Art. 2 FSchVE Artikel 2

FSchVE - Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Begriffsbestimmungen

Für diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins„Gewalt“: alle geschlechtsspezifischen Gewalthandlungen, die zu körperlichen, sexuellen oder psychischen Schäden oder Leiden führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen.
  2. 2.Ziffer 2„Frauenplatz“: zeitlich begrenzte Wohnmöglichkeit für gewaltbetroffene Frauen in Schutzunterkünften, die den Mindeststandards gemäß Art. 3 entspricht.„Frauenplatz“: zeitlich begrenzte Wohnmöglichkeit für gewaltbetroffene Frauen in Schutzunterkünften, die den Mindeststandards gemäß Artikel 3, entspricht.
  3. 3.Ziffer 3„Kinderplatz“: zeitlich begrenzte Wohnmöglichkeit für Kinder von gewaltbetroffenen Frauen in Schutzunterkünften.
  4. 4.Ziffer 4„Schutzunterkünfte“: Häuser, Wohnungen oder sonstige Wohneinheiten, die gewaltbetroffenen Frauen und deren Kinder als geeignete zeitlich begrenzte Wohnmöglichkeit zur Verfügung stehen, über ein Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzept verfügen und von den Ländern finanziert oder ko-finanziert sind. Schutzunterkunft dient dabei als Überbegriff für die in der Praxis bestehenden unterschiedlichen Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzepte in Unterkünften und deren Bezeichnungen, wie etwa Frauenhäuser (Z 5), Krisen-, Not-, Schutz- oder Übergangswohnungen (Z 6).„Schutzunterkünfte“: Häuser, Wohnungen oder sonstige Wohneinheiten, die gewaltbetroffenen Frauen und deren Kinder als geeignete zeitlich begrenzte Wohnmöglichkeit zur Verfügung stehen, über ein Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzept verfügen und von den Ländern finanziert oder ko-finanziert sind. Schutzunterkunft dient dabei als Überbegriff für die in der Praxis bestehenden unterschiedlichen Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzepte in Unterkünften und deren Bezeichnungen, wie etwa Frauenhäuser (Ziffer 5,), Krisen-, Not-, Schutz- oder Übergangswohnungen (Ziffer 6,).
  5. 5.Ziffer 5„Frauenhäuser“: Schutzunterkünfte mit einem für Hochrisikofälle geeigneten Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzept.
  6. 6.Ziffer 6„Übergangswohnungen“: sämtliche Arten von Schutzunterkünften, ausgenommen Frauenhäuser, mit einem bedarfsgerechten Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzept.
  7. 7.Ziffer 7„Beratungs- und Betreuungsangebot“: Beratungs- und Betreuungsleistungen, die im Kontext von Wohnversorgung in Schutzunterkünften gemäß dieser Vereinbarung für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder erbracht werden. Diese umfassen psychosoziale Beratung sowie bedarfsgerechte Beratung und Betreuung in allen sonstigen relevanten Belangen, um ein selbstbestimmtes Leben führen zu können, wie zum Beispiel Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt, der Wohnungssuche oder täglichen Aufgaben.
  8. 8.Ziffer 8„Basisjahr“: das Jahr vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023.
  9. 9.Ziffer 9„Basisstichtag“: der 30. Juni 2023.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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