Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Einrichtung einer bundesweiten Steuerungsgruppe
(1)Absatz eins,Es wird eine bundesweite Steuerungsgruppe unter Leitung der Nationalen Koordinierungsstelle gemäß Art. 10 der Istanbul Konvention eingerichtet.Es wird eine bundesweite Steuerungsgruppe unter Leitung der Nationalen Koordinierungsstelle gemäß Artikel 10, der Istanbul Konvention eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die Steuerungsgruppe tritt auf Einladung der Leitung mindestens einmal jährlich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung zusammen.
(3)Absatz 3,Allfällige Dienstreisekosten trägt jede Vertragspartei für ihre Vertreterinnen und Vertreter selbst.
(4)Absatz 4,Ziele der Steuerungsgruppe sind insbesondere:
1.Ziffer einsGewährleistung eines bundesweiten Fachaustauschs zum Thema Schutzunterkünfte,
2.Ziffer 2bundesweite qualitative und quantitative Weiterentwicklung des Angebots an Schutzunterkünften und der nachhaltigen Beratung und Betreuung von gewaltbetroffenen Frauen und deren Kindern in diesen Schutzunterkünften.
(5)Absatz 5,Aufgaben der Steuerungsgruppe sind:
1.Ziffer einsErhebung und Darstellung bestehender Qualitätsstandards sowie des Bedarfs an Schutzunterkünften,
2.Ziffer 2Evaluierung der Fortschritte und Zielerreichung dieser Vereinbarung,
3.Ziffer 3Erarbeitung von länderübergreifenden Leitlinien in Form von Empfehlungen betreffend das Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzept in Schutzunterkünften sowie
4.Ziffer 4Erstellung eines Abschlussberichts über die Ergebnisse der Aufgaben gemäß Z 1 bis 3, der zur Veröffentlichung bestimmt ist, sowie dessen Veröffentlichung durch die Nationale Koordinierungsstelle.Erstellung eines Abschlussberichts über die Ergebnisse der Aufgaben gemäß Ziffer eins bis 3, der zur Veröffentlichung bestimmt ist, sowie dessen Veröffentlichung durch die Nationale Koordinierungsstelle.
(6)Absatz 6,Stimmberechtigte Mitglieder der Steuerungsgruppe sind:
1.Ziffer einseine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes gemäß Abs. 1 undeine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes gemäß Absatz eins, und
2.Ziffer 2eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der fachlich zuständigen Landesverwaltung je Land.
(7)Absatz 7,Die Leitung der Steuerungsgruppe kann in Abstimmung mit den Ländern bei Bedarf Expertinnen und Experten aus relevanten Fachbereichen den Sitzungen hinzuziehen.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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