Gesamte Rechtsvorschrift FLG. 1973

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

FLG. 1973
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Stand der Gesetzesgebung: 13.04.2021
Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 - FLG. 1973
StF: LGBl Nr 1/1973 (WV)

§ 1 FLG. 1973


I. Hauptstück

 

Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher

Grundstücke und Flurbereinigung

 

1. Abschnitt

 

Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke

Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

 

§ 1

 

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes im Lande Salzburg sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen sowie ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder

zu beheben, die verursacht werden durch:

1.

Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung), oder

2.

Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

(3) Bei der Durchführung von Zusammenlegungsverfahren sind, soweit dies mit den Zielen und Aufgaben gemäß Abs. 1 vereinbar ist, auch andere öffentliche Interessen, insbesondere die der Raumordnung und des Naturschutzes, zu berücksichtigen.

(4) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur wie z.B. Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine. Zu den land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen und Austraghäusern.

§ 2 FLG. 1973


Zusammenlegungsgebiet

 

§ 2

 

(1) Das Gebiet eines Zusammenlegungsverfahrens ist unter Bedachtnahme auf die örtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge so festzulegen, daß die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung möglichst vollkommen erreicht werden können.

(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Diese gliedern sich in:

a)

Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden (unterzogene Grundstücke), d. s. die einbezogenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke; nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke können nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden;

b)

sonstige Grundstücke, die nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 nur für die Herstellung gemeinsamer Anlagen oder für Grenzänderungen in Anspruch genommen und ansonsten nur von einer Neuvermessung erfaßt werden können.

§ 3 FLG. 1973


Einleitung des Verfahrens

 

§ 3

 

(1) Das Verfahren ist mit Verordnung der Agrarbehörde einzuleiten.

(2) In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet (§ 2 Abs. 1) durch Angabe seiner Grenzen oder von sämtlichen einbezogenen Grundstücken festzulegen.

(3) Vor Erlassung der Verordnung hat die Agrarbehörde die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung und das Verfahren mündlich darzulegen. Die Eigentümer von Grundstücken und die Gemeinden des in Betracht kommenden Gebietes können hiebei oder längstens binnen einem Monat Anregungen und Einwendungen zur Abgrenzung des Zusammenlegungsgebietes einbringen.

§ 4 FLG. 1973


Nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken

 

§ 4

 

(1) Während des Verfahrens können mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Zusammenlegung, insbesondere zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung, zur Errichtung gemeinsamer Anlagen oder zur Durchführung gemeinsamer Maßnahmen erforderlich ist. Eine Einbeziehung kann auch erfolgen, wenn dies im Zusammenhang mit der Neuvermessung des Zusammenlegungsgebietes oder von Teilen hievon zur Herstellung einer einheitlichen Vermessungsordnung zweckmäßig ist.

(2) Ebenso können aus dem Zusammenlegungsgebiet Grundstücke ausgeschieden werden, soweit es zur Erreichung der Verfahrensziele zweckmäßig ist.

§ 5 FLG. 1973


Einstellung des Verfahrens

 

§ 5

 

(1) Kommen im Laufe des Verfahrens Umstände hervor, die eine dem Gesetz entsprechende Zusammenlegung beeinträchtigen, kann die Agrarbehörde mit Verordnung das Verfahren ganz oder für Teilgebiete einstellen.

(2) In diesem Falle hat die Agrarbehörde vorher mit Bescheid einen zweckentsprechenden Abschluß der bereits begonnenen Maßnahmen zu verfügen und die Kosten nach Maßgabe der erzielten Vorteile auf die Parteien umzulegen.

§ 6 FLG. 1973


Wirkung der Einleitung des Verfahrens

 

§ 6

 

(1) In der Einleitungsverordnung (§ 3 Abs. 1) kann bestimmt werden, daß folgende Maßnahmen im Zusammenlegungsgebiet für die Dauer des Verfahrens, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder dgl., der Genehmigung der Agrarbehörde bedürfen:

a)

die dauernde Änderung der Benützungsart von Grundstücken;

b)

jede Änderung der Bodenbeschaffenheit;

c)

Schlägerungen sowie die Beseitigung von Baumgruppen oder Hecken;

d)

die Errichtung, wesentliche Änderung oder Entfernung von baulichen Anlagen, Einfriedungen, Wegen, Brunnen, Gräben, Tümpeln und ähnlichen Anlagen.

(2) Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn das geplante Vorhaben eine Beeinträchtigung des Zusammenlegungserfolges nicht befürchten läßt und hiedurch keine Landschaftsbestandteile zerstört oder beseitigt werden, die im Rahmen der Neuordnung für ein ökologisch und gestalterisch wirksames Gesamtsystem im Sinne des § 15a Abs. 2 letzter Satz wesentlich sind. Mit der Genehmigung können Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden, die zur Vermeidung von solchen nachteiligen Auswirkungen erforderlich sind.

(3) Ohne die gemäß Abs. 1 erforderliche Genehmigung getroffene Maßnahmen können im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Hindern sie die Zusammenlegung, hat die Agrarbehörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verfügen. Das gleiche gilt, wenn durch eine nicht ordnungsgemäß genehmigte Maßnahme Landschaftsbestandteile im Sinne des Abs. 2 zerstört oder beseitigt wurden, doch kann die Agrarbehörde auch die Anlage solcher Landschaftsbestandteile an anderer geeigneter Stelle anordnen oder die Kosten hiefür dem Verursacher vorschreiben.

(4) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens jedes Grundstück zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse gestatten, auch zu befahren und dort die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen, wie Zeichen und Markierungen anzubringen, unter tunlichster Beachtung der Interessen des Naturschutzes Bäume und Sträucher zu stutzen oder andere Pflanzen zu beseitigen; auf die Entschädigung findet § 3 Abs. 3 letzter Satz Anwendung.

(5) Die Agrarbehörde hat die Eigentümer aller einbezogenen Grundstücke über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuklären. Die Aufklärung kann mit der Information gemäß § 3 Abs. 4 verbunden werden; sie ist spätestens mit der mündlichen Verhandlung über den erhobenen Besitzstand (§ 12 Abs. 1) zu erteilen.

§ 7 FLG. 1973


Parteien

 

§ 7

 

Parteien sind im Zusammenlegungsverfahren:

1.

die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden (§ 2 Abs. 2 lit. a);

2.

die Zusammenlegungsgemeinschaft;

3.

andere Personen, soweit ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind;

4.

die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2 Z. 2) besteht.

§ 8 FLG. 1973


Zusammenlegungsgemeinschaft

 

§ 8

 

(1) Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und wird mit Verordnung der Agrarbehörde begründet.

(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Agrarbehörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Behörde die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben und Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere Arbeits-, Sach- und Geldleistungen zu erbringen und zusammen mit ihren sonstigen Aufwendungen auf ihre Mitglieder umzulegen. Für die Umlegung und die Leistung von Vorschüssen gilt § 18 Abs. 1, 5 und 6.

(3) Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist mit Verordnung der Agrarbehörde aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat. Die Aufgaben der Zusammenlegungsgemeinschaft sind insbesondere dann als erfüllt anzusehen, wenn das Verfahren abgeschlossen (§ 31) und Vorsorge für die Erhaltung gemeinsamer Anlagen getroffen ist.

§ 9 FLG. 1973


Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft

 

§ 9

 

(1) Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind:

a)

die Vollversammlung,

b)

der Ausschuß,

c)

der Vorsitzende.

(2) Die Vollversammlung besteht aus den Eigentümern der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden. Auf jede Liegenschaft entfällt unabhängig von der Zahl ihrer Miteigentümer eine Stimme. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen, an denen ein Mitglied mitgewirkt hat, das nach der Einberufung der Vollversammlung nicht mehr Eigentümer eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstückes ist, bleibt hievon unberührt.

(3) Der Ausschuß besteht aus den von der Vollversammlung gewählten Vertretern aus dem Kreis der Eigentümer der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke. Die Zahl der Ausschußmitglieder und der Ersatzmitglieder ist von der Agrarbehörde in der gemäß § 8 Abs. 1 zweiter Satz zu erlassenden Verordnung unter Bedachtnahme auf die Strukturverhältnisse des Zusammenlegungsgebietes festzulegen. Bei Verhinderung oder Ausscheiden eines Ausschußmitgliedes hat an dessen Stelle das an nächster Stelle (in dem betreffenden Wahlkörper) gewählte Ersatzmitglied zu treten. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Zur Wahl der Ausschußmitglieder und der Ersatzmitglieder wird die Vollversammlung durch die Agrarbehörde einberufen und geleitet. Die Wahl kann gültig stattfinden, wenn sämtliche Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft ordnungsgemäß einberufen wurden. Wahlvorschläge können in der Vollversammlung von jedem Mitglied eingebracht werden. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.

(5) Die Agrarbehörde kann die Bildung von Wahlkörpern nach der Größe der Betriebe oder nach der Ortslage vorsehen, wobei für jeden Wahlkörper die Zahl der Ausschußmitglieder und der Ersatzmitglieder festzulegen ist. In diesem Fall kann jedes Mitglied Wahlvorschläge nur für die Ausschußmitglieder und Ersatzmitglieder, die auf den in Betracht kommenden Wahlkörper entfallen, einbringen und seine Stimme nur in diesem Wahlkörper abgeben.

(6) Als Ausschußmitglied (Ersatzmitglied) ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (in dem betreffenden Wahlkörper) auf sich vereint.

(7) Der Ausschuß wählt unter Leitung der Agrarbehörde aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und den Vorsitzenden-Stellvertreter. Eine Neuwahl dieser Organe ist durchzuführen, wenn es die Mehrheit der Ausschußmitglieder verlangt.

(8) Der Vorsitzende, der Vorsitzende-Stellvertreter und die weiteren Ausschußmitglieder haben die übernommene Funktion gewissenhaft, unparteiisch, uneigennützig und ehrenamtlich auszuüben.

(9) Eine Neuwahl des Ausschusses ist gemäß Abs. 4 bis 6 durchzuführen,

a)

wenn die Zahl der Ausschußmitglieder (auch nur eines Wahlkörpers) trotz Heranziehung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte herabsinkt;

b)

wenn es mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder oder der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft verlangt; oder

c)

nach einer Amtsenthebung des Ausschusses gemäß § 10 Abs. 2.

(10) Der Vorsitzende leitet die Ausschusssitzungen; er vollzieht die rechtswirksamen Beschlüsse des Ausschusses und vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen. Urkunden, die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen oder Rechte einräumen, sind vom Vorsitzenden und von einem weiteren Ausschußmitglied zu unterfertigen.

(11) Dem Ausschuß obliegen:

a)

die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten, die gemäß § 8 Abs. 2 der Zusammenlegungsgemeinschaft zur Besorgung übertragen sind oder zugewiesen werden;

b)

die Beratung der Behörde bei der Durchführung des Verfahrens in wirtschaftlichen Fragen, insbesondere bei der Bewertung (§§ 13 bis 14a), Neubewertung (§ 15 Abs. 3) und Nachbewertung (§ 23) der dem Zusammenlegungsverfahren unterzogenen Grundstücke, bei der Ausarbeitung der Grundzüge der neuen Flureinteilung und des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen;

c)

die Bestellung der zur Besorgung seiner Aufgaben allenfalls erforderlichen Hilfskräfte (z. B. Kassier, Schriftführer).

(12) Der Ausschuß wird durch den Vorsitzenden schriftlich einberufen. Der Ausschuß ist insbesondere einzuberufen, wenn es die Agrarbehörde oder die Mehrheit der Ausschußmitglieder verlangt. Die Ladung hat rechtzeitig zu erfolgen und die Tagesordnung zu enthalten. Eine Ausfertigung der Ladung ist der Agrarbehörde zu übermitteln.

(13) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse, ausgenommen über Anbringen an die Agrarbehörde selbst, sind der Agrarbehörde vom Vorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(14) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Ausschusses sind in einer von ihm zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln, die der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Geschäftsordnung den gesetzlichen Bestimmungen über die Zusammenlegungsgemeinschaft entspricht.

§ 10 FLG. 1973


Aufsicht über die Zusammenlegungsgemeinschaft

 

§ 10

 

(1) Die Zusammenlegungsgemeinschaft unterliegt der Aufsicht der Agrarbehörde. Diese kann zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Beschlüsse des Ausschusses über Angelegenheiten, die im Auftrag und unter Aufsicht der Behörde durchgeführt werden, insbesondere über die Erbringung von Leistungen und die Heranziehung der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft hiezu, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde; diese gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zweier Monate nach Mitteilung des Beschlusses (§ 9 Abs. 13) versagt wird. Beschlüsse, die den Aufgabenbereich der Zusammenlegungsgemeinschaft überschreiten, sind von der Agrarbehörde für unwirksam zu erklären.

(2) Wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft ihre Aufgaben vernachlässigt oder ihren Wirkungsbereich überschreitet, hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Zusammenlegungsgemeinschaft zu veranlassen; hiebei kann sie auch den Vorsitzenden, den Vorsitzenden-Stellvertreter oder den Ausschuß seines Amtes entheben sowie bis zur durchgeführten Neuwahl einen geeigneten Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen des Vorsitzenden oder des Ausschusses betrauen.

§ 11 FLG. 1973


Entscheidung über Streitigkeiten

 

§ 11

 

Über Streitigkeiten, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder unter den Mitgliedern aus der Zugehörigkeit zur Zusammenlegungsgemeinschaft entstehen, hat die Agrarbehörde zu entscheiden.

§ 12 FLG. 1973


Feststellung des Besitzstandes

 

§ 12

 

(1) Die Agrarbehörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den einbezogenen Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch und das Ausmaß und die Lage der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grenz- oder im Grundsteuerkataster sowie unter Berück-sichtigung der außerbücherlichen Rechtsverhältnisse zu erheben und in einer mündlichen Verhandlung mit den Parteien zu überprüfen. Bei dieser Verhandlung haben die bücherlichen Eigentümer einbezogener Grundstücke der Agrarbehörde auch die außerbücherlichen Rechts-verhältnisse in bezug auf diese Grundstücke bekanntzugeben.

(2) Die Agrarbehörde kann durch einen vierwöchigen, öffentlichen Anschlag in der von der Zusammenlegung betroffenen Gemeinde und deren Nachbargemeinden bekannt machen, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ab Beginn des Anschlags Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, aber die von der Zusammenlegung betroffenen Grundstücke belasten, anzumelden sind. Auf Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn § 21 Abs 8 dem nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand ist im öffentlichen Anschlag hinzuweisen.

(3) Über das Ergebnis der gemäß Abs 1 und 2 vorgenommenen Besitzstandsaufnahme ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen. In diesem sind, nach Eigentümern geordnet, die der Zusammenlegung unterzogenen und sonstigen Grundstücke getrennt unter Anführung der Katastralgemeinden, der Grundbuchseinlagezahlen, der Grundstücksnummern und des Ausmaßes der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke auszuweisen; außerdem sind die damit verbundenen und außer Streit stehenden sowie die behaupteten, vom Belasteten jedoch bestrittenen Grunddienstbarkeiten und Reallasten anzuführen, soweit über deren Bestand nicht im Besitzstandsausweis entschieden wird.

(4) Der Besitzstandsausweis kann gemeinsam mit dem Bewertungsplan (§ 15) oder dem Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen (§ 17) erlassen werden. Ein nicht gemeinsam mit dem Bewertungsplan erlassener Besitzstandsausweis hat eine planliche Darstellung der erfaßten Grundstücke zu enthalten.

§ 13 FLG. 1973


Bewertung

 

§ 13

 

(1) Der Wert der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen oder für gemeinsame Anlagen oder für Grenzänderungen in Anspruch genommen werden, ist unter Mitwirkung der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder im Wege der amtlichen Ermittlung durch die Agrarbehörde zu schätzen. Die Bewertung kann unterbleiben, wenn alle Parteien erklären, daß die Grundstücke gleichwertig sind.

(2) Die Bewertung hat nach gleichartigen Wertermittlungsgrundlagen unabhängig von der Zuordnung der Grundstücke zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers zu erfolgen. Weisen Teile eines Grundstückes unterschiedliche Beschaffenheit auf, ist jeder Teil gesondert zu bewerten. Bei der Bewertung sind auch die auf den Grundstücken ruhenden und durch die Zusammenlegung nicht entbehrlich werdenden Lasten wie Wege- und Leitungsrechte, die aus der Lage in einem besonders geschützten oder durch Hochwasser oder Lawinen besonders gefährdeten Gebiet folgenden Nutzungsbeschränkungen und weiter die mit dem Grundstück verbundenen Mitgliedschaften zu Realgemeinschaften wie Wassergenossenschaften mit zu berücksichtigen. Behauptete, vom Belasteten jedoch bestrittene Grunddienstbarkeiten, die im Besitzstandsausweis angeführt, in der Natur aber nicht erkennbar sind, werden im Bewertungsplan nicht berücksichtigt.

(3) Der amtlichen Bewertung können rechtskräftige Schätzungen anderer Behörden, die im wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen wie im folgenden festgelegt zustandegekommen sind (z. B. Bodenschätzung des Finanzamtes) zugrunde gelegt werden. Abweichungen hievon sind zulässig, soweit es den allenfalls nachträglich geänderten tatsächlichen Verhältnissen besser entspricht.

§ 13a FLG. 1973


Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke

 

§ 13a

 

(1) Landwirtschaftliche Grundstücke sind nach dem Nutzen zu bewerten, den sie bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatischen Verhältnisse und den Wasserhaushalt, jedoch ohne Rücksicht auf die innere und äußere Verkehrslage, nachhaltig gewähren können (Ertragsfähigkeit). Für die Bewertung von Flächen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit keine eigene Ertragsfähigkeit aufweisen (z. B. Wege, Hofstellen), ist die Ertragsfähigkeit der unmittelbar angrenzenden Grundstücke maßgeblich, solange nicht eine Bewertung nach den §§ 14 oder 14a vorzunehmen ist.

(2) Die amtliche Bewertung hat zu erfolgen:

a)

durch Aufstellung der der Bewertung zugrunde zu legenden Wertstufen (Bonitätsklassen), allenfalls anhand von Mustergründen;

b)

durch die Ermittlung eines Punktewertes für jede einzelne Wertstufe nach der Ertragsfähigkeit. Die Punktewerte sind in ganzen Zahlen auszudrücken, die zueinander im selben Verhältnis stehen wie die Ertragsfähigkeit;

c)

durch die Einreihung der einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile in die einzelnen Wertstufen.

(3) Bei der amtlichen Bewertung sind folgende Verhältnisse und Gegenstände nicht zu berücksichtigen:

a)

vorübergehende Mehr- oder Minderwerte der Grundstücke, insbesondere ein ungewöhnlich hoher oder durch Vernachlässigung gesunkener Kulturzustand und sonstige vorübergehende Nachteile, die eine Partei im Vergleich zu den übrigen wesentlich schwerer treffen;

b)

Obstbäume, Beerensträucher u. dgl.;

c)

einzelne Bäume sowie Gehölze wie Uferbestockungen und Grenzgebüsche;

d)

auf den Grundstücken befindliches landwirtschaftliches Zubehör wie Heustadel, Zäune u. dgl., die sich ohne wesentliche Wertminderung von diesen nicht trennen lassen.

