§ 33 FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Flurbereinigungsverfahren

 

§ 33

 

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.

2.

Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.

3.

Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und aufgelöst. Von der Einrichtung eines Ausschusses der Flurbereinigungsgemeinschaft kann abgesehen werden, wenn der Gemeinschaft höchstens zehn Mitglieder angehören. Die Aufgaben des Ausschusses sind in diesem Fall von der Vollversammlung der Flurbereinigungsgemeinschaft wahrzunehmen.

4.

Die Erstellung eines landschaftspflegerischen Begleitplanes kann nach Anhörung der mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung entfallen, wenn mit der Flurbereinigung voraussichtlich keine erheblichen Veränderungen in der Natur verbunden sein werden.

5.

Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.

In Kraft seit 01.09.1988 bis 31.12.9999
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