Art. 5 FSchVE Artikel 5

FSchVE - Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Maßnahmen zum Erhalt des bestehenden Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen
  1. (1)Absatz eins,Die Länder verpflichten sich, die zum Basisstichtag innerhalb eines Landes jeweils zur Verfügung stehenden Frauen- inklusive Kinderplätze in Schutzunterkünften hinsichtlich Anzahl und Qualität während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung zumindest zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2,Die Länder verpflichten sich, das im Basisjahr innerhalb eines Landes geleistete Beratungs- und Betreuungsangebot in Schutzunterkünften hinsichtlich Stundenanzahl und Qualität während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung zumindest zu erhalten.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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