(4) Sofern zwischen den Parteien nicht anderes vereinbart wird, sind die im Abs. 3 genannten Verhältnisse und Gegenstände auf Antrag gesondert festzustellen, zu bewerten und in Geld auszugleichen, außer es handelt sich um noch versetzbare, unveredelte, unfruchtbare oder überalterte Obstbäume, Beerensträucher u. dgl., um Uferbestockungen, Grenzbäume oder Grenzgebüsche, um landwirtschaftliche Zäune oder um nicht mehr benötigtes landwirtschaftliches Zubehör. Entfernt der alte Eigentümer Gegenstände nicht binnen der hiefür gemäß § 30 Abs. 2 letzter Satz bestimmten Frist, gehen sie auf den neuen Eigentümer entschädigungslos über. Ein Anspruch auf Geldausgleich besteht jedoch auch für solche Gegenstände, wenn sie auf Grund einer Überleitungsanordnung oder nach Durchführung eines abgesonderten Verfahrens (§ 30 Abs. 2 zweiter Satz) nicht beseitigt werden dürfen; solche Geldausgleiche sind der Zusammenlegungsgemeinschaft vom Land zu ersetzen, wenn die Gegenstände für den neuen Eigentümer keinen Vorteil bedeuten.

(5) Anträge nach Abs. 4 sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen zwei Monaten nach der Übernahme der Grundabfindungen bei der Agrarbehörde zu stellen. Für die Geldausgleiche hat die Zusammenlegungsgemeinschaft aufzukommen. Parteien, denen dadurch Vorteile erwachsen, sind nach Maßgabe dieser Vorteile zum Rückersatz der ausgelegten Beträge verpflichtet. Soweit es sich nicht um Grundzubehör handelt, das zu erhalten ist, kann anstelle eines Geldausgleiches ausgesprochen werden, daß es binnen angemessen zu bestimmender Frist zu beseitigen ist, wenn dies für den alten Eigentümer wirtschaftlich zumutbar ist; werden die Gegenstände bis dahin nicht beseitigt, gehen sie auf den neuen Eigentümer entschädigungslos über. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat als gemeinsame Maßnahme für die Beseitigung der Gegenstände, ausgenommen Holzbestände gemäß Abs. 3 lit. c, zu sorgen, welche der alte Eigentümer nicht entfernt hat und deren Übernahme dem neuen Eigentümer nicht zugemutet werden kann.

§ 14 FLG. 1973


Bewertung forstwirtschaftlicher Grundstücke

 

§ 14

 

(1) Bei forstwirtschaftlichen Grundstücken ist neben der Bewertung von Grund und Boden nach der Ertragsfähigkeit gesondert auch der Wert der Waldbestände zu schätzen, soweit die Grundstücke oder Teile hievon

a)

einer anderen Partei als Grundabfindung zugewiesen oder

b)

für die Herstellung von gemeinsamen Anlagen oder für Grenzänderungen in Anspruch genommen werden

und zwischen den Parteien oder zwischen dem Eigentümer und der Zusammenlegungsgemeinschaft kein Übereinkommen erzielt wird. Die Bewertung der Waldbestände hat nach den Grundsätzen der Waldwertrechnung und der forstlichen Schätzungslehre zu erfolgen. Sie kann mit der Erlassung des Zusammenlegungsplanes verbunden werden.

(2) Die Waldbestände sind gemäß § 13a Abs. 5 in Geld abzulösen. In begründeten Fällen kann die Agrarbehörde unter Beachtung der forstrechtlichen Bestimmungen an Stelle der Geldablösung eine Schlägerung anordnen.

§ 14a FLG. 1973


Bewertung von Grundstücken mit besonderem Wert

 

§ 14a

 

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile davon mit besonderem Wert sind abweichend von den §§ 13a und 14 nach dem Verkehrswert zu bewerten, soweit sie oder Teile hievon

a)

einer anderen Partei als Grundabfindung zugewiesen oder

b)

für die Herstellung von gemeinsamen Anlagen oder für Grenzänderungen in Anspruch genommen

und nicht durch Zuteilung einer gleich vorteilhaften Ersatzfläche ausgeglichen werden oder zwischen den Parteien oder zwischen dem Eigentümer und der Zusammenlegungsgemeinschaft kein Übereinkommen erzielt wird.

(2) Unter Abs. 1 fallen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile davon, die infolge ihrer Verwendung für Spezialkulturen oder ihrer Widmung für andere Zwecke als der Erzeugung von Pflanzen einen besonderen Wert haben. Hiezu gehören insbesondere:

a)

bebaute Grundstücke und Grundstücke, für deren Bebauung eine Baubewilligung vorliegt;

b)

Grundflächen, die nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland ausgewiesen sind oder für die eine Bauplatzerklärung vorliegt;

c)

an Wohn- und Wirtschaftsgebäude anschließende Hausgärten;

d)

mit Mauerwerk oder Zäunen mit gemauertem Fundament eingefriedete Gärten;

e)

dem Gartenbau gewidmete Grundflächen;

f)

für die Gewinnung von Steinen, Sand, Schotter oder Torf genützte Grundflächen.

(3) Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie auf die Zusammenlegung ortsüblich zu erzielen wäre.

(4) Die Abs. 1 und 3 finden auch auf die Bewertung nicht land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke Anwendung.

§ 15 FLG. 1973 § 15


(1) Über die Ergebnisse der Bewertung ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.

(2) Dieser besteht aus:

a)

einer planlichen Darstellung (Bewertungsmappe); land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke mit besonderem Wert (§ 14a Abs 2) und Teile davon sind darin besonders zu kennzeichnen;

b)

einer Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen gemäß § 13a Abs 2 lit. a und b bzw. der Anführung der gemäß § 13 Abs 3 zugrundegelegten Schätzungen anderer Behörden und der von der Agrarbehörde festgestellten Abweichungen;

c)

einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke unter Anführung der Katastralgemeinden, der Grundbuchseinlagezahlen, der Grundstücksnummern, des Ausmaßes der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke sowie der Flächen der einzelnen Wertstufen und der in Punkten ausgedrückten Gesamtvergleichswerte der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke.

(3) Treten Wertverminderungen durch Elementarereignisse nach der Bewertung, jedoch vor der Übergabe der Abfindungen an den neuen Eigentümer ein, ist von Amts wegen für die betroffenen Grundstücke eine Neubewertung durchzuführen, wenn dies zur Erreichung der Ziele der Zusammenlegung zweckmäßig ist. Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Neubewertungsplan) zusammenzufassen; hiefür gelten die Bestimmungen des Abs 2 sinngemäß.

(4) Der Bewertungsplan kann gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis (§ 12) oder dem Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen (§ 17) erlassen werden. Bewertungen gemäß den §§ 14 Abs 1 und 14a Abs 1 können noch gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan erfolgen.

§ 15a FLG. 1973


Landschaftspflegerischer Begleitplan

 

§ 15a

 

(1) Zur bestmöglichen Berücksichtigung der Interessen des Landschafts- und Naturschutzes bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes, insbesondere auch zur Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes, hat die Agrarbehörde unter Einbeziehung der mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung für das Zusammenlegungsgebiet oder Teile davon einen landschaftspflegerischen Begleitplan zu erstellen. Der Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft und die Gemeinden, in deren Gebiet das Zusammenlegungsgebiet liegt, sind zu einem diesbezüglichen Entwurf zu hören.

(2) In den landschaftspflegerischen Begleitplan sind alle aus Gründen des Landschafts- und Naturschutzes bedeutsamen Bestandteile der Landschaft aufzunehmen. Besonders zu kennzeichnen sind:

a)

Naturgebilde, kleinräumige Landschaftsteile oder Grünbestände und außerhalb geschlossener Ortschaften liegende Gebiete, die im Sinne des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993, LGBl. Nr. 1, geschützt sind oder schützenswert erscheinen;

b)

sonstige Landschaftsbestandteile, die für sich oder in ihrem strukturellen Zusammenhang für das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt besonders wertvoll und erhaltenswert erscheinen.

In den Plan können ferner Maßnahmen aufgenommen werden, die erforderlich sind, um auf geeigneten Flächen ein ökologisch und gestalterisch wirksames Gesamtsystem von Feucht- und Trockenbiotopen, von naturnahen Flächen für die heimische Tier- und Pflanzenwelt sowie von extensiv oder nicht genutzten Landschaftsbestandteilen zu erzielen. Dabei sind die Ergebnisse der Biotopkartierung gemäß § 35 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzes 1993 zu berücksichtigen.

(3) Die gemäß Abs. 2 lit. a besonders gekennzeichneten und nicht unter Naturschutz stehenden Landschaftsbestandteile sind den nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1993 hiefür zuständigen Behörden mitzuteilen.

(4) Bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes (§ 20), insbesondere bei der Planung der neuen Flureinteilung und der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen (§ 17 Abs. 1) sowie allfälliger Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 19), ist auf den landschaftspflegerischen Begleitplan Rücksicht zu nehmen, soweit dies mit den Zielen und Aufgaben des Zusammenlegungsverfahrens vereinbar ist. Insbesondere sind dabei die neuen Besitzgrenzen und die gemeinsamen Anlagen soweit als möglich an die in den landschaftspflegerischen Begleitplan aufgenommenen Landschaftsbestandteile anzupassen. Meliorationen haben unter möglichster Schonung der Natur zu erfolgen.

(5) Können Landschaftsbestandteile, deren Erhaltung für ein ökologisch und gestalterisch wirksames Gesamtsystem im Sinne des Abs. 2 letzter Satz wesentlich ist, nicht ohne Gefährdung des Zusammenlegungserfolges erhalten werden, ist danach zu trachten, daß an geeigneter Stelle gleiche oder den Interessen des Landschafts- oder Naturschutzes besser entsprechende Biotope oder sonstige Landschaftsbestandteile geschaffen werden. Für diesen Zweck sind insbesondere Übereinkommen zwischen dem Land und den Partei=4 anzustreben, desgleichen für die Schaffung neuer solcher Landschaftsbestandteile.

(6) Das Land hat die Kosten der Schaffung der im Interesse des Landschafts- und Naturschutzes neu geschaffenen Biotope und sonstigen Landschaftsbestandteile zu tragen.

§ 16 FLG. 1973


Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen

 

§ 16

 

(1) Im Zusammenlegungsgebiet sind die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen (gemeinsame Maßnahmen), wie Kultivierungen, Erdarbeiten und Aufforstungen, durchzuführen und jene Anlagen (gemeinsame Anlagen) zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Seilbahnen, Seilwege, Wasserläufe, Uferschutzbauten, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs-, Bodenschutzanlagen sowie Anlagen zur Gewinnung und Lagerung von Material. Hiebei können im Rahmen der Zuständigkeit der Agrarbehörde (§ 90) Straßen und Wege sowie andere Anlagen und Objekte umgestaltet, umgelegt oder aufgelassen werden.

(2) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes durch vorhandene gemeinsame Anlagen oder durch Bodenwertänderungen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringer Vorteil ergibt, können von der Grundaufbringung ganz oder teilweise befreit werden, soweit dies bei Berücksichtigung der gesamten Vorteile, die der Partei durch die Zusammenlegung erwachsen, zur Vermeidung offensichtlich unbilliger Härten erforderlich erscheint.

(3) Die Grundaufbringung für die gemeinsamen Anlagen in bestimmten Teilen des Zusammenlegungsgebietes kann mit den Parteien in den jeweiligen Teilen gesondert erfolgen, wenn - insbesondere auf Grund der Gelände-, Verkehrs- und Besitzverhältnisse vor der Zusammenlegung - diese Teile für sich in einem besonderen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Eine Heranziehung zur Grundaufbringung zu anderen gemeinsamen Anlagen, die für das gesamte Zusammenlegungsgebiet von Bedeutung sind, bleibt davon unberührt.

(4) Durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen erzielte Bodenwertsteigerungen können zur Deckung des Grundbedarfes für die gemeinsamen Anlagen oder im Sinne des § 21 Abs. 3 verwendet werden.

(5) Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Grundabfindungen notwendig, so muß der hiefür erforderliche Grund gegen angemessene Geldentschädigung von den nach der örtlichen Lage in Frage kommenden Parteien nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22 Abs. 2 abgetreten werden.

§ 17 FLG. 1973


Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen

 

§ 17

 

(1) Die Behörde hat über die gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen einen Entwurf zu erstellen. Sie hat hiezu den Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft, die Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen, die Eigentümer jener Anlagen und Objekte, deren Änderung oder Auflassung beabsichtigt ist, und die mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Abteilung des Amtes der Landesregierung zu hören sowie die allenfalls erforderlichen Zustimmungen und Maßnahmen der für die im § 90 Abs. 7 lit. c und d sowie Abs. 10 angeführten Angelegenheiten zuständigen Behörden einzuholen bzw. zu veranlassen. Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen) zu erlassen.

(2) Die Agrarbehörde kann, wenn sie es für die Durchführung der Zusammenlegung als zweckmäßig erachtet, den Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen zur Gänze oder zum Teil gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis (§ 12), Bewertungsplan (§ 15) oder Zusammenlegungsplan (§ 25) erlassen. Der Plan kann von Amts wegen geändert werden, soweit es sich um bei der Ausführung der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen entstandene geringfügige Abweichungen handelt oder, wenn der Plan vor dem Zusammenlegungsplan erlassen worden ist, es durch die neue Flureinteilung erforderlich ist.

(3) Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und deren Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft, die sich zur Ausführung mit Zustimmung der Agrarbehörde anderer physischer oder juristischer Personen bedienen kann. Die Ausführung bescheidmäßig festgelegter Anlagen und Maßnahmen ist von den Grundeigentümern bereits vor der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen (§ 26) oder vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes zu dulden. Daraus vorübergehend entstehende Nachteile, die einen Eigentümer im Vergleich zu den übrigen Eigentümern wesentlich schwerer treffen, sind, wenn zwischen den Parteien oder zwischen dem Eigentümer und der Zusammenlegungsgemeinschaft keine andere Übereinkunft getroffen wird, von der Zusammenlegungsgemeinschaft über Antrag in Geld auszugleichen. Die Anträge sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen zwei Monaten nach Ausführung der Anlagen und Maßnahmen bei der Agrarbehörde zu stellen.

(4) Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen sind im Zusammenlegungsplan zu regeln. Jene umgestalteten oder neuerrichteten Anlagen, für die nach gesetzlichen Vorschriften öffentlich-rechtliche Körperschaften zu sorgen haben, sind diesen Körperschaften in das Eigentum zu übertragen. Die anderen gemeinsamen Anlagen sind, insoweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, den für die Zeit nach der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bildenden Erhaltungsgemeinschaften zuzuteilen oder mehreren Parteien nach Maßgabe der daraus erwachsenden Vorteile ins gemeinsame Eigentum zu übertragen. Erhaltungsgemeinschaften können, sofern sie nicht auf Grund eines Parteienübereinkommens mit Zustimmung der Agrarbehörde errichtet werden, aus dem Kreis der für die Erhaltung solcher Anlagen in Frage kommenden Parteien durch Bescheid der Agrarbehörde gebildet werden. Hiebei sind die nach der Art der Erhaltungsgemeinschaft in Betracht kommenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Solchen Erhaltungsgemeinschaften können auch andere gemeinsame Anlagen von untergeordneter Bedeutung zur Erhaltung übertragen werden.

§ 18 FLG. 1973


Beiträge zu den Kosten der gemeinsamen

Anlagen und Maßnahmen

 

§ 18

 

(1) Die Kosten für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Entschädigungen gemäß § 16 Abs. 5 sind in Ermangelung einer anderen Vereinbarung oder Verpflichtung von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke nach dem gemäß § 16 Abs. 2 festgelegten Beitragsschlüssel zu tragen.

(2) Eigentümer von nicht der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken, die aus gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen einen Vorteil ziehen, haben zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen einen Beitrag zu leisten. Diese Beitragsverpflichtung haftet als Grundlast auf solchen Grundstücken. Sofern über die Höhe dieses Beitrages zwischen den Eigentümern und der Zusammenlegungsgemeinschaft ein Parteienübereinkommen mit Zustimmung der Agrarbehörde nicht zustande kommt, ist der Beitrag von der Agrarbehörde unter Berücksichtigung des Vorteiles, den der Beitragspflichtige aus der gemeinsamen Anlage oder Maßnahme zieht, festzusetzen.

(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf Gebietskörperschaften und Unternehmungen, die aus gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen für ihre im allgemeinen öffentlichen Interesse zu besorgenden Aufgaben Vorteile ziehen.

(4) Im Fall der Umlegung von Straßen und Wegen sowie der Änderung von anderen Anlagen kann den Erhaltungspflichtigen ein Kostenbeitrag auferlegt werden, der dem zu Beginn des Zusammenlegungsverfahrens gegebenen Grad der Instandsetzungsbedürftigkeit dieser Anlagen entspricht, sofern nicht durch Parteienvereinbarung mit Zustimmung der Agrarbehörde etwas anderes festgelegt wird.

(5) Auf die Kostenumlage gemäß Abs. 1 bis 4 findet § 16 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

(6) Solange die Beiträge gemäß den Abs. 1 bis 4 nicht feststehen, können von den Beitragspflichtigen im erforderlichen Ausmaß Vorschüsse nach dem Ausmaß oder dem Wert der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke oder nach einem anderen geeigneten Schlüssel verlangt werden, der voraussichtlich der endgültigen Aufteilung der Kosten möglichst nahe kommt.

§ 19 FLG. 1973


Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse

 

§ 19

 

(1) Zur Durchführung von Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse haben die Gebietskörperschaften und Unternehmen, denen zu diesem Zwecke ein Enteignungsrecht zusteht, Grundflächen im erforderlichen Ausmaß in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen. Sollten diese Flächen nach ihrer Beschaffenheit oder Lage nicht dazu bestimmt sein, unmittelbar für die öffentlichen Maßnahmen verwendet zu werden, müssen sie jedenfalls als Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen, die außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen, können für diese Zwecke nur eingebracht werden, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung (§§ 1 und 4) vorliegen.

(2) Besitzen diese Gebietskörperschaften und Unternehmen im Zusammenlegungsgebiet keinen oder zu wenig Grund und können sie den Grund auch nicht erwerben, so können auf Grund ihres Begehrens diese Grundflächen zur Gänze oder zum Teil im Verfahren aufgebracht werden. Sie haben der Zusammenlegungsgemeinschaft für den bereitgestellten Grund den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder den sie im Falle der Enteignung als Entschädigung zu zahlen verpflichtet wären. Diesem Begehren darf nur entsprochen werden, sofern hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht beeinträchtigt wird.

(3) Gebietskörperschaften und Unternehmen haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die notwendig sind, um die durch die von ihnen begehrten Maßnahmen drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.

§ 20 FLG. 1973


Neuordnung

 

§ 20

 

(1) Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat zu diesem Zweck eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraums, auch als Erholungsraum, sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. In diesem Sinn sollen bei der Neuordnung auch die Voraussetzungen für eine Verbesserung der bestehenden ländlichen Siedlungen geschaffen und danach getrachtet werden, daß dem weiter noch zu erwartenden Bedarf an Bauflächen, die für eine zusammenhängende Bebauung geeignet sind, insbesondere für die Nachkommen der Eigentümer land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, ohne Beeinträchtigung der neuen Flureinteilung Rechnung getragen werden kann.

