Art. 14 FSchVE Artikel 14

FSchVE - Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Controlling
  1. (1)Absatz eins,Die Länder sind verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsdie widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse durch die vom Land eingesetzten Träger umfassend zu überprüfen, insbesondere in wirtschaftlicher, rechtlicher und fachlicher Hinsicht sowie
    2. 2.Ziffer 2dem Bund bei Verdacht auf widmungswidrige Verwendung der Zweckzuschüsse umgehend zu berichten sowie auf diesbezügliche Nachfragen des Bundes schriftlich Auskunft zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2,Sofern der Bund begründete Zweifel hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung der Zweckzuschüsse hat, kann dieser gemeinsam mit dem Land vor-Ort-Kontrollen bei jenen Trägern vornehmen, die einen Zweckzuschuss erhalten haben, Einsicht in die Buchhaltung und Unterlagen nehmen, die mit dem erhaltenen Zweckzuschuss im Zusammenhang stehen sowie im Bedarfsfall in Abstimmung mit dem jeweiligen Land eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer hinzuziehen.
  3. (3)Absatz 3,Das Land hat das Recht, die in Abs. 2 genannten Prüfrechte vollständig einer durch den Bund beauftragten Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer zu übertragen.Das Land hat das Recht, die in Absatz 2, genannten Prüfrechte vollständig einer durch den Bund beauftragten Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer zu übertragen.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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