Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung und Erreichung der Zielzustände
(1)Absatz eins,Die Länder sind verpflichtet, einen jährlichen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der durch den Bund gewährten Zweckzuschüsse und Angaben zur Erreichung der Zielzustände gemäß Art. 10 jeweils für die Kalenderjahre 2023/2024, 2025, 2026 und 2027 an das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zu übermitteln.Die Länder sind verpflichtet, einen jährlichen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der durch den Bund gewährten Zweckzuschüsse und Angaben zur Erreichung der Zielzustände gemäß Artikel 10, jeweils für die Kalenderjahre 2023 aus 2024,, 2025, 2026 und 2027 an das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Nachweis und die Angaben zur Erreichung der Zielzustände sind jeweils bis spätestens 30. September der Jahre 2025 bis 2028 unter Verwendung von Anlage C zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Länder haben dem Bund die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse sowie Durchführung der Prüfung gemäß Art. 14 Abs. 1 Z 1 durch Unterfertigung des für die Prüfung zuständigen Organs in Anlage C zu bestätigen.Die Länder haben dem Bund die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse sowie Durchführung der Prüfung gemäß Artikel 14, Absatz eins, Ziffer eins, durch Unterfertigung des für die Prüfung zuständigen Organs in Anlage C zu bestätigen.
(4)Absatz 4,Zur Abnahme der übermittelten Anlage C samt den Bestätigungen nach Abs. 3 ist auf Seiten des Bundes das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zuständig.Zur Abnahme der übermittelten Anlage C samt den Bestätigungen nach Absatz 3, ist auf Seiten des Bundes das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zuständig.
(5)Absatz 5,Die in Anlage C erhobenen Daten dienen den in Art. 11 Abs. 3 genannten Zwecken.Die in Anlage C erhobenen Daten dienen den in Artikel 11, Absatz 3, genannten Zwecken.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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