(2) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Agrarbehörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiell-rechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen. Ein Bescheid, womit die Einleitung eines derartigen Verfahrens oder die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren verfügt wird, hat zu entfallen. Im Verfahren sind die Grundsätze des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße, betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(3) Zur Sicherung des Zusammenlegungserfolges in Ansehung der Grundabfindungen können im Zusammenlegungsplan auf höchstens 15 Jahre Veräußerungs- und Belastungsverbote zugunsten der Agrarbehörde sowie Verkaufs-, Wiederkaufs- und Rückverkaufsrechte begründet werden. Ferner kann zu diesem Zweck verfügt werden, daß Teilungen der Grundabfindungen nur mit Genehmigung der Agrarbehörde zulässig sind. Die Agrarbehörde hat solche Genehmigungen sowie Ausnahmen von den Veräußerungs- und Belastungsverboten zu erteilen, wenn sie den erreichten Zielen des abgeschlossenen Zusammenlegungsverfahrens nicht erheblich abträglich sind.

§ 21 FLG. 1973


Abfindungsanspruch,

Gesetzmäßigkeit der Abfindung

 

§ 21

 

(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend dem Wert ihrer unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedinge-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.

(3) Der gemäß Abs. 2 anfallende Grund kann für gemeinsame Anlagen oder Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse verwendet werden. Er kann weiters für Grundzuteilungen gegen Geldleistung herangezogen werden, wenn dadurch eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt und die beteilten Personen zustimmen.

(4) Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 und 3 müssen sich auch auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und sind in einer Niederschrift zu beurkunden.

(5) Der Abfindungsanspruch von Miteigentümern ist im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von mindestens einem Miteigentümer beantragt wird. Die Abfindungsansprüche mehrerer Parteien sind ganz oder teilweise zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch zu vereinigen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von allen betroffenen Parteien begehrt wird. An den Grundabfindungen ist im Verhältnis der vereinigten Abfindungsansprüche Miteigentum zu begründen. Materiell geteiltes Eigentum an Gebäuden und Bäumen ist aufzulösen, wenn dies mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist und von allen betroffenen Parteien begehrt wird. Die Vorschriften, wonach die Gültigkeit von Verträgen und Rechtshandlungen durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.

(6) Für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleichung (Abs. 7) ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1)

a)

um die gemäß den Abs. 2 bis 5 festgelegten Werte zu vergrößern oder zu verkleinern und

b)

um den Wert des gemäß § 16 Abs. 2 aufzubringenden Grundanteiles zu verringern, falls jener Wert nicht durch einen Mehrwertzuschlag zum Wert der Abfindung in Rechnung gestellt wird.

(7) Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als fünf v. H. des Wertes des gemäß Abs. 6 lit. a ermittelten Anspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können

Wertänderungen nach § 15 Abs. 3 in Geld ausgeglichen werden.

(8) Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Abweichungen, die aus Gründen der Zusammenlegung unvermeidlich sind, sind bis einschließlich 20 v.H. dieses Verhältnisses zulässig. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.

§ 22 FLG. 1973


Grundstücke mit besonderem Wert

 

§ 22

 

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile davon mit besonderem Wert (§ 14a Abs. 2) sind ihrem Eigentümer wieder zuzuweisen oder durch gleich vorteilhafte zu ersetzen, soweit dies mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist. Hofstellen dürfen jedoch von anderen Änderungen als der Herstellung gemeinsamer Anlagen oder Grenzänderungen nur betroffen sein, wenn ihre Eigentümer hiezu zustimmen.

(2) Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und Hofstellen können auch ohne Zustimmung ihrer Eigentümer für die Herstellung gemeinsamer Anlagen und für Grenzänderungen im notwendigen Ausmaß in Anspruch genommen werden, sofern nicht öffentliche Interessen (§ 1 Abs. 2 Z. 2) entgegenstehen. Der hiedurch entstehende Flächenverlust ist durch Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen. Lassen die Ziele der Zusammenlegung dies nicht zu, ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.

§ 23 FLG. 1973


Bewertung der Abfindungen und Nachbewertung

 

§ 23

 

(1) Der Bewertung der Abfindungen sind die Ergebnisse der Bewertung gemäß den §§ 13 bis 14a entsprechend dem Bewertungs- bzw. Neubewertungsplan (§ 15 Abs. 1 und 3) zugrunde zu legen. Wertänderungen zufolge gemeinsamer Anlagen oder Maßnahmen sind bei der Bewertung der Abfindungen zusätzlich zu berücksichtigen.

(2) Sonstige Wertsteigerungen, die sich nach der Bewertung bis zur Übergabe der Abfindungen an den neuen Eigentümer ergeben, sind durch Nachbewertung zu berücksichtigen oder, wenn dies für die Zusammenlegung zweckmäßiger ist, gesondert in Geld auszugleichen.

(3) Wurde der Wert eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstückes oder eines der abgesonderten Bewertung vorbehaltenen Gegenstandes (§§ 13a Abs. 3, 14 Abs. 1) nach der Bewertung bis zur Übergabe an den neuen Eigentümer durch ein wenn auch zufälliges Ereignis dauernd vermindert, ohne daß eine Neubewertung (§ 15 Abs. 3) stattfindet, so kann der neue Eigentümer binnen zwei Monaten nach der Übergabe vom früheren Eigentümer eine nachträgliche Wertausgleichung begehren. Ein solcher Wertausgleich ist, wenn die Wertminderung ein Grundstück betrifft und es ohne erhebliche Beeinträchtigung der neuen Gestaltung des Grundbesitzes möglich erscheint, in Grund, sonst aber in Geld zu leisten.

(4) Eine unvermeidbare, besonders ungünstige Form eines Abfindungsgrundstückes kann durch einen Wertabschlag berücksichtigt werden.

(5) Wer durch die Nichterfüllung der Verfügungen, die von der Agrarbehörde für den Übergang aus den bestehenden Verhältnissen in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffen wurden, im Bezug der Nutzungen von den ihm zugewiesenen Abfindungsgrundstücken oder anderweitig verkürzt wurde, kann binnen zwei Monaten nach der Übergabe vom früheren Eigentümer dieser Grundstücke eine Vergütung in Geld begehren.

§ 24 FLG. 1973


Anpassung der Geldausgleichung

 

§ 24

 

Die auf der Ertragsfähigkeit beruhenden Vergleichswerte der Geldausgleichungen sind durch Vervielfachung dem ortsüblichen Verkehrswert land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke anzupassen. Der Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft ist hiezu zu hören.

§ 25 FLG. 1973


Zusammenlegungsplan

 

§ 25

 

(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

(2) Der Zusammenlegungsplan hat zu enthalten:

a)

eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan);

b)

eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 21 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 21 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 22 Abs. 2) und der Geldausgleichungen (§ 21 Abs. 7, § 23 Abs. 2, 3 und 5, § 24) unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Wertstufen (Abfindungsausweis); aus dem Abfindungsausweis haben weiter allfällige Änderungen des Wertes der Abfindungen (§ 23 Abs. 1 bis 4) oder des Abfindungsanspruches auf Grund vor der Agrarbehörde abgegebener Erklärungen oder mit ihrer Genehmigung abgeschlossener Vergleiche hervorzugehen; die Ermittlung des Abfindungsanspruches kann in einer gesonderten Abfindungsberechnung erfolgen;

c)

eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 27 Abs. 3 und 28, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);

d)

die Festlegung des Beitragsschlüssels für die Grundaufbringungen zu den gemeinsamen Anlagen (§ 16 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung) sowie die Festlegung der Beitragsschlüssel für die von den Parteien zu tragenden Aufwendungen, die Anteilsberechnung und die Ermittlung der Beitrags- und Aufteilungsschlüssel können mit der gesonderten Abfindungsberechnung (lit. b letzter Halbsatz) zusammengefaßt werden;

e)

die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse, allfälliger Verfügungen gemäß § 20 Abs. 2 und 3 sowie eine Darstellung des Verfahrensganges (Haupturkunde).

(3) Der Besitzstandsausweis (§ 12), Bewertungsplan (§ 15) und Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 17) sind dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.

§ 26 FLG. 1973 § 26


(1) Die Agrarbehörde kann nach Rechtskraft des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes und, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bereits vor Erlassung oder Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn

1.

dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist;

2.

die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist;

3.

die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sind sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist; und

4.

mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, wird als zustimmend angesehen.

(2) Der Übergang in die neue Flureinteilung ist durch Überleitungsbestimmungen im Sinne des § 30 Abs 2 zu regeln. § 30 Abs 3 findet gleichfalls sinngemäß Anwendung.

(3) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes insoweit erlischt, als durch diesen die Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen wird. In einem solchen Falle hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer auf dessen Antrag, der innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft zu stellen ist, die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und ihr Erfolg nur durch die Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung des Grundes, die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.

(4) Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen, Geldentschädigungen und Geldausgleiche anordnen.

(5) Die Agrarbehörde kann ferner nach Rechtskraft auch des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bereits vor Erlassung oder Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen anordnen.

(6) Anordnungen gemäß Abs 1, 4 und 5 können auch auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden. Vor ihrer Verfügung ist die Zusammenlegungsgemeinschaft zu hören.

§ 27 FLG. 1973


Rechtliche Beziehungen zu dritten Personen,

Teilabfindungen; Geldabfindungen

 

§ 27

 

(1) Das Eigentum an den Grundabfindungen geht, soferne eine vorläufige Übernahme (§ 26) nicht angeordnet wurde, mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über. Den Eigentümern der alten Grundstücke steht jedoch das Recht zu deren Nutzung noch bis zu jenem Zeitpunkt zu, den die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf eine geordnete Überleitung in die neue Flureinteilung in den die Übernahme der Grundabfindungen regelnden Überleitungsbestimmungen (§ 30 Abs. 2) festzulegen hat.

(2) Die Grund- und Geldabfindungen treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt oder mit diesen dritten Personen vereinbart ist.

(3) Für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers hat die Agrarbehörde an deren Stelle tretende Teilabfindungen festzustellen, soweit dies zur Wahrung der auf die Grundabfindung übergehenden Rechtsbeziehungen erforderlich ist.

(4) Geldabfindungen sind über Anordnung der Agrarbehörde von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen. Anderenfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft über Anordnung der Agrarbehörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat.

(5) Eine Partei, die gemäß § 21 Abs. 2 und 3 für Grundstücke in Geld abgefunden wird, darf diese nach Abgabe der Zustimmungserklärung (§ 21 Abs. 4) nicht mehr veräußern und belasten. Dieses Veräußerungs- und Belastungsverbot ist auf Ersuchen der Agrarbehörde in das Grundbuch einzutragen. Die Auszahlung einer Geldabfindung kann, wenn das Veräußerungs- und Belastungsverbot bereits verbüchert ist, auch schon vor der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen erfolgen.

§ 27a FLG. 1973 § 27a


(1) Bei Gesetzwidrigkeit der einer Partei übergebenen Abfindung kann diese Partei den Ausgleich eines dadurch entstandenen Schadens begehren. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

(2) Grundlage für die Schadensberechnung ist der Betriebserfolg. Dabei ist der Betriebserfolg, der bei ordnungsgemäßer, nachhaltiger Bewirtschaftung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke objektiv erreichbar ist, mit jenem Betriebserfolg zu vergleichen, der nach denselben Kriterien mit der übernommenen gesetzwidrigen Abfindung zu erzielen ist.

(3) Der Schadenersatz ist von jenem Rechtsträger zu leisten, der den Aufwand für die den Schaden verursachende Agrarbehörde trägt. Ihm kommt im Verfahren zur Geltendmachung des Schadens Parteistellung zu.

§ 28 FLG. 1973


Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Baurechte

und sonstige Belastungen

 

§ 28

 

(1) Mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplans erlöschen ohne Entschädigung

a)

Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, und

b)

nicht angemeldete Geh- und Fahrtrechte.

Davon ausgenommen sind Ausgedinge sowie von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrecht erhaltene oder neu begründete Grunddienstbarkeiten und Reallasten; diese sind ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Über behauptete, jedoch bestrittene Dienstbarkeiten, die weiterhin notwendig sind, ist spätestens im Zusammenlegungsplan zu entscheiden.

(2) Für die durch eine neu begründete Dienstbarkeit verursachte Minderung des Ertragswerts gebührt auf Antrag eine einmalige Entschädigung. Für die durch eine festgestellte Dienstbarkeit verursachte Minderung gebührt auf Antrag nur dann eine Entschädigung, wenn das belastete Grundstück einem anderen Eigentümer zugewiesen wird und die Dienstbarkeit nicht bereits im Bewertungsplan berücksichtigt ist. Die Minderung des Ertragswerts ist mit dem Zinsfuß zu kapitalisieren, der den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten ab Erlassung des Zusammenlegungsplans schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen. Die Entschädigung für eine neue Dienstbarkeit ist von den durch die Dienstbarkeit Berechtigten zu leisten, sonst von der Zusammenlegungsgemeinschaft gemäß dem für die gemeinsamen Anlagen maßgeblichen Kostenaufteilungsschlüssel.

(3) Baurechte gehen auf die Grundabfindungen über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen, an denen sie bestellt wurden.

(4) Sonstige Belastungen und Eigentumsbeschränkungen bleiben aufrecht und gehen auf jene Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Stellen oder Flächen der alten Grundstücke liegen, an die sie ihrer Natur nach gebunden sind.

(5) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft u. dgl.) geht auf die Eigentümer derjenigen Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Flächen von alten Grundstücken liegen, an die die Mitgliedschaft gebunden ist.

(6) Im Falle der Abs. 2, 3 und 4 hat die Agrarbehörde die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

§ 29 FLG. 1973


Pacht- und Mietverhältnisse

 

§ 29

 

(1) Bei Pachtverhältnissen hat die Agrarbehörde mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag des Pächters oder Verpächters mit Bescheid festzustellen, welche Grundabfindungen an die Stelle der bisherigen Pachtgrundstücke treten.

(2) Der Pächter kann innerhalb der Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nicht anderes vereinbart wird, mit dem laufenden Pachtjahr, jedoch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu.

(3) Hinsichtlich der im § 1103 ABGB erwähnten Verträge gelten dieselben Bestimmungen.

(4) Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten dieselben Bestimmungen mit der Änderung, daß die Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen Monat beträgt, an Stelle des Pachtjahres der gemäß § 1115 ABGB für die stillschweigende Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeitraum tritt und daß als mindeste restliche Mietdauer ein Monat anzunehmen ist.

§ 30 FLG. 1973


Ausführung des Zusammenlegungsplanes

 

§ 30

 

(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies gemäß § 26 noch nicht geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, die Durchführung der Geldabfindungen sowie die Durchführung der Geldausgleichungen nach Maßgabe des § 24 anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Kennzeichnung der Grenzen der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

(2) Durch Überleitungsbestimmungen, zu denen der Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft zu hören ist, hat die Agrarbehörde einen für Übergeber und Übernehmer angemessenen Übergang in die neue Flureinteilung herbeizuführen und den Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen in die Nutzung der Übernehmer zu bestimmen. Dabei kann auch das Entfernen von Grundzugehör sowie von Landschaftsbestandteilen, die für ein ökologisch und gestalterisch wirksames Gesamtsystem im Sinne des § 15a Abs. 2 letzter Satz wesentlich sind, durch den alten Eigentümer untersagt oder vorgesehen werden, daß auf dessen Antrag, der binnen zwei Monaten nach der Übernahme der Grundabfindungen bei der Agrarbehörde zu stellen ist, über die Zulässigkeit der Entfernung in einem gesonderten Verfahren entschieden wird. Ein solcher Antrag schließt einen Antrag auf Geldausgleich gemäß § 13a Abs. 4 und 5 für den Fall, daß die Entfernung nicht genehmigt wird, ein.

(3) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat dem Übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile in Geld auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder vorübergehend nur erheblich erschwert möglich ist. Kommt hierüber zwischen den Parteien oder zwischen dem Eigentümer und der Zusammenlegungsgemeinschaft keine Übereinkunft zustande, können Anträge auf behördliche Entscheidung bei sonstigem Anspruchsverlust binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen bei der Agrarbehörde gestellt werden.

§ 31 FLG. 1973


Abschluß des Verfahrens

 

§ 31

 

Nach vollständigem Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.

§ 32 FLG. 1973


2. Abschnitt

 

Flurbereinigung

 

§ 32

 

(1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch

1.

die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder

2.

eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.

(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder deren nachteilige Folgen zu beseitigen.

§ 33 FLG. 1973


Flurbereinigungsverfahren

 

§ 33

 

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.

2.

Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.

3.

Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und aufgelöst. Von der Einrichtung eines Ausschusses der Flurbereinigungsgemeinschaft kann abgesehen werden, wenn der Gemeinschaft höchstens zehn Mitglieder angehören. Die Aufgaben des Ausschusses sind in diesem Fall von der Vollversammlung der Flurbereinigungsgemeinschaft wahrzunehmen.

4.

Die Erstellung eines landschaftspflegerischen Begleitplanes kann nach Anhörung der mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung entfallen, wenn mit der Flurbereinigung voraussichtlich keine erheblichen Veränderungen in der Natur verbunden sein werden.

5.

Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.

§ 34 FLG. 1973


Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen

 

§ 34

 

(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst zu erlassenden Bescheide Abstand genommen werden.

(2) Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

(3) Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z. 4 AVG).

§ 35 FLG. 1973


§ 35

 

(Anm.: entfällt)

§ 36 FLG. 1973


II. Hauptstück

 

Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken

 

1. Abschnitt

 

Agrargemeinschaftliche Grundstücke,

Agrargemeinschaften

 

§ 36

 

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind jene,

a)

bezüglich deren zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder

b)

welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), einer oder mehreren Gemeindeabteilungen (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlichen agrarischen Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.

(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:

a)

Grundstücke, die einer gemeinschaftlichen Benutzung (Abs. 1) früher unterlagen, inzwischen aber infolge einer in der Natur erfolgten Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung in den öffentlichen Büchern noch nicht durchgeführt worden ist;

b)

Grundstücke, die sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind;

c)

Grundstücke, die in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten einer Gemeinde (Ortschaft) oder Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benutzung und gemeinsamem Besitz abgetreten worden sind;

d)

Grundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes einer im Gebiet dieser Gemeinde gelegenen Mehrheit von Stammsitzliegenschaften dienen oder an denen einer Mehrheit von Berechtigten bestimmte Nutzungsrechte zustehen.

(3) Dagegen gehören zu diesen Grundstücken nicht die zum Stammvermögen der Gemeinde gehörigen Grundstücke, die nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern benutzt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.

(4) Die Agrarbehörde kann Grundstücke von neu zu errichtenden wie auch solche schon bestehender Eigentumsgemeinschaften ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der diese Gemeinschaften verbüchert sind, als agrargemeinschaftliche Grundstücke erklären, wenn der wirtschaftliche Zweck der Gemeinschaften eine Regelung der Verwaltung und Nutzung nach den für Agrargemeinschaften geltenden Vorschriften als erforderlich erscheinen läßt.

(5) Grundstücke, die in den öffentlichen Büchern als Einzeleigentum des Sondernutzungsberechtigten einverleibt worden sind und in seinem Eigentum oder im Eigentum eines seiner Rechtsnachfolger im Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft stehen, sind Zugehör des Anteilsrechts. Diese Eigenschaft ist über Antrag der Agrarbehörde im Grundbuch ersichtlich zu machen.

§ 37 FLG. 1973


§ 37

 

(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.

(2) Körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften sind rechtsfähig. Sie müssen Verwaltungssatzungen (§ 83) haben. Verwaltungssatzungen, die nicht von der Behörde aufgestellt werden, und Änderungen von Verwaltungssatzungen bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Genehmigung der Behörde.

