§ 40 FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Aufsicht über die Agrargemeinschaften

 

§ 40

 

 

(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht der Agrarbehörde. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Regulierungsplanes bzw. eines vorläufigen Bescheides (§ 88).

(2) Die Agrarbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaften zu unterrichten. Diese sind verpflichtet, die von der Agrarbehörde verlangten Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke vorzulegen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Unterläßt eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre satzungsgemäßen Aufgaben, hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen; sie kann in einem solchen Fall insbesondere einen Verwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen, die Verwaltung der Gemeinschaft und die Ausübung der Nutzungen vorläufig regeln (§ 88) und die Errichtung und Erhaltung von gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen oder sonstige Handlungen, zu der die Agrargemeinschaft verpflichtet ist, durch Dritte durchführen lassen.

(4) Beschlüsse und Verfügungen, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft bzw ihrer Mitglieder verletzen, können von der Agrarbehörde auch von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

(5) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

(6) Die Agrarbehörde entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft. Die Beschwerden sind längstens zwei Wochen nach Bekanntwerden des Beschlusses bzw der Verfügung schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Bei Beschlüssen der Vollversammlung beträgt die Beschwerdefrist für Mitglieder, die zur Vollversammlung ordnungsgemäß geladen waren, zwei Wochen ab Beschlussfassung, ansonsten drei Monate. Ordnungsgemäß geladene Mitglieder sind nur berechtigt, Beschwerde zu erheben, wenn sie bei der Vollversammlung anwesend bzw vertreten waren und gegen den Beschluss gestimmt haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen wegen Verstoßes gegen die im Abs 4 genannten Vorschriften aufzuheben, wenn sie wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzen. Andernfalls kann die Agrarbehörde die weitere Behandlung der Beschwerde schriftlich ablehnen. Mit Bescheid ist nur zu entscheiden, wenn dies vom Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Mitteilung der Ablehnung schriftlich begehrt wird. Im Verfahren haben die Agrargemeinschaft und der Beschwerdeführer Parteistellung.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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