Art. 17 FSchVE Artikel 17

FSchVE - Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Inkrafttreten und Vorbehalte
  1. (1)Absatz eins,Wenn bis zum Ablauf des 27. November 2023
    1. 1.Ziffer einsdie nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
    2. 2.Ziffer 2beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen von zumindest drei Ländern über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten eingelangt sind,
    so tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. Juli 2023 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, deren Mitteilungen eingelangt sind.
  2. (2)Absatz 2,Langen nach Ablauf des 27. November 2023 Mitteilungen weiterer Länder über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt ein, so tritt die Vereinbarung gegenüber diesen Ländern rückwirkend mit 1. Juli 2023 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Liegen bis zum Ablauf des 27. November 2023 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllen nicht ausreichend Länder die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2, tritt diese Vereinbarung mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind.Liegen bis zum Ablauf des 27. November 2023 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllen nicht ausreichend Länder die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, tritt diese Vereinbarung mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
  4. (4)Absatz 4,Nach dem 30. April 2024 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nach Abs. 1, 2 und 3 nicht mehr erfüllt werden.Nach dem 30. April 2024 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz eins, 2 und 3 nicht mehr erfüllt werden.
  5. (5)Absatz 5,Das Bundeskanzleramt hat den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitzuteilen.Das Bundeskanzleramt hat den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, 2, oder 3 mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6,Die Abgabe von Vorbehalten zu dieser Vereinbarung ist nicht zulässig.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 17 FSchVE


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 17 FSchVE selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 17 FSchVE


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 17 FSchVE


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 17 FSchVE eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 16 FSchVE
Art. 18 FSchVE