§ 38 FLG. 1973


Feststellung und Bezeichnung der

agrargemeinschaftlichen Liegenschaft, Absonderung des

Mitgliedschaftsrechtes von der Stammsitzliegenschaft,

Teilung von Stammsitzliegenschaften und

Veräußerung von Anteilen

 

§ 38

 

(1) Die Behörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Mitgliedern als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.

(2) Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Behörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Liegenschaften ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte und die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen. Hinsichtlich der nicht an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenen (walzenden) Anteile ist nur ihre Zahl, nicht aber auch ersichtlich zu machen, welchen Personen die einzelnen walzenden Anteile zustehen. Bei den Stammsitzliegenschaften ist die damit verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft gleichfalls ersichtlich zu machen.

(3) Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.

(4) Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft von der Behörde bewilligt werden, wenn das abzutretende Anteilsrecht

a)

mit dem Anteil eines anderen Gemeinschaftsmitglieds verbunden wird;

b)

von der Agrargemeinschaft selbst erworben wird; oder

c)

mit einer an der Gemeinschaft nicht beteiligten Liegenschaft verbunden wird und die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl und Größe ihrer Anteile die Zustimmung dazu erteilt.

(5) Die Bewilligung ist von der Behörde zu versagen, wenn

a)

durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Gemeinschaft nachteilige Zersplitterung oder Anhäufung der Anteilsrechte eintreten würde;

b)

begründete Umstände dafür sprechen, dass der Anteilserwerb nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus anderen Gründen angestrebt wird;

c)

der Erwerb des Anteilsrechtes nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs dient oder dem Zweck der Agrargemeinschaft widerspricht; oder

d)

mit der Stammsitzliegenschaft auch Weiderechte, insbesondere für Zwecke der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsbesitzes, verbunden sind und die aliquoten Weiderechte nicht mit übertragen werden.

(6) Persönliche (walzende) Anteile können nur mit behördlicher Bewilligung veräußert oder belastet werden. Die Bewilligung ist aus den im Abs 5 aufgezählten Gründen zu versagen. Nach Veräußerung ist die Bindung an eine Stammsitzliegenschaft durchzuführen.

(7) Im Verfahren gemäß Abs 3 bis 6 sind Parteien der Überträger der Anteile und hinsichtlich der gemäß Abs 5 lit a wahrzunehmenden Interessen die Agrargemeinschaft.

(8) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, ist in der Teilungsurkunde auch eine Regelung über die Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft zu treffen. Die Regelung bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde, ausgenommen bei Abtrennung einer Fläche von nicht mehr als 2.000 m² ohne Anteilsrechte. Für die Genehmigung gelten die Abs 4 und 5 sinngemäß. Im Verfahren sind Parteien der Eigentümer der zu teilenden Liegenschaft und hinsichtlich der gemäß Abs 5 lit a und c wahrzunehmenden Interessen die Agrargemeinschaft.

§ 39 FLG. 1973


Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke

 

§ 39

 

(1) Zur Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich. Die Veräußerung einer Fläche des Agrargemeinschaftsgebietes von nicht mehr als 5.000 m² bedarf nicht der Genehmigung, ebenso nicht die Einräumung von Leitungsrechten für die Versorgung der Bevölkerung oder von Gebietsteilen insbesondere mit Strom, Wasser, Gas, Fernwärme oder Kanalsystemen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung oder Belastung der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaften gefährdet würde oder wenn allgemeine Interessen der Landeskultur dagegen sprechen.

(3) Ist ein Miteigentumsanteil an einem agrargemeinschaftlichen Grundstück vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verpfändet worden, so hat der Pfandgläubiger die Zahlung der Schuld auch vor ihrer Fälligkeit anzunehmen.

§ 40 FLG. 1973


Aufsicht über die Agrargemeinschaften

 

§ 40

 

 

(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht der Agrarbehörde. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Regulierungsplanes bzw. eines vorläufigen Bescheides (§ 88).

(2) Die Agrarbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaften zu unterrichten. Diese sind verpflichtet, die von der Agrarbehörde verlangten Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke vorzulegen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Unterläßt eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre satzungsgemäßen Aufgaben, hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen; sie kann in einem solchen Fall insbesondere einen Verwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen, die Verwaltung der Gemeinschaft und die Ausübung der Nutzungen vorläufig regeln (§ 88) und die Errichtung und Erhaltung von gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen oder sonstige Handlungen, zu der die Agrargemeinschaft verpflichtet ist, durch Dritte durchführen lassen.

(4) Beschlüsse und Verfügungen, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft bzw ihrer Mitglieder verletzen, können von der Agrarbehörde auch von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

(5) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

(6) Die Agrarbehörde entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft. Die Beschwerden sind längstens zwei Wochen nach Bekanntwerden des Beschlusses bzw der Verfügung schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Bei Beschlüssen der Vollversammlung beträgt die Beschwerdefrist für Mitglieder, die zur Vollversammlung ordnungsgemäß geladen waren, zwei Wochen ab Beschlussfassung, ansonsten drei Monate. Ordnungsgemäß geladene Mitglieder sind nur berechtigt, Beschwerde zu erheben, wenn sie bei der Vollversammlung anwesend bzw vertreten waren und gegen den Beschluss gestimmt haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen wegen Verstoßes gegen die im Abs 4 genannten Vorschriften aufzuheben, wenn sie wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzen. Andernfalls kann die Agrarbehörde die weitere Behandlung der Beschwerde schriftlich ablehnen. Mit Bescheid ist nur zu entscheiden, wenn dies vom Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Mitteilung der Ablehnung schriftlich begehrt wird. Im Verfahren haben die Agrargemeinschaft und der Beschwerdeführer Parteistellung.

§ 41 FLG. 1973


2. Abschnitt

 

Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen

Grundstücken durch Teilung oder Regulierung

 

§ 41

 

(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch Teilung oder durch Regulierung erfolgen.

(2) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei welcher Teilflächen den Mitgliedern ins Eigentum übergeben werden, kann eine Hauptteilung oder eine Einzelteilung sein.

(3) Hauptteilung ist die Auseinandersetzung

a)

zwischen der Gemeinde (Ortschaft) bzw einem Gemeindeteil und einer Agrargemeinschaft oder

b)

zwischen mehreren Agrargemeinschaften.

(4) Einzelteilung ist die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilrechte in Einzeleigentum (Einzelteilung im engeren Sinne) oder die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien (Sonderteilung). Eine Einzelteilung kann im Anschluß an eine Hauptteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen. Partielle Einzelteilung ist die Zuteilung von Teilen des Gemeinschaftsgebietes in das Eigentum sämtlicher Mitglieder unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft. Partielle Sonderteilung ist die Zuteilung von Teilen des Gemeinschaftsgebietes an ein oder einzelne Mitglieder der Agrargemeinschaft unter gleichzeitiger Reduzierung der Anteilsrechte dieser Liegenschaften unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft aller Mitglieder.

(5) Bei der Teilung (Abs 4) treten die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleichungen hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nicht anders vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.

(6) Die Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages der gemeinschaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten, durch Aufstellung des Wirtschaftsplanes und der Verwaltungssatzungen. Damit können notwendige Verbesserungen verbunden werden.

§ 42 FLG. 1973


Einleitung des Verfahrens, rechtliche Voraussetzungen

 

§ 42

 

(1) Die Einleitung der Teilungsverfahren erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen durch Bescheid der Agrarbehörde.

 

(2) Zur Stellung eines Antrages auf Einleitung eines Hauptteilungsverfahrens sind nur die im § 41 Abs 3 genannten Rechtsträger berechtigt; der Antrag einer Partei genügt. Der Antrag kann von einer Agrargemeinschaft nur gestellt werden, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder den Antrag unterfertigt oder ihm zugestimmt hat. Die Hauptteilung ist auf Antrag einer Gemeinde einzuleiten, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen (§ 45) dafür vorliegen.

 

(3) Die Einleitung des Verfahrens kann von Amts wegen erfolgen, wenn die in der Gemeinschaft bestehenden Verhältnisse eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien erfordern oder die Hauptteilung eine Voraussetzung für eine wesentliche Steigerung des Ertrags der

agrargemeinschaftlichen Liegenschaft ist.

 

(4) Die Einleitung eines Einzelteilungsverfahrens setzt voraus, dass sich im Fall der beantragten Auflösung der Gemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum mindestens die Hälfte der Mitglieder dafür ausspricht. Im Fall der beantragten Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft genügt der Antrag der die Ausscheidung begehrenden Mitglieder.

 

(5) Vor oder nach der bescheidmäßigen Einleitung eines Teilungsverfahrens ist zunächst zu versuchen, zwischen den Parteien ein Übereinkommen über die Teilung zu erzielen. Die Einleitung eines Teilungsverfahrens kann unterbleiben, wenn ein genehmigungsfähiges Übereinkommen zu Stande kommt und über Streitigkeiten gemäß § 90 Abs 5 oder über sonstige Verfahren gemäß § 90 Abs 6 nicht zu entscheiden ist. Für die Durchführung eines partiellen Einzel- oder Sonderteilungsverfahrens ist die Übereinstimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 43 FLG. 1973


§ 43

 

(entfallen auf Grund von LGBl Nr 58/2003)

§ 44 FLG. 1973


§ 44

 

(1) Im Hauptteilungsverfahren sind Parteien die im § 41 Abs 3 genannten Rechtsträger.

 

(2) Im Einzel- und Sonderteilungsverfahren gemäß § 41 Abs 4 sind Parteien:

1.

die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke;

2.

die Nutzungsberechtigten, die ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft), einem Gemeindeteil oder einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen;

3.

die Gemeinde, der ein Anteilsrecht gemäß § 62 Abs 2 zusteht.

§ 45 FLG. 1973


Wirtschaftliche Voraussetzungen

 

§ 45

 

(1) Eine Teilung ist nur zulässig, wenn

a)

die Anteilsrechte festgestellt sind;

b)

die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Gemeinschaft der Verbesserung der Agrarstruktur (§ 1 Abs 2 Z 1) dient und nicht den Interessen der Landeskultur widerspricht;

c)

die Teilung für die Stammsitzliegenschaften dauernd vorteilhafter ist als die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft und

d)

die pflegliche Behandlung und die zweckmäßige Bewirtschaftung der zu bildenden Teilflächen gewährleistet ist.

(2) Soll eine Einzelteilung nach dem Antrag lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung) erfolgen, so ist diese nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig, daß der verbleibenden Gemeinschaft durch das Ausscheiden kein wirtschaftlich erheblicher Nachteil erwächst.

(3) Die Einzelteilung von Waldgrundstücken ist nur dann durchzuführen, wenn sie vom Standpunkt der forstgesetzlichen Bestimmungen unbedenklich und für die anteilsberechtigten Liegenschaften von dauerndem wesentlichem Vorteile gegenüber der Aufrechterhaltung der Gemeinschaft auch im Falle der Regulierung und einer das gemeinschaftliche Interesse voll berücksichtigenden Bewirtschaftung ist.

§ 46 FLG. 1973 § 46


(1) Ergibt eine vorläufige Erhebung, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einzelteilung nicht vorliegen oder sind die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben, so hat die Behörde den Antrag abzuweisen. Erfolgt die Abweisung lediglich aus dem Grunde, weil sich nicht mindestens die nach § 42 Abs 4 erforderliche Anzahl der Parteien für den Antrag erklärt hat, so kann das Begehren wiederholt werden. wenn diese Zahl erreicht ist. Die Parteien sind jedoch an ihre frühere Erklärung nicht gebunden.

(2) Ergibt eine vorläufige Erhebung, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind und treffen auch die rechtlichen Voraussetzungen zu, so hat die Agrarbehörde mit Bescheid die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens auszusprechen.

(3) In jenen Fällen, in welchen zum Zwecke der Entscheidung über das Teilungsbegehren besondere, mit unverhältnismäßigem Zeit- oder Kostenaufwand verbundene Erhebungen darüber, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, erforderlich wären, kann der in Abs 2 bezeichnete Bescheid mit dem weiteren Vorbehalt ergehen, daß der endgültige Bescheid der Behörde über die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens erst in einem späteren Zeitpunkt nach Durchführung der nötigen Erhebungen folgen wird. Dieser Vorbehalt kann in einer allfälligen Beschwerde nicht angefochten werden.

(4) Den Ermittlungen können amtliche Operate (zB Katasterdaten, amtliche Bodenschätzungen) und von Fachkundigen erstellte Operate (zB Bestandspläne, Forsteinrichtungspläne, Bestandskarten) zugrunde gelegt werden. Anpassungen auf Grund von Sachverständigenerhebungen sind zulässig, wenn dies zur Berücksichtigung wesentlicher Abweichungen, die zwischenzeitlich eingetreten sind, erforderlich ist.

§ 47 FLG. 1973


§ 47

 

(1) Im Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte sind Parteien die im § 44 Abs 2 genannten Rechtsträger.

(2) Das Regulierungsverfahren ist auf Antrag oder von Amts wegen einzuleiten.

(3) Auf Antrag ist das Regulierungsverfahren einzuleiten, wenn sich mindestens ein Viertel der bekannten Parteien für die Einleitung des Verfahrens erklärt.

(4) Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Antrag auf Einleitung des vereinfachten Verfahrens gestellt werden, wenn der Zweck auf einfachere Art, z. B. durch Aufstellung von Wirtschaftsplänen und Verwaltungssatzungen oder durch ein von der Behörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen, erreicht werden kann.

(5) Das Regulierungsverfahren kann von Amts wegen eingeleitet werden:

a)

wenn die Regulierung wegen einer ungeregelten oder einer der Ertragsfähigkeit nicht angepaßten Nutzung oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft oder zwischen der Gemeinde und den Nutzungsberechtigten zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder jener der Landeskultur, bei Waldgrundstücken, insbesondere auch aus forstpolizeilichen Gründen, erforderlich ist;

b)

wenn bezüglich des bei einer Hauptteilung der agrarischen Gemeinschaft zufallenden Teiles eine Einzelteilung im engeren Sinne (§ 41 Abs. 5) nicht stattfindet oder wenn bezüglich des bei einer Hauptteilung der Gemeinde zufallenden Teiles die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes oder einer Verwaltungssatzung als notwendig erkannt wird;

c)

wenn sich im Zuge eines Verfahrens zur Aufstellung von Wirtschaftsplänen und Verwaltungssatzungen nach dem Gesetze vom 19. Dezember 1919, LGBl. Nr. 34/1920, über den Schutz der Alpen und die Förderung der Alpwirtschaft bei den als agrargemeinschaftliche Grundstücke anzusehenden Almen Streitigkeiten, insbesondere über die Mitgliedschaft und die Anteilsrechte, ergeben, die nicht durch Übereinkommen geschlichtet werden können, zu deren Entscheidung das vorgenannte Gesetz aber keine Grundlage bietet;

d)

wenn außer den Fällen der lit. b einem Begehren auf Einzelteilung von der Behörde nicht stattgegeben oder die Einzelteilung durch Ausscheidung einzelner Mitglieder unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung) erfolgt, die Ordnung der rechtlichen Verhältnisse der Gemeinschaft erforderlich ist und diese Ordnung nicht im ausreichenden Maße in der in Abs. 4 bezeichneten Art erfolgen kann.

§ 48 FLG. 1973


§ 48

 

Entsteht vor der Erlassung des Bescheides der Behörde auf Einleitung eines Haupt- oder Einzelteilungs- oder eines Regulierungsverfahrens ein Streit darüber, ob im gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes besteht, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist oder ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt, so ist zunächst dieser Streit durch die Agrarbehörde abgesondert zu entscheiden (§ 91 Abs. 1).

§ 49 FLG. 1973


I. Hauptteilung (Generalteilung)

 

Ermittlungsverfahren

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens

 

§ 49

 

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei einer Hauptteilung die Feststellung des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, ihre Einschätzung und Bewertung, die Feststellung der Parteien, des Ausmaßes ihres Anspruches (Anteilsrechtes oder Forderungsrechtes), der auf jede Partei entfallenden Teilfläche (Abfindung) oder Ablösung, die Ermittlung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sowie die Feststellung der Grundlagen für die Regelung aller sonstigen Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse, die anläßlich der Hauptteilung einer Regelung bedürfen. Das Ermittlungsverfahren hat sich auch auf die Erhebung zu erstrecken, ob und inwieweit an allen oder einzelnen Teilen noch bestimmte gemeinschaftliche Benutzungsrechte der Parteien fortzubestehen haben. Solche gemeinsame Benutzungsrechte sind jedoch nur im Falle unbedingter wirtschaftlicher Notwendigkeit zuzulassen.

§ 50 FLG. 1973


Durchforschung und Arrondierung des Gebietes

 

§ 50

 

(1) Die Behörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheide entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen und zu erheben, ob das Teilungsgebiet insbesondere zur Erleichterung der Teilung und Erzielung wirtschaftlich richtig geformter und gut zu bewirtschaftender Teilflächen (Abfindungen) arrondiert oder von ganz oder teilweise eingeschlossenen fremden Grundstücken (Enklaven) durch Kauf- oder Tauschverträge über land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 34 Abs. 1 vorteilhaft befreit werden könnte, und solche Verträge nach Möglichkeit in die Wege zu leiten.

 

(2) Über das Ergebnis der festgestellten Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes und von allfälligen ganz oder teilweise eingeschlossenen fremden Grundstücken kann die Agrarbehörde einen gesonderten Bescheid (Besitzstandsausweis) erlassen.

§ 51 FLG. 1973


Ansprüche der Parteien

 

§ 51

 

(1) Bei der Hauptteilung hat jede Partei nach dem festgestellten Wert ihres Anteilsrechtes Anspruch auf den vollen Gegenwert, und zwar tunlichst in Grundstücken.

 

(2) Erfolgt die Auseinandersetzung zwischen einer Gemeinde einerseits und einer oder mehreren Agrargemeinschaften andererseits, gebührt der Gemeinde, wenn sie Eigentümerin der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist, über den ihr nach Abs 1 zustehenden Gegenwert hinaus ein Anteil, der dem Wert dieser Grundstücke, vermindert um den festgestellten Wert der Anteilsrechte, entspricht.

 

(3) Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Anspruch einer Partei und dem Wert des ihr zugewiesenen Teils können in Geld ausgeglichen werden. Für den Geldausgleich gelten die Bestimmungen der §§ 13a Abs 3 bis 5 und 21 Abs 7 erster Satz.

§ 52 FLG. 1973


Bewertung der Grundstücke. Ausgleichungen.

Forderungsrechte. Grunddienstbarkeiten. Gegenleistungen

 

§ 52

 

(1) Die Einschätzung und Bewertung der Grundstücke hat gemäß den Bestimmungen der §§ 13, 13a und 14a zu geschehen. Das Ergebnis ist in einem Bewertungsplan zusammenzustellen, der von der Agrarbehörde gesondert oder gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis oder dem Hauptteilungsplan erlassen werden kann. Die zur Holzgewinnung bestimmten Bestände sind besonders einzuschätzen und zu bewerten. Die Ausgleichung der Holzbestände, die nicht auf forstwirtschaftlichen Grundstücken stehen, hat in Geld zu erfolgen. Für die Ausgleichung der Holzbestände auf forstwirtschaftlichen Grundstücken gelten, wenn nicht anderes vereinbart wird, die Bestimmungen des Abs 2.

