesten 31. März der Jahre 2025 bis 2028 unter Verwendung von Anlage B zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Zur Abnahme der übermittelten Unterlagen ist auf Seiten des Bundes das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zuständig.
  5. (5)Absatz 5,Die in Anlage B erhobenen Daten dienen den in Art. 11 Abs. 3 genannten Zwecken.Die in Anlage B erhobenen Daten dienen den in Artikel 11, Absatz 3, genannten Zwecken.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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