Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Artikel 11Angaben der Länder zur Beurteilung des Ist-Zustands
(1)Absatz eins,Die Länder sind verpflichtet, Angaben zur Beurteilung des Ist-Zustands betreffend die im Basisjahr zur Verfügung stehenden Schutzunterkünfte an das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung bis spätestens 30. April 2024 unter Verwendung von Anlage A zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Zur Abnahme der übermittelten Unterlagen ist auf Seiten des Bundes das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zuständig.
(3)Absatz 3,Die in Anlage A erhobenen Daten dienen der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses gemäß Art. 4 und 5, der Grundlagenarbeit der Steuerungsgruppe gemäß Art. 6 sowie der Umsetzung der Verpflichtungen Österreichs gemäß Art. 10 in Verbindung mit Art. 11 und 23 der Istanbul Konvention.Die in Anlage A erhobenen Daten dienen der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses gemäß Artikel 4 und 5, der Grundlagenarbeit der Steuerungsgruppe gemäß Artikel 6, sowie der Umsetzung der Verpflichtungen Österreichs gemäß Artikel 10, in Verbindung mit Artikel 11 und 23 der Istanbul Konvention.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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