Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Rückzahlung der Zuschüsse bei widmungswidriger Verwendung oder Nicht-Verwendung sowie sonstige Maßnahmen bei vereinbarungswidrigem Verhalten
(1)Absatz eins,Übermittelt ein Land die Angaben gemäß Art. 11 und 12 nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß, hat der Bund das Recht, das Land unter Setzung angemessener Nachfristen zur ordnungsgemäßen Nachreichung aufzufordern.Übermittelt ein Land die Angaben gemäß Artikel 11 und 12 nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß, hat der Bund das Recht, das Land unter Setzung angemessener Nachfristen zur ordnungsgemäßen Nachreichung aufzufordern.
(2)Absatz 2,Wird dem Bund eine Verwendung der Zweckzuschüsse entgegen Art. 9 einschließlich der Grundsätze gemäß Art. 9 Abs. 5 bekannt, hat das jeweilige Land dem Bund umgehend geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um ehestmöglich einen vereinbarungsgemäßen Zustand herzustellen.Wird dem Bund eine Verwendung der Zweckzuschüsse entgegen Artikel 9, einschließlich der Grundsätze gemäß Artikel 9, Absatz 5, bekannt, hat das jeweilige Land dem Bund umgehend geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um ehestmöglich einen vereinbarungsgemäßen Zustand herzustellen.
(3)Absatz 3,Wird dem Bund die Nichterreichung des in Art. 10 Abs. 2 genannten Zielzustands bekannt, hat er in Gespräche mit dem jeweiligen Land einzutreten und behält sich die Rückforderung des Zweckzuschusses im Ausmaß des vereinbarungswidrigen Verhaltens vor, sofern hierfür keine sachliche Begründung unter Zugrundelegung des Bedarfs dargelegt und geeignete Maßnahmen vereinbart werden können.Wird dem Bund die Nichterreichung des in Artikel 10, Absatz 2, genannten Zielzustands bekannt, hat er in Gespräche mit dem jeweiligen Land einzutreten und behält sich die Rückforderung des Zweckzuschusses im Ausmaß des vereinbarungswidrigen Verhaltens vor, sofern hierfür keine sachliche Begründung unter Zugrundelegung des Bedarfs dargelegt und geeignete Maßnahmen vereinbart werden können.
(4)Absatz 4,Der Bund kann das jeweilige Land zur Rückzahlung des Zweckzuschusses im Ausmaß des vereinbarungswidrigen Verhaltens auffordern, wenn das Land
1.Ziffer einsdie Zweckzuschüsse nicht entsprechend Art. 8 Abs. 3 und 4 aufteilt,die Zweckzuschüsse nicht entsprechend Artikel 8, Absatz 3 und 4 aufteilt,
2.Ziffer 2die Genehmigung des Bundes gemäß Art. 4 Abs. 2 nicht im Vorhinein einholt,die Genehmigung des Bundes gemäß Artikel 4, Absatz 2, nicht im Vorhinein einholt,
3.Ziffer 3den Nachweis und die Angaben gemäß Art. 13 nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß übermittelt und auch nach Setzung angemessener Nachfristen nicht ordnungsgemäß nachreicht,den Nachweis und die Angaben gemäß Artikel 13, nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß übermittelt und auch nach Setzung angemessener Nachfristen nicht ordnungsgemäß nachreicht,
4.Ziffer 4Verpflichtungen gemäß Art. 14 nicht nachkommt,Verpflichtungen gemäß Artikel 14, nicht nachkommt,
5.Ziffer 5die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses sowie Durchführung der Prüfung gemäß Art. 14 Abs. 1 Z 1 nicht durch Unterfertigung gemäß Art. 13 Abs. 3 bestätigt, oderdie widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses sowie Durchführung der Prüfung gemäß Artikel 14, Absatz eins, Ziffer eins, nicht durch Unterfertigung gemäß Artikel 13, Absatz 3, bestätigt, oder
6.Ziffer 6die Herstellung eines vereinbarungsgemäßen Zustandes nach Abs. 2 binnen eines angemessenen Zeitraums nicht möglich ist.die Herstellung eines vereinbarungsgemäßen Zustandes nach Absatz 2, binnen eines angemessenen Zeitraums nicht möglich ist.
(5)Absatz 5,Bei Nicht-Verwendung von Teilen des Zweckzuschusses bis zum 31. Dezember 2027 müssen diese Teile an den Bund zurückgezahlt werden. Die Länder haben dem Bund eine mögliche Nicht-Ausschöpfung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September 2026 mitzuteilen.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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