Art. 11 FSchVE Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung und Controlling

FSchVE - Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Artikel 11Angaben der Länder zur Beurteilung des Ist-Zustands
  1. (1)Absatz eins,Die Länder sind verpflichtet, Angaben zur Beurteilung des Ist-Zustands betreffend die im Basisjahr zur Verfügung stehenden Schutzunterkünfte an das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung bis spätestens 30. April 2024 unter Verwendung von Anlage A zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Zur Abnahme der übermittelten Unterlagen ist auf Seiten des Bundes das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zuständig.
  3. (3)Absatz 3,Die in Anlage A erhobenen Daten dienen der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses gemäß Art. 4 und 5, der Grundlagenarbeit der Steuerungsgruppe gemäß Art. 6 sowie der Umsetzung der Verpflichtungen Österreichs gemäß Art. 10 in Verbindung mit Art. 11 und 23 der Istanbul Konvention.Die in Anlage A erhobenen Daten dienen der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses gemäß Artikel 4 und 5, der Grundlagenarbeit der Steuerungsgruppe gemäß Artikel 6, sowie der Umsetzung der Verpflichtungen Österreichs gemäß Artikel 10, in Verbindung mit Artikel 11 und 23 der Istanbul Konvention.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 11 FSchVE


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 11 FSchVE selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 11 FSchVE


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 11 FSchVE


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 11 FSchVE eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 10 FSchVE
Art. 12 FSchVE