(2) Jener Partei, der aus dem ihr zugewiesenen Teile weniger Holz beziehen kann, als ihr gemäß seines Anspruches auf Holznutzung zusteht, wird die fehlende Holzmenge aus dem Überschuß einer anderen Partei zugewiesen, und zwar nach dem Ermessen der Behörde durch Überweisung bestimmter Holzmengen oder durch zeitweise Überlassung bestimmter zu nutzender Grundstücke. Die Zuweisung oder Überlassung endigt in jenem Zeitpunkt, in dem der gebührende Holzertrag nach dem Gutachten des Amtssachverständigen bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung und Nutzung aus dem zugewiesenen Teile voll erreicht werden kann. Insoweit jedoch die Aufwendungen für die genannten Pflanzungen und Holzbestände auch bisher von den Parteien gemacht wurden und die Nutzung von jener Partei erfolgte, der die Teilfläche mit den darauf stehenden Pflanzungen und Holzbeständen zugewiesen wird, haben diese Aufwendungen bei der Abschätzung und Bewertung außer Betracht zu bleiben und es entfällt eine Ausgleichung.

(3) Ziffermäßig bestimmte Forderungen, welche auf dem der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke versichert sind, sind auf die den einzelnen Parteien zuzuweisenden Teile nach dem Verhältnis ihres Wertes aufzuteilen. Finden die aufgeteilten Forderungen nicht innerhalb der ersten zwei Drittel des bezüglichen Teiles ihre vollständige Deckung, so ist der nicht in dieser Art gedeckte Rest der Teilforderungen von der einzelnen Partei zurückzuzahlen. Der Gläubiger kann die Annahme einer angebotenen Zahlung nicht verweigern.

(4) Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenen Grundstücke bücherlich versicherte Forderung auf keinen ziffermäßig bestimmten Betrag, so hat die Behörde behufs Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den Bestimmungen des Abs. 3 vorzugehen oder die Forderung simultan auf alle Teile zu verweisen.

(5) Grunddienstbarkeiten, die infolge der Hauptteilung entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben, neue Grunddienstbarkeiten nur in dem für die zweckmäßige Benützung der Teile erforderlichen Ausmaß aufzuerlegen.

(6) Die Verpflichtung zu Gegenleistungen der Parteien für die Benutzung der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist entsprechend den künftigen Anteilen an der der Gegenleistung unterliegenden Nutzung auf die Parteien aufzuteilen. Parteien, denen solche Gegenleistungen gebühren, können jedoch die Ablösung ihrer Forderungsrechte begehren.

§ 53 FLG. 1973


Gemeinsame wirtschaftliche Anlagen und

Maßnahmen

 

§ 53

 

Hinsichtlich der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, ihrer Herstellung und Erhaltung gelten die Vorschriften der §§ 16 bis 18 mit der Maßgabe, daß der Ermittlung der Beitragspflicht der Parteien in Ermangelung eines Übereinkommens der Wert der ihnen zufallenden Teilflächen zugrunde zu legen ist. Die für diese Anlagen benötigten Flächen sind bei der Ermittlung des für die Teilung zur Verfügung stehenden Gebietes vorweg abzuziehen.

§ 54 FLG. 1973


Hauptteilungsplan

 

§ 54

 

Der Hauptteilungsplan hat die Feststellung der Parteien, ihrer Anteilsrechte und ihrer Abfindungen aus dem bisher gemeinschaftlichen Gebiete sowie die sonstige anläßlich der Hauptteilung notwendige Regelung der Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu enthalten. Im übrigen sind für den Hauptteilungsplan die bezüglichen Bestimmungen über den Einzelteilungsplan (§ 70) sinngemäß anzuwenden.

§ 55 FLG. 1973


Übergabe der Teile, Vermarkung, Abschluß des

Verfahrens, nachträgliche Wertausgleichungen,

Außerkraftsetzung des Hauptteilungsplanes

 

§ 55

 

(1) Nach Rechtskraft des Hauptteilungsplanes hat die Behörde dessen grundbücherliche Durchführung nach den Vorschriften des § 104 zu veranlassen, die Übernahme der Teile durch die Parteien zu verfügen und die Vermarkung gemäß § 98 vorzunehmen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Hauptteilungsverfahren abzuschließen (§ 90 Abs. 2).

(2) Hinsichtlich der nachträglichen Wertverminderung und der Nichterfüllung von Verfügungen, die von der Agrarbehörde zum Zwecke des Überganges in die neuen Verhältnisse getroffen werden, gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 und 5 sinngemäß.

§ 56 FLG. 1973


Hauptteilung mit anschließender Einzelteilung

 

§ 56

 

Wird im Anschlusse an eine Hauptteilung eine Einzelteilung durchgeführt, so kann die Behörde das in den §§ 42 bis 55 vorgesehene Verfahren mit dem in den §§ 57 bis 73 geregelten Einzelteilungsverfahren vereinigen und die Entscheidung über die Hauptteilung zugleich mit jener über die Einzelteilung treffen.

§ 57 FLG. 1973


II. Einzelteilung (Spezialteilung)

 

A. Einzelteilung durch Auflösung der Agrargemeinschaft

und Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum

(Einzelteilung im engeren Sinn)

 

Ermittlungsverfahren. Ausschuß der Parteien

 

§ 57

 

(1) Nach der im § 90 Abs. 2 angeordneten Kundmachung über die Einleitung des Verfahrens ist - soweit hievon nicht wegen der geringen Anzahl der Parteien abgesehen werden kann - ein Ausschuß der Parteien zu bestellen, welcher der Agrarbehörde in wirtschaftlichen Fragen beratend zur Seite steht. Die Zahl der Mitglieder wird von der Agrarbehörde bestimmt. Die Hälfte dieser Mitglieder ist von den Parteien aus ihrer Mitte zu wählen. Als gewählt sind jene Parteien anzusehen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die übrigen Mitglieder werden von der Agrarbehörde aus den Parteien in der Art ernannt, daß eine entsprechende Vertretung der Parteien mit verschieden großen Nutzungen gegeben ist.

(2) Die Bürgermeister der Ortsgemeinden, in welchen das Teilungsgebiet gelegen ist, gehören, wenn sie die Behörde nicht zu Mitgliedern bestellt hat, dann dem Ausschuß an, wenn der Gemeinde ein Anteilsrecht gemäß § 62 Abs. 2 zusteht.

(3) Die Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt, das ohne Anspruch auf eine Vergütung auszuüben ist.

(4) Der Ausschuß wird von der Agrarbehörde nach Bedarf einberufen. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Agrarbehörde. Der Ausschuß ist in allen jenen Angelegenheiten zu hören, welche die Teilung im allgemeinen und die damit zu verbindenden gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen betreffen. Er ist insbesondere zu befragen bei der Feststellung des Teilungsgebietes (§ 50), ferner über den bei der Feststellung der Wertverhältnisse im Rahmen der bezüglichen Vorschriften einzuhaltenden Vorgang, über die allgemeinen Grundzüge für die neue Einteilung und die Planung der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen, weiters über den für den Vollzug des Planes und namentlich für die Übernahme der Abfindungsgrundstücke geeigneten Zeitpunkt, über die Art und Weise der Herstellung der gemeinsamen wirtschaftlichen Maßnahmen und Anlagen und über die im Laufe des Verfahrens zu treffenden Übergangsverfügungen, Fragen, bei denen es sich um die Ermittlung und Feststellung der Rechte einzelner Parteien (Beteiligter) oder um deren Abfindung sowie überhaupt unmittelbar um Privatinteressen handelt, haben keinen Gegenstand der Ausschußverhandlungen zu bilden.

(5) Die Agrarbehörde ist an die Beschlüsse des Ausschusses nicht gebunden.

§ 58 FLG. 1973


Gegenstand des Ermittlungsverfahrens

 

§ 58

 

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bei einer Einzelteilung sind die in § 49 angeordneten Feststellungen.

§ 59 FLG. 1973


Durchforschung des Gebietes, Einbeziehung von

Grundstücken, Arrondierung

 

§ 59

 

Die Behörde hat zunächst das Teilungsgebiet festzustellen. Die Behörde hat weiter festzustellen, ob die Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheid angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Einzelteilungsverfahren einzubeziehen. Über Verlangen einer Partei können in ihrem Sondereigentum stehende Grundstücke in die Teilung einbezogen werden, wenn dies die Teilung erleichtert oder zum mindesten nicht erschwert. Hinsichtlich der Arrondierung des Teilungsgebietes und seiner Bereinigung von Enklaven gilt die Bestimmung des § 50.

§ 60 FLG. 1973


Feststellung und Liste der Parteien

 

§ 60

 

(1) Die Behörde hat von Amts wegen durch zweckdienliche Erhebungen die Parteien festzustellen.

(2) Wenn hinsichtlich der richtigen und vollständigen Ermittlung der Parteien Zweifel oder Streit besteht, ist eine auf Grund der Erhebungen aufgestellte Liste der Parteien an einem geeigneten Ort zur allgemeinen Einsicht aufzulegen (§ 7 AgrVG 1950). Die Kundmachung der Auflage hat auch in den Gemeinden des Teilungsgebietes und in jenen anderen Gemeinden zu erfolgen, in welchen nach Erwägung der Umstände noch unbekannte Parteien vorkommen könnten.

(3) Ergibt sich in der Folge, daß bei der Feststellung der Parteien Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten unterlaufen sind, so sind diese Umstände bei der Feststellung der Anteilsrechte und der Verfassung des Einzelteilungsplanes von Amts wegen zu berücksichtigen.

§ 61 FLG. 1973


Ansprüche der Parteien, gemeinsame wirtschaftliche Anlagen

 

§ 61

 

(1) Bei der Einzelteilung hat jede Partei nach dem festgestellten Wert seines Anteilsrechtes an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund und Boden. Hinsichtlich der Geldausgleichungen gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 und 6 und § 21 Abs. 7, erster Satz, sinngemäß.

(2) Hinsichtlich der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen ist § 53 anzuwenden.

§ 62 FLG. 1973


Feststellung der Anteilsrechte

 

§ 62

 

(1) Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien ist zunächst ein Übereinkommen anzustreben.

(2) Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so sind die Anteilsrechte wie folgt zu ermitteln:

a)

der politischen Gemeinde steht, wenn die Auseinandersetzung mit ihr nicht bereits durch ein Hauptteilungsverfahren stattgefunden hat, neben einem ihr etwa als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft oder als Inhaberin eines persönlichen (walzenden) Anteiles zustehenden und nach b zu ermittelnden Anteilsrechte ein Anteilsrecht an dem agrargemeinschaftlichen Besitze auch dann zu, wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümerin dieses Besitzes eingetragen ist oder für diesen Besitz die Steuern aus ihren Mitteln trägt. Dieses Anteilsrecht gebührt der Gemeinde aber nur dann, wenn sie über die ihr als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft oder als Inhaberin eines persönlichen Anteiles zustehende Berechtigung hinaus an der Benutzung teilgenommen hat. Das Anteilsrecht wird nach Maßgabe der tatsächlichen durchschnittlichen Nutzung durch die Gemeinde, wenigstens aber mit dem Fünftel des Wertes des agrargemeinschaftlichen Besitzes bestimmt, auf welchen die angeführten Voraussetzungen zutreffen.

b)

Die Anteilsrechte sind zunächst auf Grund von Urkunden, behördlichen Erkenntnissen und des erhobenen rechtmäßigen Besitzstandes zu ermitteln. In Ermangelung solcher Rechtstitel ist das Verhältnis der Teilnahme nach dem durchschnittlichen Ausmaß der tatsächlichen Nutzung in den dem Einleitungsbescheide vorausgegangenen letzten zehn Jahren zu bestimmen, wobei jedoch einerseits offenbar unstatthafte Überschreitungen und anderseits lediglich durch Zufall oder eigenmächtig bereitete Verminderungen oder gänzliche Entziehungen der Nutzung außer Rechnung bleiben. Fehlen aus diesen zehn Jahren die zu einem Durchschnitte genügenden Nachweisungen oder war das Nutzungsrecht nicht jährlich auszuüben, so ist das gebührende Maß der Nutzung im ersten Falle mit Rücksicht auf den Haus- und Gutsbedarf, im zweiten Falle mit Rücksicht auf alle hiefür maßgebenden Umstände auf Grund des Gutachtens der Amtssachverständigen auf ein jährliches oder in anderen Zeiträumen wiederkehrendes Ausmaß auszumitteln.

(3) Insoferne nicht besondere Rechtsverhältnisse einen anderen Maßstab begründen, sind als unstatthafte Überschreitungen die über den Haus- und Gutsbedarf ausgeübten Nutzungen, als zufällige Verminderungen aber die infolge von Krieg, Wirtschaftskrisen, Seuchen, Mißernten oder anderen außergewöhnlichen Umständen unter dem Haus- und Gutsbedarf verbliebenen Nutzungen anzusehen.

(4) Der Haus- und Gutsbedarf ist zu bemessen:

a)

Hinsichtlich der Weide und Streu nach der für den eigenen Familienhaushalt der Partei erforderlichen Viehzahl, welche, soferne sie nicht auf Grund des Ausspruches der Amtssachverständigen höher zu bemessen ist, auf eine Kuh ortsüblicher Rasse angesetzt wird; zu dieser Viehzahl ist bei jener Partei, welche zur Erzeugung von Winterfutter geeignete Grundstücke besitzen, jene Viehzahl, welche mit dem Futterertrage dieser Grundstücke durchwintert werden kann, insoweit hinzuzurechnen, als die für sie erforderliche Sommerfütterung nicht aus anderen Weide- oder aus Grasschnittrechten der Partei oder aus ihr gehörigen Weideflächen beschafft werden kann;

b)

hinsichtlich des Grasschnittes gleichfalls nach der Viehzahl, die mit dem unter a) erwähnten Futterertrage durchwintert werden kann, soweit für deren Sommerfütterung der Bezug des Grases aus den gemeinschaftlichen Grundstücken in Ermangelung anderer Weiderechte der Partei oder ihr gehöriger Weideflächen erforderlich ist;

c)

hinsichtlich des Nutzholzes nach dem Bedarfe für die Erhaltung der Wohn- und Wirtschaftsgebäude bei ortsüblicher Bauart, hinsichtlich des Brennholzes und Torfes nach dem ortsüblichen Bedarfe für den Haushalt einer Familie, allenfalls unter Berücksichtigung der Viehhaltung.

(5) Bei den in Abs. 4 lit. a und b erwähnten zur Erzeugung von Winterfutter geeigneten Grundstücken sind nur solche zu zählen, welche bereits in den dem Einleitungsbescheide vorausgegangenen letzten zehn Jahren vom Gute der Partei aus bewirtschaftet wurden.

§ 63 FLG. 1973


Bewertung der Anteilsrechte und Grundstücke

 

§ 63

 

Die Anteilsrechte sind zugleich mit ihrer Feststellung zu bewerten. Auch ist die Bewertung der zu teilenden Grundstücke selbst - erforderlichenfalls nach Teilflächen - nach Maßgabe der Ertragsfähigkeit hinsichtlich der einzelnen Nutzungsarten vorzunehmen. Die Bewertung der zu teilenden Grundstücke erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 , die Bewertung anderer gemäß § 59 einbezogener Liegenschaften oder Vermögenschaften sowie die Bewertung der Gegenleistungen auf Grund des Gutachtens der Amtssachverständigen. Von einer derartigen Bewertung kann insoweit abgesehen werden, als die Angabe eines bekannten Momentes, wie z.B. des Umfanges des Anteilsrechtes oder des Flächenmaßes des Bodens, zur Darstellung eines zuverlässigen Vergleichswertes genügt. Das Ergebnis der Bewertung ist in einem Bewertungsplane zusammenzufassen.

§ 64 FLG. 1973


Bewertung der Gegenleistungen

 

§ 64

 

Die die Gegenleistungen betreffenden Forderungsrechte sind mit dem zwanzigfachen Betrage des reinen Wertes der auf das Jahr entfallenden Abgabe oder Verbindlichkeiten zu bewerten, wobei in Ermangelung bestimmter Rechtstitel die tatsächlichen Verhältnisse in den dem Einleitungsbescheide vorausgegangenen letzten zehn Jahren zugrunde zu legen sind. Fehlen aus dieser Zeit genügende Nachweisungen oder war die Verbindlichkeit nicht jährlich zu leisten, so ist deren Ausmaß und Wert auf anderer angemessener Grundlage zu ermitteln. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn von dem Rechte der Einhebung einer Abgabe für die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes in den erwähnten zehn Jahren kein Gebrauch gemacht oder nur eine unverhältnismäßig geringe Abgabe eingehoben wurde. Rechtlich nicht begründete Verminderungen oder gänzliche Entziehungen dieser Abgaben und Leistungen sind nicht zu berücksichtigen.

§ 65 FLG. 1973


Verzeichnis der Anteilsrechte

 

§ 65

 

(1) Die Anteilsrechte (§ 62) und die Forderungsrechte (§ 64) der Parteien sind mit ihrer Bewertung, dem gegenseitigem Verhältnisse dieser Rechte und Werte und der Bewertung der zu teilenden Grundstücke in einem Verzeichnisse der Anteilsrechte zusammenzustellen.

(2) Wenn hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses Zweifel besteht, ist das Verzeichnis an einem geeigneten Ort zur allgemeinen Einsicht aufzulegen (§ 7 AgrVG 1950). Die Kundmachung der Auflage hat auch in den Gemeinden des Teilungsgebietes und in jenen anderen Gemeinden zu erfolgen, in welchen nach Erwägung der Umstände noch unbekannte Parteien vorkommen könnten.

§ 66 FLG. 1973


Endgültiger Bescheid über die Einleitung des

Teilungs- oder Regulierungsverfahrens,

Fortdauer gemeinschaftlicher Benutzungsrechte

 

§ 66

 

In diesem Zeitpunkte des Verfahrens ist auch nach Durchführung der nötigen Erhebungen

a)

der in § 46 Abs. 3 bezeichnete endgültige Bescheid über die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens zu erlassen, falls dieser Bescheid nicht bereits in der Zwischenzeit erging oder sich die Parteien auf die Durchführung eines Regulierungsverfahrens geeinigt haben.

Weiters ist

b)

im Falle der Einzelteilung zu entscheiden, ob über Parteibegehren an allen oder einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinsame Benützungsrechte fortzudauern haben oder einzelne Parteien unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien Abfindungen erhalten sollen oder endlich die Gemeinschaft überhaupt zum Teil aufrecht zu erhalten ist. Die Fortdauer gemeinsamer Benutzungsrechte ist nur im Falle unbedingt wirtschaftlicher Notwendigkeit zuzulassen.

§ 67 FLG. 1973


Ausgleichung der bei der Bewertung der Grundstücke nicht berücksichtigten Verhältnisse und Gegenstände

 

§ 67

 

(1) Für die gemäß § 13a Abs 3 bei der Bewertung der Grundstücke nicht berücksichtigten Verhältnisse ist die Ausgleichung in Geld zu leisten, wenn zwischen demjenigen, dem der betreffende Teil der gemeinschaftlichen oder in die Teilung einbezogenen Grundstücke zugewiesen werden soll (Besitznachfolger), und dem Vertreter der aufzulösenden Gemeinschaft bzw. dem abtretenden Besitzer ein anderweitiges Übereinkommen nicht getroffen wird.

