§ 42 FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Einleitung des Verfahrens, rechtliche Voraussetzungen

 

§ 42

 

(1) Die Einleitung der Teilungsverfahren erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen durch Bescheid der Agrarbehörde.

 

(2) Zur Stellung eines Antrages auf Einleitung eines Hauptteilungsverfahrens sind nur die im § 41 Abs 3 genannten Rechtsträger berechtigt; der Antrag einer Partei genügt. Der Antrag kann von einer Agrargemeinschaft nur gestellt werden, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder den Antrag unterfertigt oder ihm zugestimmt hat. Die Hauptteilung ist auf Antrag einer Gemeinde einzuleiten, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen (§ 45) dafür vorliegen.

 

(3) Die Einleitung des Verfahrens kann von Amts wegen erfolgen, wenn die in der Gemeinschaft bestehenden Verhältnisse eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien erfordern oder die Hauptteilung eine Voraussetzung für eine wesentliche Steigerung des Ertrags der

agrargemeinschaftlichen Liegenschaft ist.

 

(4) Die Einleitung eines Einzelteilungsverfahrens setzt voraus, dass sich im Fall der beantragten Auflösung der Gemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum mindestens die Hälfte der Mitglieder dafür ausspricht. Im Fall der beantragten Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft genügt der Antrag der die Ausscheidung begehrenden Mitglieder.

 

(5) Vor oder nach der bescheidmäßigen Einleitung eines Teilungsverfahrens ist zunächst zu versuchen, zwischen den Parteien ein Übereinkommen über die Teilung zu erzielen. Die Einleitung eines Teilungsverfahrens kann unterbleiben, wenn ein genehmigungsfähiges Übereinkommen zu Stande kommt und über Streitigkeiten gemäß § 90 Abs 5 oder über sonstige Verfahren gemäß § 90 Abs 6 nicht zu entscheiden ist. Für die Durchführung eines partiellen Einzel- oder Sonderteilungsverfahrens ist die Übereinstimmung aller Mitglieder erforderlich.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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