Art. 19 FSchVE Artikel 19

FSchVE - Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Urschrift und beglaubigte Abschriften

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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