(2) Die in § 13a Abs 3 lit b bezeichneten Pflanzungen müssen vom Besitznachfolger auf Verlangen des Vertreters der Gemeinschaft (abtretenden Besitzers) um den Schätzungswert übernommen werden. Dies gilt auch von den unter § 13a Abs 3 lit c erwähnten, noch nicht schlagbaren Holzbeständen, während bereits schlagbare Holzbestände nach Wahl des Vertreters der Gemeinschaft (abtretenden Besitzers) von der Gemeinschaft (dem abtretenden Besitzer) in angemessener Frist abzustocken oder vom Besitznachfolger um den Schätzungswert zu übernehmen sind. Im Falle vorbehaltener Abstockung gebührt dem Übernehmer des Abfindungsgrundstückes die angemessene Entschädigung für den ihm einstweilen entgehenden gemeingewöhnlichen Ertrag.

(3) Die in § 13a Abs 3 lit d bezeichneten Vorrichtungen sind nach Wahl des Übernehmers des Abfindungsgrundstückes entweder um den Schätzungsbetrag beim Grundstücke zu belassen oder von der aufzulösenden Gemeinschaft (den abtretenden Besitzern) in angemessener Frist zu entfernen.

(4) Die Vertretung der Gemeinschaft steht in den Fällen der Abs. 1 bis 3 bei körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften dem Vorsitzenden, sonst einem von den Parteien für diesen Zweck zu wählenden Vertreter zu. Die Wahl erfolgt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Parteien ohne Rücksicht auf die Größe der Anteilsrechte.

§ 68 FLG. 1973


Forderungen

 

§ 68

 

(1) Ziffermäßig bestimmte Forderungen, welche auf einem der Teilung unterzogenen Grundstücke bücherlich versichert sind, bleiben, wenn ein Teil dieses Grundstückes bei der Teilung der Gemeinde (Ortschaft), Gemeindeabteilung, Nachbarschaft oder agrarischen Gemeinschaft zugewiesen wird, ausschließlich auf diesem Teile versichert, sobald derlei Forderungen innerhalb der ersten zwei Drittel des Ertragswertes dieses Teiles ihre vollständige Bedeckung finden.

(2) Ist letzteres nicht der Fall, so muß der unbedeckte Rest einer solchen Forderung von allen Parteien nach Verhältnis ihrer der Teilung zugrunde gelegenen Anteilsrechte dem Gläubiger sofort zurückgezahlt werden. Dieser kann die Annahme der Zahlung nicht verweigern. Wurde aber kein Teil des der Teilung unterzogenen Grundstückes der Gemeinde (Ortschaft), Gemeindeabteilung, Nachbarschaft oder agrarischen Gemeinschaft zugewiesen, so muß die ganze Forderung in gleicher Weise zurückgezahlt werden.

(3) Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich sichergestellte Forderung auf keinen ziffermäßig bestimmten Betrag, so hat die Behörde behufs Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den vorstehenden Bestimmungen vorzugehen oder die Forderungen simultan auf alle aus dem geteilten Grundstück zugewiesenen Abfindungen zu verweisen.

§ 69 FLG. 1973


Grunddienstbarkeiten und Reallasten

 

§ 69

 

Grunddienstbarkeiten, die infolge einer Teilung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben. Grunddienstbarkeiten und Reallasten sind neu nur dann aufzuerlegen, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

§ 70 FLG. 1973


Einzelteilungsplan

 

§ 70

 

(1) Nach Klarstellung aller im bisherigen Verfahren zu erörternden Verhältnisse ist die Abfindungsberechnung und der Abfindungsausweis und auf deren Grundlage der Einzelteilungsplan zu verfassen. Die Abfindungsberechnung hat die rechnungsmäßige Ermittlung des in Grund zu erfüllenden Abfindungsanspruches jeder Partei zu enthalten. Im Abfindungsausweis sind für jede Partei ihr Abfindungsanspruch, die ermittelten einzelnen Abfindungsgrundstücke mit ihrem Werte und die Geldausgleichungen (§ 51 Abs. 2) übersichtlich zusammenzustellen.

(2) Die neue Flureinteilung ist in einem Einzelteilungsplan festzulegen.

(3) Der Einzelteilungsplan hat zu enthalten:

a)

den Besitzstandsausweis (§ 58 bzw. § 49) und den Bewertungsplan (§§ 63, 64);

b)

den Plan über die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 61 Abs. 2 bzw. § 53);

c)

die Liste der Parteien (§ 60), soferne eine solche Liste aufgelegt wurde;

d)

das Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 65);

e)

die rechnungsmäßige Ermittlung des Abfindungsanspruches jeder Partei (Abfindungsberechnung) (§ 70 Abs. 1);

f)

den Abfindungsausweis (§ 70 Abs. 1);

g)

Bestimmungen über die Neubegründung und Aufhebung von Grunddienstbarkeiten und Reallasten;

h)

den Ausweis über die Ausgleichungen gemäß § 67;

i)

die planliche Darstellung des neuen Besitzstandes (Lageplan);

j)

die Haupturkunde, das ist die zusammenfassende Erläuterung der unter lit. a bis i angeführten Planbestandteile, ferner die Darlegung aller jener Verhältnisse - insbesondere der rechtlichen -, die aus diesen Teilen des Einzelteilungsplanes nicht vollständig und übersichtlich hervorgehen, namentlich der Bestimmungen über die Herstellung, Benützung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen.

(4) Bestimmungen öffentlich-rechtlicher Natur dürfen in den Einzelteilungsplan nur dann aufgenommen werden, wenn sie solche Angelegenheiten der Landeskultur betreffen, die in Verbindung mit der Teilung einer Regelung unterzogen werden. Insbesondere sind daher Bestimmungen über öffentliche Lasten in den Plan nicht aufzunehmen.

(5) Allenfalls zur Vollziehung des Bescheids erforderliche Vermessungen können auch nach Rechtskraft des Bescheids über die Teilung vorgenommen werden.

§ 71 FLG. 1973


§ 71

 

(entfällt auf Grund LGBl. Nr. 37/1977)

§ 72 FLG. 1973


B. Einzelteilung durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der

Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft

zwischen den übrigen Parteien (Sonderteilung)

 

§ 72

 

(1) Soll die Einzelteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien erfolgen, so ist nach Feststellung der Parteien und Parteien (§§ 44 und 60), des Teilungsgebietes (§ 59) und erforderlichenfalls der Anteilsrechte (§§ 62 und 65) zunächst zu versuchen, ein Übereinkommen über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und die übrigen zwischen ihnen und mit sonstigen Beteiligten zu regelnden Fragen zu erzielen. Kommt ein solches Übereinkommen zustande und bestehen gegen dasselbe vom Standpunkt allgemein volkswirtschaftlicher oder besonderer landwirtschaftlicher Interessen keine Bedenken, so ist das Übereinkommen zu genehmigen und die Ausscheidung durch Bescheid (Abs. 3) auszusprechen.

(2) Kommt ein genehmigungsfähiges Übereinkommen nicht zu Stande, hat der Ausscheidungswerber, wenn dies nicht bereits geschehen ist, der Behörde binnen angemessener Frist die von ihm angestrebte Teilung ausreichend konkretisiert bekannt zu geben. Diese Teilungsvariante ist dem beantragten Sonderteilungsverfahren zugrunde zu legen. Das Verfahren ist nach den Bestimmungen der §§ 66 bis 69 weiterzuführen. Ergibt das Verfahren, dass die Voraussetzungen für eine Ausscheidung vorliegen, ist diese mit Bescheid (Abs 3) zu verfügen; andernfalls ist der Antrag abzuweisen.

(3) Der Bescheid hat insbesondere die Anführung der ausscheidenden Mitglieder und der auf sie entfallenden Abfindungsgrundstücke zu enthalten. Dem Bescheid ist eine planliche Darstellung der neuen Eigentumsverhältnisse beizugeben.

(4) Die Bestimmung des § 70 Abs 5 findet Anwendung.

§ 73 FLG. 1973


Abschluß des Einzel- und Sonderteilungsverfahrens

 

§ 73

 

Nach Rechtskraft des Einzelteilungsplanes oder des Bescheides über die Ausscheidung einzelner Mitglieder ist das Verfahren im Sinne des § 55 Abs. 1 zu Ende zu führen. § 55 Abs. 2 gilt auch für das Einzel- und Sonderteilungsverfahren.

§ 74 FLG. 1973


Teilung und Regulierung agrargemeinschaftlicher

Grundstücke, die in Einzelbesitz oder Einzelnutzung stehen

 

§ 74

 

(1) Bei Grundstücken, die einer gemeinschaftlichen Benutzung früher unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, ohne daß die Teilung in den öffentlichen Büchern durchgeführt wurde, sowie bei Grundstücken, die sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind (§ 36 Abs. 2 lit. a und b), ist nach Erlassung des Bescheides auf Einleitung des Verfahrens zu erheben:

a)

ob durch die Teilung überwiegende Interessen der Landeskultur oder erhebliche öffentliche Interessen verletzt worden sind;

b)

ob durch die Teilung die zweckmäßige Bewirtschaftung und pflegliche Behandlung der einzelnen Teilstücke genügend gesichert erscheint;

c)

ob einzelne Parteien durch die Zuweisung der Teilstücke gegenüber ihrem früheren Anteilsrechte, insbesondere die Gemeinde in dem Anteilsrechte, welches ihr nach den zur Zeit der Teilung in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen gebührte, verkürzt wurden.

(2) Sind derartige Mängel vorhanden und können sie nicht durch nachträgliche Änderungen der Teilstücke, durch Übereinkommen über Geldausgleichungen, welche das nach § 21 Abs. 7, erster Satz, zulässige Ausmaß auch übersteigen können, oder durch Abfindung in Geld überhaupt, durch Herstellung von Wegen oder sonstigen gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, hinsichtlich der Gemeinde auch nicht durch Abfindung aus anderen Liegenschaften der Gemeinschaft beseitigt werden, so ist, wenn die Voraussetzungen dieses Gesetzes für ein Haupt- oder Einzelteilungsverfahren gegeben sind, dieses Verfahren gemäß den hiefür sonst geltenden Bestimmungen durchzuführen; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so hat die Behörde durch Bescheid auszusprechen, daß statt der Teilung die Regulierung einzutreten habe, die nach den hiefür geltenden Bestimmungen durchzuführen ist.

(3) Stehen der Durchführung der Teilung auf der Grundlage des tatsächlichen Zustandes keine Hindernisse im Sinne der Abs. 1 und 2 im Wege, so ist sie im abgekürzten Verfahren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(4) Wenn über die Teilung Pläne u. dgl. vorhanden sind, die den Vorschriften entsprechen, welche für die nach diesem Gesetz zu verfassenden planlichen Darstellungen über die Teilung gelten, so sind sie nach der allfälligen Vervollständigung zu verwenden.

(5) Der tatsächliche Besitzstand ist nach allfälliger Richtigstellung für jede Partei auszuweisen; bei Einzelteilungen ist zu diesem Zweck ein Ausweis des neuen Besitzstandes zu verfassen.

(6) Von einer Bewertung der Teilflächen durch Einschätzung ist in der Regel abzusehen. Tritt eine Änderung einzelner Teilflächen infolge nachträglicher Herstellung gemeinsamer wirtschaftlicher Anlagen u. dgl. ein, so ist die Ausgleichung nach Tunlichkeit in Geld vorzunehmen.

(7) Sind außer den geteilten gemeinschaftlichen Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliche Vermögenschaften gemeinschaftlich verblieben, so ist bezüglich derselben das Regulierungsverfahren durchzuführen, insoferne solche Liegenschaften oder Vermögenschaften nicht der Gemeinde für ihr Anteilsrecht überwiesen werden können.

(8) Die Hauptteilung ist durch Bescheid auszusprechen (§ 54). Über die Einzelteilung ist ein aus Haupturkunde und planlicher Darstellung bestehender Einzelteilungsplan (§ 70 Abs. 2) aufzustellen, dem der Ausweis des neuen Besitzstandes beizulegen ist.

(9) Für die Auflegung des Planes, das weitere Verfahren und den Abschluß desselben finden die sonst geltenden Bestimmungen Anwendung.

§ 75 FLG. 1973


III. Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungsrechte und

Verwaltungsrechte

 

Ermittlungsverfahren

 

§ 75

 

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei der Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte die Feststellung der Grenzen des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, ihres nachhaltigen Naturalertrages und der wirtschaftlich zulässigen Nutzungen, weiters die Feststellung der Parteien, ihre Anteils- und Forderungsrechte, die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruches der einzelnen Parteien auf die Nutzungen, die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, die Schaffung der Grundlagen für einen Wirtschaftsplan und für Verwaltungssatzungen sowie für die Regelung aller sonstigen Verhältnisse, die einer solchen bedürfen.

§ 76 FLG. 1973


§ 76

 

Für das Ermittlungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 57 bis 65 mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:

1.

Der Ermittlung der Beitragspflicht zu den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 53) ist das Verhältnis des Anspruches der Parteien auf die Nutzungen zugrunde zu legen.

2.

Jede Partei hat nach dem Verhältnis seines festgestellten Anteilsrechtes Anspruch auf Zuerkennung eines solchen Bruchteiles der Gesamtnutzung, als es nach Beschaffenheit und Menge dem Verhältnis seines bisherigen Rechtes zu den Rechten der anderen Parteien entspricht. Wenn die Regulierung in der Feststellung der einzelnen Benutzungsrechte selbst besteht, hat er Anspruch auf die ungeschmälerte Belassung seines Rechtes. In beiden Fällen besteht der Anspruch vorbehaltlich der für unerhebliche Verschiedenheiten etwa eintretenden Ausgleichungen in Geld, für welche die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 und 6 und § 21 Abs. 7, erster Satz, sinngemäß gelten, und jener Einschränkungen, die entweder zur zweckmäßigen Regelung der Ausübung der einzelnen Rechte notwendig sind oder sich aus der verhältnismäßigen Herabsetzung aller oder einzelner Nutzungen behufs Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit des Grundes ergeben. Müßten zu diesem Zwecke gewisse Nutzungen so herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, daß hiedurch einzelne Parteien unverhältnismäßig beeinträchtigt würden, so sind dieselben hiefür zu Lasten der Gemeinschaft entweder durch Einräumung oder Erweiterung anderer Nutzungen oder in Geld, je nachdem der eine oder andere Vorgang angemessener und den Wünschen der Beteiligten entsprechender ist, zu entschädigen.

3.

Parteien, welchen nur Gegenleistungen für die Benutzung gemeinschaftlicher Grundstücke gebühren, steht kein Anteilsrecht im Sinne des § 62 zu; sie können nur begehren, daß die Verhältnisse in einer den beiderseitigen Interessen entsprechenden Weise geregelt werden. Die einverständliche Ablösung der Gegenleistungen in Geld oder Grund ist zulässig.

4.

Die Feststellung des Ertrages hat sich auf den nachhaltigen Naturalertrag und die zulässige Nutzung zu beziehen; die Grundstücke sind nur dann zu bewerten, wenn einzelne Parteien ausgeschieden und Nutzungsrechte in Geld abgelöst werden oder die Regulierung unter Zuweisung von Nutzungsflächen erfolgt, und kein Übereinkommen zustande kommt.

5.

In allen Fällen, in welchen dies standörtlich und wirtschaftlich zulässig erscheint, ist die Weide tunlichst vom Walde zu trennen. Erweist sich die Trennung von Wald und Weide nicht als zweckmäßig, so ist bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes (§§ 79, 80) auf die Waldweide Bedacht zu nehmen. In sehr hoher Lage (an der oberen Waldgrenze) ist eine räumliche Trennung des Waldes von der Weide nicht vorzunehmen. Hier sind in geeigneter Weise Vorkehrungen zur Erhaltung der Höhe der Waldgrenzen zu treffen.

6.

Der Anspruch auf die Nutzung ist in der dem Anteilsrechte entsprechenden Höhe nach Maßgabe der im einzelnen Falle obwaltenden Umstände nach im Verhältnis zum Ganzen bestimmten Anteilen oder durch Feststellung der Benutzungsrechte selbst nach Art und Maß, Ort und Zeit der Nutzung am ganzen Regulierungsgebiet oder an Teilen desselben (Nutzungsflächen) oder nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen.

7.

Betreibt eine Agrargemeinschaft ein Unternehmen, das nicht in der gemeinschaftlichen Benutzung der Grundstücke besteht und für welches sich eine andere Organisationsform insbesondere zur Vermeidung finanzieller Belastung der Agrargemeinschaft besser eignet, so ist die Ausscheidung solcher Unternehmen aus dem Gemeinschaftsbesitz und die Gründung der hiefür passenden Organisation anzustreben.

8.

Die auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken lastenden Forderungen (§ 68) sind festzustellen. Hinsichtlich dieser Forderungen ist ein Übereinkommen der Parteien in der Richtung anzustreben, daß sie, soweit sie nicht durch Kapitalsrückzahlung bereinigt werden können, soweit als möglich in niedriger verzinsliche Schulden umgewandelt und in einer den Verhältnissen angemessenen Zeit amortisiert werden.

9.

Bezieht sich die Regulierung auf Gemeindegut, so ist zu erheben, ob die Belastung für Zwecke der politischen Gemeinde oder im Interesse der gemeinschaftlichen Benutzung der Grundstücke erfolgt ist, und ein Übereinkommen zwischen der politischen Gemeinde und der Gesamtheit der Nutzungsberechtigten in der Richtung anzustreben, daß die Verzinsung und Amortisation für Forderungen der ersten Art von der politischen Gemeinde aus ihren Mitteln, für Forderungen der zweiten Art aber von der Gesamtheit der Nutzungsberechtigten übernommen wird.

§ 77 FLG. 1973


Regulierungsplan

 

§ 77

 

Nach Klarstellung der Verhältnisse ist der Regulierungsplan zu verfassen. Der Regulierungsplan besteht aus der Haupturkunde, dem Wirtschaftsplan, einer planlichen Darstellung und nötigenfalls den Verwaltungssatzungen.

§ 78 FLG. 1973


Haupturkunde

 

§ 78

 

Die Haupturkunde hat zu enthalten:

a)

eine kurze Beschreibung des Regulierungsgebietes hinsichtlich seiner Grenzen und ihrer Vermarkung, der zugehörigen Grundstücke nach Grundbuchseinlage, Grundstücknummer, Ried, Größe und Kulturgattung und hinsichtlich seiner Höhenlage und Höhenerstreckung;

b)

die Feststellung über die nachhaltige Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen mit der Angabe ihrer Ausübung im allgemeinen;

c)

die Art des Anspruches auf die Nutzungen (§ 76 Z 6);

d)

die Aufzählung der Parteien gemäß § 70 Abs. 3 lit. c;

e)

der auf die einzelnen Parteien entfallende Anteil an den wirtschaftlich zulässigen Nutzungen mit den allenfalls nötigen Bestimmungen über die Ausübung der Nutzung durch die Partei, soweit diese Regelung nicht durch den Wirtschaftsplan erfolgt;

f)

die Bestimmung der Anteile, mit welchen die einzelnen Parteien an den Ausgaben der Gemeinschaft teilzunehmen haben;

g)

die Anführung der bestehenden und der neu zu errichtenden oder umzugestaltenden gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen;

h)

die Bestimmung über die Regelung der die Forderungsrechte für die Benutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke betreffenden Verhältnisse;

i)

die Bestimmungen über die allfällige Ausscheidung von Unternehmungen gemäß § 76 Z. 7;

j)

die Eigentumsverhältnisse am Agrargemeinschaftsgebiet;

k)

die Bestimmungen über allfällige Übereinkommen gemäß § 76 Z. 8 und 9 und die Anführung der auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken bestehen bleibenden Forderungen.

