Art. 10 FSchVE Artikel 10

FSchVE - Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Zielzustände
  1. (1)Absatz eins,Folgende Zielzustände sind bis spätestens 31. Dezember 2024 anzustreben:
    1. 1.Ziffer einsEs steht mindestens die Hälfte der in Art. 8 Abs. 2 festgelegten Anzahl an zusätzlichen Frauenplätzen pro Land zur Verfügung.Es steht mindestens die Hälfte der in Artikel 8, Absatz 2, festgelegten Anzahl an zusätzlichen Frauenplätzen pro Land zur Verfügung.
    2. 2.Ziffer 2Schutzunterkünfte sind bedarfsgerecht ausgestaltet. Mindestens 65 Prozent der befragten Frauen in Schutzunterkünften geben an, dass das Angebot ihren Bedürfnissen entsprochen hat.
    3. 3.Ziffer 3Die bundesweite Steuerungsgruppe wurde eingerichtet und arbeitet an ihren Zielen.
  2. (2)Absatz 2,Bis spätestens 31. Dezember 2025 und jeweils auch zum 31. Dezember der Jahre 2026 und 2027 hat mindestens die in Art. 8 Abs. 2 festgelegte Anzahl an zusätzlichen Frauenplätzen pro Land zur Verfügung zu stehen. Dieser Zielzustand ist zumindest bis zum Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung durchgehend aufrechtzuerhalten.Bis spätestens 31. Dezember 2025 und jeweils auch zum 31. Dezember der Jahre 2026 und 2027 hat mindestens die in Artikel 8, Absatz 2, festgelegte Anzahl an zusätzlichen Frauenplätzen pro Land zur Verfügung zu stehen. Dieser Zielzustand ist zumindest bis zum Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung durchgehend aufrechtzuerhalten.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 Z 2 und 3 festgelegten Zielzustände sind jeweils zumindest bis zum Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung durchgehend aufrechtzuerhalten.Die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 festgelegten Zielzustände sind jeweils zumindest bis zum Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung durchgehend aufrechtzuerhalten.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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