§ 120 FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Befreiung von Abgaben

 

§ 120

 

Hinsichtlich der Befreiung von Abgaben gelten die Bestimmungen des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG 1950. Diese Bestimmungen über die Befreiung von Abgaben gelten auch für Verträge und Übereinkommen gemäß § 34 Abs. 1.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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