§ 79 FLG. 1973


Wirtschaftsplan für die Waldgemeinschaften

 

§ 79

 

(1) Bei Regulierungen, die Waldgemeinschaften (Gemeindegutswälder) betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Forsteinrichtungsplan und der Waldordnung.

(1a) Die Agrarbehörde kann Agrargemeinschaften mit einem forstlichen Gemeinschaftsbesitz von mehr als 50 ha auch außerhalb eines Regulierungsverfahrens zur Erstellung und Beibringung eines Forsteinrichtungsplans verpflichten, wenn dies zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Sinn des Forstgesetzes 1975 notwendig ist.

(2) Der Forsteinrichtungsplan gilt für die Dauer von 20 Jahren, wenn auf Grund besonderer Umstände die Geltungsdauer nicht kürzer zu bemessen ist. Er besteht bei Waldgemeinschaften mit einem forstlichen Gemeinschaftsbesitz von mehr als 50 ha aus:

a)

einer Zustandsbeschreibung für alle Waldbestands- und Standortseinheiten;

b)

der Maßnahmenplanung für alle Waldbestands- und Standortseinheiten einschließlich der Festlegung der dort zu nutzenden Holzmengen;

c)

einer Gesamtplanung der Holznutzungsmengen (Hiebsatz);

d)

einer kartographischen Darstellung der wichtigsten Zustandsmerkmale und Maßnahmen;

e)

einem Nebennutzungsplan.

(3) Der Forsteinrichtungsplan hat dem Grundsatz der nachhaltigen Hervorbringung der Leistungen des Waldes im Sinne des § 6 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 zu entsprechen. Die Holznutzungsplanung ist auf periodisch möglichst ausgeglichene Nutzungsmengen auszurichten. Nebennutzungen sind so zu beschränken, daß nachhaltige Beeinträchtigungen des Waldbestandes und des Waldbodens verhindert werden. Ziel der Maßnahmenplanung hat die Entwicklung von stabilen Waldbeständen zu sein, die dem jeweiligen Standort bestmöglich angepaßt sind.

(4) Die Waldgemeinschaften haben die von der Agrarbehörde im Zuge eines Regulierungsverfahrens aufgestellten oder gemäß Abs. 5 genehmigten Forsteinrichtungspläne rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer von einem gemäß § 93 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975 zur Erstellung von Fällungsplänen Befugten oder von einem Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur für Forst- und Holzwirtschaft zur Feststellung der zeitgemäßen Erfüllung der Grundsätze des Abs. 3 einer Revision zu unterziehen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist in einem neuen Forsteinrichtungsplan der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Waldgemeinschaften können von sich aus einen neuen Forsteinrichtungsplan nach Ablauf von zehn Jahren zur Genehmigung vorlegen. Die Agrarbehörde kann die Vorlage eines neuen Forsteinrichtungsplanes vor Ablauf der Geltungsdauer verlangen, wenn ein solcher wegen der Folgen von Naturereignissen größeren Ausmaßes (z.B. Windwürfe, Schneebruch, Lawinen, Borkenkäferbefall) oder außerordentlicher Maßnahmen (zB Wegebau) zur Sicherung einer nachhaltigen Hervorbringung der Leistungen des Waldes erforderlich ist.

(5) Die Genehmigung des neuen Forsteinrichtungsplanes ist zu erteilen, wenn dieser vollständig (Abs. 2) ist und den Grundsätzen des Abs. 3 entspricht. Der genehmigte Forsteinrichtungsplan tritt an die Stelle des bisher geltenden. Die Genehmigung bewirkt zugleich die Änderung des Regulierungsplanes im Sinne des § 87.

(6) Mit der Versagung der Genehmigung hat die Agrarbehörde der Agrargemeinschaft aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist einen entsprechend verbesserten Forsteinrichtungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Wird kein entsprechend verbesserter Forsteinrichtungsplan vorgelegt, hat die Agrarbehörde im weiteren gemäß § 40 Abs. 3 vorzugehen.

(7) Die Waldordnung hat den bei der Gesamtnutzung zu beobachtenden Vorgang sowie ausreichende Bestimmungen zum Schutz der verjüngten Waldteile zu enthalten, ferner die sich aus den forstgesetzlichen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen betreffend die Erhaltung und Sicherung des Waldes, die Vermeidung und Bekämpfung der Insektengefahr u.dgl.

§ 80 FLG. 1973


Wirtschaftsplan für Alm- oder Weidegemeinschaften

 

§ 80

 

(1) Bei Regulierungen, die Alm- oder Weidegemeinschaften (Gemeindeguts-Almen oder -Weiden) betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Weideeinrichtungsplan und der Weideordnung; gehören zum Regulierungsgebiet auch forstwirtschaftliche Grundstücke, so ist für die Bewirtschaftung derselben ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 79 aufzustellen. Dies gilt auch hinsichtlich des Almwaldes.

(2) Der Weideeinrichtungsplan hat zu enthalten:

a)

die Beschreibung des Gebietes und die Feststellung des nachhaltigen Ertrages getrennt nach den einzelnen Weideteilen im Zeitpunkt der Regulierung, wenn diese Punkte nicht bereits in der Haupturkunde enthalten sind;

b)

Maßnahmen zur Sicherung des nachhaltigen Ertrages (Räumung, Säuberung, Terrassen- und Schanzenbau, Narbenverbesserung, Reutung, Rodung und Schwendung, Be- und Entwässerung, Vorkehrung zur Aufbewahrung und Verwendung des Düngers);

c)

Vorkehrungen zur Verbesserung und Rationalisierung des Betriebes (Weg- und Steiganlagen, Seilbahnen, Seilwege, Wasserversorgung, Erstellung von Wirtschaftsgebäuden, Unterteilung in Staffeln und Weideabteilungen, Anlage von Almangern und Gewinnung von Notfutter);

d)

Vorkehrung zur Sicherung (gegen Steinschlag, Absturz, Wasser-, Mur- und Lawinenschäden, Seuchenentwicklung und -verbreitung);

(3) Die Weideordnung hat zu enthalten:

a)

die Regelung des Termins, Ablaufs und der Viehgattungen für den Auftrieb sowie des Termins und Ablaufs des Abtriebs;

b)

Verhinderung der Abfuhr von Heu und Dünger, Bestimmungen über die Viehhaltung und Hütung sowie über die Verarbeitung der Milch, insbesondere nach genossenschaftlichen Grundsätzen;

c)

Weidewechsel und allfällige Beschränkung oder Verbot des Auftriebes bestimmter Viehgattungen;

d)

Ausführung der Düngung und Düngungsplan;

e)

Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Seuchen;

f)

Vorkehrungen zum Schutz des Weideviehs vor klimatischen Einflüssen (zB Einstände, Schneeflucht, Notheuversorgung).

§ 81 FLG. 1973


Gemeinsame Bestimmungen für Wald- und Weidegemeinschaften

 

§ 81

 

(1) Ist der forstliche Gemeinschaftsbesitz oder sind die gemeinschaftlichen Alm- oder Weidegrundstücke nicht größer als 50 ha, kann ein vereinfachter Forst- bzw. Weideeinrichtungsplan verfaßt werden. Dieser hat jedenfalls Bestimmungen gegen die Übernutzung und bei forstwirtschaftlichen Grundstücken auch Bestimmungen gegen die Gefährdung der überwirtschaftlichen Funktionen (Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion) des Waldes zu enthalten.

(2) Verbesserungen (Meliorationen) dürfen nur insoweit geplant und durchgeführt werden, als sie eine ausreichende Rentabilität gewährleisten und ihre Kosten mit den Vermögensverhältnissen der Gemeinschaft und ihrer Mitglieder bzw. der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten im Einklang stehen.

§ 82 FLG. 1973


Planliche Darstellung

 

§ 82

 

Ist mit der Regulierung eine Änderung von Grundstückgrenzen oder die Teilung von Grundstücken verbunden, so hat die hierüber angefertigte planliche Darstellung den jeweils hiefür geltenden Vorschriften zu entsprechen. Andernfalls muß die planliche Darstellung nur jene Genauigkeit aufweisen, welche zur Ergänzung der Darstellung der Verhältnisse in der Haupturkunde nötig ist.

§ 83 FLG. 1973


Verwaltungssatzungen

 

§ 83

 

(1) Den aus mindestens 5 Mitgliedern bestehenden Agrargemeinschaften, die nicht körperschaftlich organisiert sind, ist durch Aufstellung von Verwaltungssatzungen eine körperschaftliche Verfassung zu geben.

(2) Alle Verwaltungssatzungen für Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

den Namen, Sitz und Zweck der Gemeinschaft;

2.

die Rechte der Mitglieder;

3.

die Pflichten der Mitglieder;

4.

den Wirkungskreis der Vollversammlung, die Art ihrer Einberufung, ihre Beschlußfähigkeit, die Fassung, Gültigkeit, Verlautbarung und den Vollzug der Beschlüsse;

5.

die Wahl, die Rechte und Pflichten der zur Vertretung der Gemeinschaft und zum Vollzuge der Beschlüsse berufenen Organe;

6.

die Vermögensverwaltung und die Aufnahme von Darlehen;

7.

die Möglichkeit, gegen Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses sowie gegen Anordnungen der Organe der Agrargemeinschaft Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben. Für die der obsiegenden Partei im Verfahren angefallenen notwendigen Barauslagen kann eine Ersatzleistungspflicht der unterlegenen Partei vorgesehen werden.

8.

den Hinweis auf die Strafbestimmungen des § 119 Abs. 1 lit. c und Abs. 2.

(3) Betrifft die Regulierung Gemeindegut (§ 36 Abs. 2 lit. d), so haben sich die Verwaltungssatzungen auf die besonderen Vorkehrungen zu beschränken, die zur Ergänzung der Vorschriften der Gemeindeordnung für die angemessene Verwaltung als notwendig erkannt haben.

(4) Von der Aufstellung von Verwaltungssatzungen kann abgegangen werden, wenn die Zahl der anteilsberechtigten Liegenschaften weniger als fünf beträgt. In diesem Falle ist die Haupturkunde durch die notwendigen Bestimmungen zu ergänzen.

(5) Insbesondere sind Vorschriften über die Bestellung und den Wirkungskreis eines gemeinsamen Verwalters zu treffen.

§ 84 FLG. 1973


Auflegung des Regulierungsplanes

 

§ 84

 

(Anm.: entfällt auf Grund LGBl. Nr. 37/1977.)

§ 85 FLG. 1973


Abschluß des Regulierungsverfahrens

 

§ 85

 

Nach Rechtskraft des Regulierungsplanes ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 55 Abs. 1 zu Ende zu führen.

§ 86 FLG. 1973


Teilungs- oder Regulierungsplan der Parteien

 

§ 86

 

(1) Die Behörde kann nach Rechtskraft des Bescheides auf Einleitung eines Hauptteilungs-, Einzelteilungs- oder Regulierungsverfahrens eine oder mehrere Parteien auf ihren Antrag ermächtigen, den Teilungs- oder Regulierungsplan selbst vorzubereiten.

(2) In diesem Fall obliegt die Schaffung aller Grundlagen des Planes in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht den antragstellenden Parteien. Falls sich die Beteiligten über die rechtlichen Grundlagen nicht einigen, sind dieselben nach den hiefür geltenden Vorschriften von der Behörde festzustellen.

§ 87 FLG. 1973 § 87


(1) Regulierungspläne, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt worden sind, und die dazugehörigen Wirtschaftspläne und Verwaltungssatzungen können nur von der Agrarbehörde geändert werden. Die Änderung kann von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Der Antrag kann, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, nur vom Vorstand auf Grund eines den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschlusses der Vollversammlung, sonst von jedem Anteilsberechtigten gestellt werden. Bestehen gegen einen Antrag keine Bedenken, ist er zu genehmigen. Wenn der Regulierungsplan einer völligen Überarbeitung und Neufassung bedarf, ist die Agrarbehörde berechtigt, einen neuen Regulierungsplan zu erlassen, in den alle bisherigen Änderungen, insbesondere auch des Anteilsregisters, aufgenommen werden können.

(2) Bei Änderungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kommt jedem Anteilsberechtigten und, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, auch deren Vorstand Parteistellung zu. Bei auf Antrag vorgenommenen Änderungen kommt neben dem Antragsteller nur dann, wenn die Agrargemeinschaft nicht körperschaftlich eingerichtet ist, und nur jenen Anteilsberechtigten Parteistellung zu, die den Antrag nicht gestellt haben.

(3) Die Änderung ist in einem Anhang zum Regulierungsplan, Wirtschaftsplan oder zur Verwaltungssatzung durchzuführen. Dieser ist den Behörden zu übermitteln, denen der Regulierungsplan usw. übersendet worden ist.

§ 88 FLG. 1973


Vorläufige (provisorische) Regulierung der

Benutzungs- und Verwaltungsrechte

 

§ 88

 

(1) Die Behörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen durch Bescheid

1.

bei Agrargemeinschaften, bei welchen ein Teilungs- oder Regulierungsverfahren noch nicht eingeleitet ist, die Verwaltung der Gemeinschaft sowie die Ausübung der Nutzungsrechte vorläufig (provisorisch) regeln, wenn dies zur Sicherung der geregelten und zweckmäßigen Benutzung und Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke, zur Erreichung einer pfleglichen Behandlung und zur Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit derselben geboten erscheint;

durch den Bescheid können insbesondere Verwaltungssatzungen vorgeschrieben und der Bezug einer oder mehrerer Nutzungen verhältnismäßig gekürzt werden;

2.

nach Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zur Übergabe der Teilflächen (Abfindungsgrundstücke) oder bis zur Rechtskraft des Regulierungsplanes die Ausübung der Nutzungsrechte unter der in Z. 1 angegebenen Voraussetzung vorläufig regeln und während des Regulierungsverfahrens auch vorläufig Verwaltungssatzungen erlassen.

(2) Solche Bescheide dürfen eine Entscheidung über den Bestand oder das Ausmaß von Anteilsrechten nicht enthalten; sie können von der Behörde jederzeit abgeändert werden.

§ 89 FLG. 1973 § 89


Zusammenlegungen und Flurbereinigungen, ferner Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke sind unter Ausschluß des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.

§ 90 FLG. 1973 § 90


(1) Verordnungen der Agrarbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes sind in der “Salzburger Landes-Zeitung” und an den Amtstafeln der Agrarbehörde sowie jener Gemeinden, in denen die vom betreffenden Verfahren erfaßten Grundstücke gelegen sind, mit der Wirkung kundzumachen, daß sie, soweit sie selbst keinen anderen Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmen, mit dem Tage Wirksamkeit erlangen, der dem Tag der Ausgabe des betreffenden Stückes der Salzburger Landes-Zeitung folgt.

(2) Der Eintritt der Rechtskraft der Bescheide über die Einleitung und über den Abschluß von Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahren, über die nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken ist an der Amtstafel der Agrarbehörde durch zwei Wochen kundzumachen.

(3) Die Einleitung und der Abschluß eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens sowie die nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden, Vermessungsämtern, Gemeinden, der Landwirtschaftskammer und der jeweils zuständigen Bezirksbauernkammer sowie dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen.

(4) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zu dessen Abschluß, sofern sich im folgenden nichts anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.

(5) Diese Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und ihren Grenzen, namentlich auch auf derartige Streitigkeiten bezüglich der an der Grenze des dem Verfahren unterzogenen Gebietes liegenden Grundstücke gegenüber Personen, welche im Verfahren nicht Parteien im Sinne des § 7, § 42 Abs 2, § 44 Abs 2 und § 47 Abs 1 sind, ferner auf Streitigkeiten über die Gegenleistungen für die Benutzung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke.

(6) Soweit nicht anders bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, welche sonst für diese Angelegenheiten gelten (z. B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden, wobei jedoch bei der Entscheidung auch auf die von der Agrarbehörde im Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahren wahrzunehmenden Interessen Bedacht zu nehmen ist.

(7) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen

a)

Streitigkeiten der im Abs 5 erwähnten Art, welche vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;

b)

Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit welchen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;

c)

die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues;

d)

die landesrechtlichen Angelegenheiten des Baurechtes einschließlich der Raumordnung, des Naturschutzes in ausgewiesenen Naturschutzgebieten gemäß § 19 NSchG und Europaschutzgebieten, des Elektrizitätsrechtes, des Jagd- und Fischereirechtes, des Grundverkehrs und des öffentlichen Straßenrechtes.

(8) Werden durch das Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahren die in Abs 7 lit. c und d erwähnten Angelegenheiten berührt, so hat die Agrarbehörde hierüber die Entscheidung der zuständigen Behörde (des zuständigen Organes) zu veranlassen. Diese Entscheidung ist dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.

(9) In behördlichen Verfahren in den in Abs 7 lit. d angeführten Angelegenheiten hat die Agrarbehörde Parteistellung. Eine nach diesen Verfahren zu erteilende behördliche Bewilligung oder Verfügung darf nur ergehen, wenn die Agrarbehörde als Partei dem Vorhaben, das Gegenstand der behördlichen Maßnahme ist, vom Standpunkt der von der Agrarbehörde im Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahren wahrzunehmenden Interessen die Zustimmung erteilt hat. Ein unter Außerachtlassung dieser Vorschrift erlassener Bescheid leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG).

(10) Die Gemeinde hat die in ihren eigenen Wirkungsbereich fallenden straßenrechtsbehördlichen Maßnahmen zu setzen, die erforderlich sind, um die Ziele des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens zu erreichen oder dieses zweckmäßig zu gestalten. Zu diesem Zwecke hat die Gemeinde Gutachten der Agrarbehörde einzuholen.

(11) Dem Verfahren kann von der Agrarbehörde auch ein von den Grundeigentümern eines Zusammenlegungsgebietes vorbereiteter Zusammenlegungsplan bzw. ein von den Parteien vorbereiteter Teilungs- oder Regulierungsplan zugrunde gelegt werden.

§ 91 FLG. 1973


Umweltverträglichkeitsprüfung

 

§ 91

 

(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

1.

auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

2.

auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

3.

auf die Landschaft und

4.

auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

 

(2) Vor Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen:

1.

bei einer neuen Entwässerung von Kulturland mit einer Fläche von mehr als 30 ha;

2.

bei Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1 m Höhe, wenn die davon betroffene Fläche insgesamt 20 ha überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind;

3.

wenn ein nach den diesbezüglichen Gesetzen als Nationalpark bezeichnetes Gebiet oder ein nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes ausgewiesenes Schutzgebiet berührt wird und zu erwarten ist, dass der Schutzzweck oder die festgelegten Erhaltungsziele eines solches Gebietes erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden können; oder

4.

wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringern würde.

 

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.

 

(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs 5, die Salzburger Landesumweltanwaltschaft und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Die Landesumweltanwaltschaft kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Sie hat Parteistellung mit den Rechten nach § 91a Abs 9. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

 

(5) Mitwirkende Behörden sind die für jene Angelegenheiten zuständigen Behörden, die gemäß § 90 Abs 7 lit c und d von der Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen sind.

 

(6) Wird ein Mitgliedstaat der Europäischen Union von einem Projekt berührt, ist im Verfahren die im § 122 bezeichnete Richtlinie zu beachten.

