Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Artikel 16Auszahlungen des Bundes
(1)Absatz eins,Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 8 wird zu folgenden Zeitpunkten, auf die von den Ländern bekanntzugebenden Konten, angewiesen:Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Artikel 8, wird zu folgenden Zeitpunkten, auf die von den Ländern bekanntzugebenden Konten, angewiesen:
1.Ziffer eins3 Millionen Euro im November 2023 für Umsetzungsmaßnahmen ab 1. Juli 2023 sowie
2.Ziffer 2jeweils 3 Millionen Euro im November der Jahre 2024, 2025 und 2026 für Umsetzungsmaßnahmen in den jeweiligen Folgejahren.
3.Ziffer 3in den Fällen des Art. 17 Abs. 2 in Form einer Nachzahlung der gemäß Z 1 für November 2023 vorgesehenen Auszahlung im Dezember 2023, sofern die Mitteilung bis spätestens 6. Dezember 2023 beim Bundeskanzleramt einlangt.in den Fällen des Artikel 17, Absatz 2, in Form einer Nachzahlung der gemäß Ziffer eins, für November 2023 vorgesehenen Auszahlung im Dezember 2023, sofern die Mitteilung bis spätestens 6. Dezember 2023 beim Bundeskanzleramt einlangt.
(2)Absatz 2,Sofern die in Art. 15 Abs. 3 oder 4 beschriebenen Zustände vorliegen, ist der Bund berechtigt, die Auszahlung an das jeweilige Land für das folgende Jahr auszusetzen.Sofern die in Artikel 15, Absatz 3, oder 4 beschriebenen Zustände vorliegen, ist der Bund berechtigt, die Auszahlung an das jeweilige Land für das folgende Jahr auszusetzen.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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