Art. 4 FSchVE Umsetzungsmaßnahmen

FSchVE - Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Artikel 4Maßnahmen zum Ausbau des Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen
  1. (1)Absatz eins,Die Länder verpflichten sich, für den bedarfsgerechten Ausbau der Anzahl der innerhalb des jeweiligen Landes zur Verfügung stehenden Frauen- inklusive Kinderplätze in Schutzunterkünften während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung Sorge zu tragen. Die Länder haben hierbei Folgendes zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsEin neuer Frauenplatz muss zumindest die in Art. 3 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllen,Ein neuer Frauenplatz muss zumindest die in Artikel 3, Absatz eins, angeführten Voraussetzungen erfüllen,
    2. 2.Ziffer 2die jeweils in Art. 8 Abs. 2 angeführte Mindestanzahl an neuen Frauen- inklusive Kinderplätzen ist zu erreichen unddie jeweils in Artikel 8, Absatz 2, angeführte Mindestanzahl an neuen Frauen- inklusive Kinderplätzen ist zu erreichen und
    3. 3.Ziffer 3neue Frauen- inklusive Kinderplätze sind insbesondere in Übergangswohnungen zu schaffen.
  2. (2)Absatz 2,Soweit vordringlicher Bedarf an besonders betreuungsintensiven neuen Frauenplätzen besteht und damit die jeweils in Art. 8 Abs. 2 angeführte Mindestanzahl an neuen Frauen- inklusive Kinderplätzen voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist dies im Voraus gegenüber dem Bund sachlich nachvollziehbar und schriftlich zu begründen und gelten in einem solchen Fall die Zielzustände gemäß Art. 8 Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn der Bund, vertreten durch das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung, eine solche Abweichung schriftlich genehmigt hat.Soweit vordringlicher Bedarf an besonders betreuungsintensiven neuen Frauenplätzen besteht und damit die jeweils in Artikel 8, Absatz 2, angeführte Mindestanzahl an neuen Frauen- inklusive Kinderplätzen voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist dies im Voraus gegenüber dem Bund sachlich nachvollziehbar und schriftlich zu begründen und gelten in einem solchen Fall die Zielzustände gemäß Artikel 8, Absatz 2, nur dann als erfüllt, wenn der Bund, vertreten durch das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung, eine solche Abweichung schriftlich genehmigt hat.
  3. (3)Absatz 3,Soweit kein Bedarf an der Schaffung neuer Frauenplätze über die in Art. 8 Abs. 2 angeführte Mindestanzahl hinaus besteht, können die Länder das Beratungs- und Betreuungsangebot im Zusammenhang mit bereits bestehenden Frauen- inklusive Kinderplätzen in Schutzunterkünften bedarfsgerecht ausbauen.Soweit kein Bedarf an der Schaffung neuer Frauenplätze über die in Artikel 8, Absatz 2, angeführte Mindestanzahl hinaus besteht, können die Länder das Beratungs- und Betreuungsangebot im Zusammenhang mit bereits bestehenden Frauen- inklusive Kinderplätzen in Schutzunterkünften bedarfsgerecht ausbauen.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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