§ 91a FLG. 1973 § 91a


(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese kann in den landschaftspflegerischen Begleitplan integriert werden und hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

eine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

a)

die Abgrenzung und Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);

b)

die Beschreibung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sowie allfälliger Alternativmöglichkeiten;

2.

eine Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 91 Abs 1);

3.

die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;

4.

eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder so weit wie möglich ausgeglichen werden sollen;

5.

eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 4;

6.

eine Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, allfällige weitere, diesen betreffende Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(3) Der Umweltanwaltschaft und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.

(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Diese sind bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Jede Person kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der Salzburger Landes-Zeitung oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.

(5) Vor Abschluss der UVP darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.

(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.

(7) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(8) Parteistellung haben die Parteien gemäß § 7, die Landesumweltanwaltschaft mit den Rechten nach Abs 9, die Standortgemeinde und gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie im Land Salzburg zur Ausübung der Parteirechte befugt sind, mit den Rechten nach Abs 10.

(9) Die Landesumweltanwaltschaft ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Art 132 Abs 5 B VG) und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art 133 Abs 8 B-VG) zu erheben.

(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Art 132 Abs 5 B-VG) und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art 133 Abs 8 B-VG) zu erheben.

§ 92 FLG. 1973


Parteien

 

§ 92

 

Den an einem Teilungs- oder Regulierungsverfahren Beteiligten, welche nicht gemäß §§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 2 und 47 Abs. 1 Partei sind, kommt eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

§ 93 FLG. 1973


Parteierklärungen und Vergleiche

 

§ 93

 

(1) Die vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch einer Genehmigung durch Verwaltungsbehörden oder Pflegschaftsgerichte.

 

(2) Schriftliche oder in einer Niederschrift beurkundete Erklärungen, die vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegeben werden, dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn auf Grund des Widerrufs eine erhebliche Störung des Verfahrens zu befürchten ist.

 

(3) Die Abs 1 und 2 gelten auch für Verfahren, die nicht gesondert eingeleitet worden sind.

§ 94 FLG. 1973 § 94


(1) Anträge auf Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens und Zustimmungserklärungen hiezu können nur widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tage des Einlangens des Antrages bei der Agrarbehörde, der Einleitungsbescheid ergangen ist. Der Widerruf des Antrages oder der Zustimmungserklärungen durch einen Teil der Parteien hindert die Einleitung des Verfahrens nicht, wenn dessen ungeachtet die rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens gegeben sind. Nach der Erlassung des Einleitungsbescheides ist ein Widerruf nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen bedarf nicht der Zustimmung der Parteien.

§ 95 FLG. 1973


Bindung der Rechtsnachfolger

 

§ 95

 

Die während des Verfahrens durch Bescheide der Agrarbehörde oder durch die vor der Agrarbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen und gesetzten Verfahrenshandlungen der Beteiligten geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.

§ 96 FLG. 1973


Abfindungswünsche der Parteien

 

§ 96

 

Die Abfindungswünsche der Parteien sind in einer Niederschrift festzuhalten. Sie sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen, begründen aber keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Abfindungen.

§ 97 FLG. 1973


Übergangsverfügungen

 

§ 97

 

(1) Im Teilungs- und Regulierungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 26, 30 und 104 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.

(2) Im übrigen wird die Rechtsausübung während eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.

§ 98 FLG. 1973


Vermessung

 

§ 98

 

(1) Die im § 1 des Vermessungsgesetzes angeführten Aufgaben sind, soweit sie zur Durchführung eines Verfahrens erforderlich sind, von Organen der Agrarbehörde durchzuführen.

(2) Die Agrarbehörde kann dem Verfahren Pläne, Messungen und Berechnungen zugrunde legen, die von befugten Ziviltechnikern verfaßt und ausgeführt wurden.

(3) Die Kosten gemäß § 8 Abs 1 AgrVG 1950 sind, soweit sie nicht von einem daran Schuld Tragenden zu ersetzen sind, in allen Verfahren, ausgenommen Sonderteilungsverfahren, von den Parteien zu tragen. Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind diese Kosten nach dem Vorteil der einzelnen Parteien daraus aufzuteilen. Zum Zweck einer gerechten Aufteilung können die Parteien in Gruppen eingeteilt und die Kostenvorschreibung für Teile des Zusammenlegungsgebietes gesondert vorgenommen werden. Für Parteien, die Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft sind, erfolgt die Kostenvorschreibung durch die Zusammenlegungsgemeinschaft, für sonstige Parteien durch die Agrarbehörde. Für die Leistung von Vorschüssen hierfür gilt § 18 Abs. 6 sinngemäß.

(4) In Sonderteilungsverfahren sind die Kosten, soweit kein Übereinkommen zwischen den Parteien zu Stande kommt, von den ausscheidenden Mitgliedern im Verhältnis des Wertes ihrer Abfindungsflächen zu tragen. Die Kostenvorschreibung erfolgt durch die Agrarbehörde. Für die Leistung von Vorschüssen gilt § 18 Abs 6 sinngemäß. Werden die Kostenvorschüsse von den Ausscheidungswerbern nicht rechtzeitig und vollständig geleistet, ruht das weitere Verfahren; es ist einzustellen, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Ist der Antrag abzuweisen, sind die angefallenen Kosten von den Antragstellern im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. Die Agrargemeinschaft hat nur die Kosten zu tragen, die aus Maßnahmen zu ihren Gunsten entstehen.

§ 99 FLG. 1973 § 99


(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens darf bis zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden; das der Eintragung zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist bis zur Erteilung der Zustimmung unwirksam. Wurde eine Eintragung ohne diese Zustimmung vorgenommen, so hat das Grundbuchsgericht diese Eintragung auf Antrag der Agrarbehörde zu löschen. Rechte, die inzwischen auf diese Eintragung erworben wurden, werden hiedurch nicht berührt. Dieser Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Bewilligung der Eintragung drei Jahre verstrichen sind. Die Einleitung eines auf Löschung der Eintragung gerichteten Verfahrens durch die Agrarbehörde ist auf deren Antrag im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen die Löschung nicht hindern.

(2) Das Grundbuchsgericht hat daher alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbescheides der Agrarbehörde zu übermitteln. Ausgenommen hievon sind Grundbuchstücke, die vom Grundbuchsgericht aus einem privatrechtlichen Grunde abweislich erledigt werden.

(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes betreffend Eintragungen in die im Abs. 1 bezeichneten Grundbuchseinlagen mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.

§ 100 FLG. 1973


Gegenüberstellung

 

§ 100

 

(1) Zur Ermöglichung des Grundverkehrs mit Abfindungsgrundstücken vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches hat die Agrarbehörde der Partei über deren Antrag bekanntzugeben, welche dem Verfahren unterzogenen alten Grundstücke den Abfindungsgrundstücken entsprechen, die Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes sind (Gegenüberstellung). Gegenüberstellungen, die im Zeitraum zwischen einer vorläufigen Übernahme und der Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Teilungsplanes ausgefertigt werden, sind mit dem Vermerk zu versehen, daß Änderungen der Abfindungen bis zur Rechtskraft des Planes vorbehalten bleiben.

(2) In den über solche Abfindungsgrundstücke errichteten rechtsgeschäftlichen Urkunden sind auf Grund der Gegenüberstellung bei sonstiger Unvereinbarkeit mit dem Verfahren (§ 98 Abs. 2) sowohl die betreffenden Abfindungsgrundstücke als auch die diesen entsprechenden alten Grundstücke anzuführen.

§ 101 FLG. 1973


Verfügungen des Grundbuchsgerichtes

 

§ 101

 

(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Agrarbehörde (§ 90 Abs. 3) bei den betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß.

(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn dem Grundbuchsgerichte mitgeteilt wird, daß in das Verfahren nachträglich Liegenschaften einbezogen werden.

(3) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neugebildeten Einlage der Agrarbehörde durch Übersendung eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen. Wenn bei diesem Anlasse eine Grundstücksteilung durchgeführt wird, ist der Agrarbehörde überdies der mit dem Abtrennungsgesuch vorgelegte Teilungsplan mitzuteilen.

§ 102 FLG. 1973 § 102


(1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom Grundbuchsgericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.

(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Der Bescheid der Agrarbehörde ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

§ 103 FLG. 1973 § 103


Die Vorschriften der §§ 99, 101 und 102 gelten auch für das ordentliche Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekurswege bewilligt werden soll.

§ 104 FLG. 1973 § 104


(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundkatasters erforderlichen Behelfe hat die Behörde den dafür zuständigen ordentlichen Gerichten und Behörden einzusenden.

(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundkatasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von agrarbehördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.

(3) Die Agrarbehörde kann im Falle der vorläufigen Übernahme (§ 26) in einem Zusammenlegungsverfahren die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes veranlassen (vorzeitige Grundbuchsberichtigung), wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungsplanes auf Grund von Beschwerden nicht zu erwarten ist.

(4) Wird ein nach Abs. 3 vorzeitig verbücherter Zusammenlegungsplan im Zuge des Beschwerdeverfahrens geändert, so hat die Agrarbehörde erforderlichenfalls die Richtigstellung des Grundbuches oder Grundkatasters zu veranlassen.

(5) Die gemäß § 101 erfolgte Anmerkung der Einleitung des Verfahrens ist nach dessen Abschluß (§ 31) von Amts wegen zu löschen. Auch im Falle der vorzeitigen Grundbuchsberichtigung nach Abs. 3 darf diese Anmerkung vom Grundbuchsgericht erst im Anschluß an die Mitteilung der Agrarbehörde über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes gelöscht werden.

(6) Ergeben sich bei der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches bezüglich der von der Agrarbehörde nach Abs. 1 übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, dann hat sich das Grundbuchsgericht an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden. Kann die Unstimmigkeit ohne Änderung oder Ergänzung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsplanes nicht behoben werden, dann hat die Agrarbehörde den Plan durch einen Nachtragsbescheid entsprechend zu ergänzen oder abzuändern. Vor Erlassung des Nachtragsbescheides sind die Personen zu hören, deren Rechte berührt werden. Die Verordnung über die Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens steht einer solchen Vorgangsweise nicht entgegen.

§ 105 FLG. 1973


Grundstücke, die nicht im Grundbuch eingetragen sind

 

§ 105

 

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grundbücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigung des Grundbuchsgerichtes u. dgl. finden auf Grundstücke sinngemäß Anwendung, welche nicht in einem Grundbuch eingetragen sind.

§ 106 FLG. 1973 § 106


(1) Der Agrarbehörde steht auch außerhalb eines Verfahrens nach § 90 die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt.

(2) Die Agrarbehörde entscheidet auch über Anträge, die auf Grund des § 23 Abs. 3 und 5, § 55 Abs. 2 und § 73 nach Abschluß des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Teilungsverfahrens gestellt werden.

§ 107 FLG. 1973


Befugnisse der Organe

 

§ 107

 

Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr beauftragten Sachverständigen und Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz

a)

jedes Grundstück und soweit erforderlich auch die darauf befindlichen Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren;

b)

einzelne die Arbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und

c)

alle erforderlichen Vermessungszeichen und Grenzzeichen anzubringen.

Der Eigentümer oder Bewirtschafter der Grundstücke ist davon rechtzeitig zu verständigen. § 5 des Vermessungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass über die Entschädigung die Agrarbehörde zu entscheiden hat.

§ 108 FLG. 1973 § 108


(1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Agrarbehörde und über Beschwerden wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Agrarbehörde in Verfahren nach diesem Gesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzenden, einem weiteren Richter als Berichterstatter sowie einem fachkundigen Laienrichter (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung Landesbedienstete mit Erfahrung in Angelegenheiten der Bodenreform in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.

(2) Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die, wenn sie Landesbeamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie haben der Bestellung zu fachkundigen Laienrichtern Folge zu leisten.

(3) Die Funktion als fachkundiger Laienrichter ruht:

1.

während einer Außerdienststellung;

2.

während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten;

3.

während des Ausbildungs-, Präsenz- und Zivildienstes; oder

4.

wenn es sich um einen Landesbeamten handelt, von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss oder während einer Suspendierung.

(4) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

§ 109 FLG. 1973


§ 109

 

(Anm.: entfallen)

§ 110 FLG. 1973


§ 110

 

(Anm.: entfallen)

§ 111 FLG. 1973


§ 111

 

(Anm.: entfallen)

§ 112 FLG. 1973


§ 112

 

(Anm.: entfallen)

§ 113 FLG. 1973


§ 113

 

(Anm.: entfallen)

§ 114 FLG. 1973


§ 114

 

(Anm.: entfallen)

§ 115 FLG. 1973


§ 115

 

(Anm.: entfallen)

§ 116 FLG. 1973


§ 116

 

(Anm.: entfallen)

§ 117 FLG. 1973


§ 117

 

(Anm.: entfallen)

§ 118 FLG. 1973


IV. Hauptstück

 

§ 118

 

(Anm.: entfallen)

§ 119 FLG. 1973


V. Hauptstück

 

Schlußbestimmungen

 

Übertretungen und Strafen

 

§ 119

 

(1) Wer

a)

den von der Behörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen (§ 26 Abs. 5, § 30 Abs. 2, § 97 Abs. 1),

b)

den Bestimmungen des Regulierungsplans (der Haupturkunde), den auf Grund der §§ 78 bis 81 erlassenen Wirtschaftsvorschriften oder den Bestimmungen über die vorläufige Ausübung der Nutzungsrechte (§ 88) über

-

die für den Auftrieb zugelassenen Zahlen und Gattungen an Tieren,

-

die für den Auftrieb zugelassenen Weideorte,

-

die für den Auftrieb zugelassenen Zeiten,

-

zugelassene Holzschlägerungen,

c)

den Anordnungen, die von den befugten Organen einer Agrargemeinschaft auf Grund der Verwaltungssatzungen getroffen wurden, zuwiderhandelt,

d)

Sicht-, Merk- oder Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetze durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt oder versetzt, oder

e)

die Ausübung von Eigentums- und Besitzrechten oder Grunddienstbarkeiten, die in Plänen oder in davon gesonderten Bescheiden ausgewiesen sind, stört oder behindert,

begeht, soferne nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und wird durch die Agrarbehörde mit Geld bis zu 2.200 € bestraft.

(2) Die Verletzung der den befugten Vertretern einer Agrargemeinschaft nach den Verwaltungssatzungen (§ 83) oder dem vorläufigen Bescheide (§ 88) obliegenden Pflichten wird als Verwaltungsübertretung gleichfalls von der Agrarbehörde mit Geld bis zu 730 € oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

(3) Die auf Grund der Abs. 1 und 2 verhängten Geldstrafen fließen dem Lande zu.

(4) Im Straferkenntnisse ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG).

(5) Im Falle des § 90 Abs. 4 richten sich die Strafmittel und Strafsätze nach der angewendeten Verwaltungsvorschrift.

§ 120 FLG. 1973


Befreiung von Abgaben

 

§ 120

 

Hinsichtlich der Befreiung von Abgaben gelten die Bestimmungen des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG 1950. Diese Bestimmungen über die Befreiung von Abgaben gelten auch für Verträge und Übereinkommen gemäß § 34 Abs. 1.

§ 121 FLG. 1973


Verweisungen

 

§ 121

 

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die Fassung, die diese durch Änderungen bis zu dem im Folgenden letztzitierten Gesetz erhalten haben:

 

1.

Agrarverfahrensgesetz (AgrVG 1950), BGBl Nr 173, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 57/2002;

2.

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 120/2005;

3.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/2004;

4.

Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 87/2005;

5.

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl Nr 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 14/2005;

6.

Vermessungsgesetz (VermG), BGBl Nr 306/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 136/2005;

7.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002.

§ 122 FLG. 1973


Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl Nr L 26 vom 28. Jänner 2012, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl Nr L 124 vom 25. April 2014.

§ 123 FLG. 1973


Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen dazu

 

§ 123

 

(1) § 1 Abs 1 und 2, § 3, § 5 Abs 1, § 9 Abs 1 lit c, 2, 4, 7, 8, 10, 12 und 13, § 10 Abs 2, § 12, § 13 Abs 2, § 20 Abs 1 und 2, § 28, § 36 Abs 1, 2 und 5, § 38, § 39 Abs 1, § 40 Abs 4 und 6, § 41, § 42, § 44, § 45, § 46 Abs 1 und 4, § 47 Abs 1 und 5, § 49, § 50, § 51, § 52 Abs 1, 2, 3 und 6, § 54, § 55 Abs 1, § 59, § 61 Abs 1, § 62 Abs 1, 4 und 5, § 66, § 67, § 68 Abs 2, § 70 Abs 3 und 5, § 72 Abs 2 und 4, § 76, § 78, § 79 Abs 1, 2 und 4, § 80 Abs 2 und 3, § 83 Abs 2, § 86, § 87 Abs 1, § 90 Abs 2, 3 und 7, § 91, § 91a, § 93, § 98 Abs 3 und 4, § 104, § 106, § 107, § 119 Abs 1, § 121 und § 122 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft. § 43 tritt gleichzeitig außer Kraft.

 

(2) Die Bestimmungen der §§ 1 Abs 1 und 2, 20 Abs 1 und 2, 91 und 91a sind auch auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden. Im Übrigen sind auf solche Verfahren die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

 

(3) Dem § 40 Abs 6 in der neuen Fassung entgegenstehende Bestimmungen in Regulierungsplänen, Verwaltungssatzungen oder Bescheiden sind nicht mehr anzuwenden; an deren Stelle treten die Bestimmungen des § 40 Abs 6. Für Beschwerden gegen Beschlüsse und Anordnungen, die vor diesem Zeitpunkt getroffen wurden, gelten die bisherigen Fristen. In Regulierungsplänen festgelegte schiedsgerichtliche Bestimmungen bleiben davon unberührt.

 

(4) Die §§ 34 Abs 3, 41 Abs 4, 46 Abs 1, 47 Abs 3, 60 Abs 2, 66 lit b, 67 Abs 4, 90 Abs 9, 91 Abs 4, 91a Abs 8 bis 10, 121 und 122 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 125/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

 

(5) Die Bestimmungen der §§ 91 Abs 4 und 91a Abs 8 bis 10 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die zu dem im Abs 4 bestimmten Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind.

§ 124 FLG. 1973


(1) Die §§ 15, 26 Abs 1, 27a Abs 1, 46 Abs 3, 87 Abs 2, 89, 90 Abs 4 bis 7, § 91a Abs 9 und 10, 94 Abs 1, 99 Abs 2, 102, 103, 104 Abs 1, 3 und 4, 106 Abs 1 und 2 und 108 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(3) § 108 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2014 tritt mit Beginn auf dessen Kundmachung zweitfolgenden Monats in Kraft.

(4) § 122 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel

Art. 2 FLG. 1973


Artikel II

(zu LGBl. Nr. 16/1995)

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1995 in Kraft.

(2) § 45 Abs. 1 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 in der Fassung des Art. I findet auf Sonderteilungsverfahren keine Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig eingeleitet sind.

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 (FLG. 1973) Fundstelle


Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 - FLG. 1973
StF: LGBl. Nr. 1/1973 (WV)

Änderung

LGBl Nr 135/1973 (VfGH)

LGBl Nr 37/1977

LGBl Nr 29/1979

LGBl Nr 43/1979 (DFB)

LGBl Nr 61/1988

LGBl Nr 78/1992

LGBl Nr 116/1993

LGBl Nr 16/1995

LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 58/2003 (Blg LT 12. GP: RV 315, AB 422, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 125/2006 (Blg LT 13. GP: RV 83, AB 117, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 80/2014 (Blg LT 15. GP: RV 120, AB 199, jeweils 3. Sess)

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