Art. 1 FSchVE Zielsetzungen und Begriffsbestimmung

FSchVE - Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Artikel 1Zielsetzungen und Umsetzungsmaßnahmen
  1. (1)Absatz eins,Die Vertragsparteien bekennen sich dazu, dass
    1. 1.Ziffer einsSchutzunterkünfte – soweit keine bundesweite Betreuungszuständigkeit besteht – sowohl in Gesetzgebung als auch Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen,Schutzunterkünfte – soweit keine bundesweite Betreuungszuständigkeit besteht – sowohl in Gesetzgebung als auch Vollziehung gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen,
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die auf die Stärkung der Selbstbestimmung und Selbstermächtigung von gewaltbetroffenen Frauen und deren nachhaltige Befreiung aus der Gewaltspirale abzielen, oberste Priorität haben,
    3. 3.Ziffer 3Schutzunterkünfte in ausreichender Zahl und regionaler Streuung eine wichtige Voraussetzung für das in Abs. 1 Z 2 genannte Ziel sind sowie der Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden Istanbul Konvention), BGBl. III Nr. 164/2014, dienen undSchutzunterkünfte in ausreichender Zahl und regionaler Streuung eine wichtige Voraussetzung für das in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Ziel sind sowie der Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden Istanbul Konvention), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2014,, dienen und
    4. 4.Ziffer 4Schutzunterkünfte auch auf vulnerable Gruppen, wie etwa Frauen mit besonderen Bedürfnissen, ausgerichtet sein sollen.
  2. (2)Absatz 2,Ziele dieser Vereinbarung sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Erhöhung der Sicherheit von gewaltbetroffenen Frauen und deren Kinder während der Aufenthaltsdauer in Schutzunterkünften,
    2. 2.Ziffer 2die Stärkung und Selbstermächtigung von gewaltbetroffenen Frauen und
    3. 3.Ziffer 3die zielgerichtete Unterstützung von gewaltbetroffenen Frauen und deren Kinder auf ihrem Weg in ein selbstbestimmtes und gewaltfreies Leben.
  3. (3)Absatz 3,Zur Erreichung dieser Ziele ergreifen die Vertragsparteien folgende Umsetzungsmaßnahmen:
    1. 1.Ziffer einsösterreichweiter Ausbau des Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen, insbesondere in Übergangswohnungen, gemäß Art. 4,österreichweiter Ausbau des Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen, insbesondere in Übergangswohnungen, gemäß Artikel 4,,
    2. 2.Ziffer 2österreichweiter Erhalt des bestehenden Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen in Schutzunterkünften gemäß Art. 5 undösterreichweiter Erhalt des bestehenden Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen in Schutzunterkünften gemäß Artikel 5, und
    3. 3.Ziffer 3Einrichtung einer bundesweiten Steuerungsgruppe unter Leitung der Nationalen Koordinierungsstelle gemäß Art. 6.Einrichtung einer bundesweiten Steuerungsgruppe unter Leitung der Nationalen Koordinierungsstelle gemäß Artikel 6,
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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