§ 26 FLG. 1973 § 26

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Agrarbehörde kann nach Rechtskraft des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes und, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bereits vor Erlassung oder Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn

1.

dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist;

2.

die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist;

3.

die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sind sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist; und

4.

mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, wird als zustimmend angesehen.

(2) Der Übergang in die neue Flureinteilung ist durch Überleitungsbestimmungen im Sinne des § 30 Abs 2 zu regeln. § 30 Abs 3 findet gleichfalls sinngemäß Anwendung.

(3) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes insoweit erlischt, als durch diesen die Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen wird. In einem solchen Falle hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer auf dessen Antrag, der innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft zu stellen ist, die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und ihr Erfolg nur durch die Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung des Grundes, die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.

(4) Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen, Geldentschädigungen und Geldausgleiche anordnen.

(5) Die Agrarbehörde kann ferner nach Rechtskraft auch des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bereits vor Erlassung oder Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen anordnen.

(6) Anordnungen gemäß Abs 1, 4 und 5 können auch auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden. Vor ihrer Verfügung ist die Zusammenlegungsgemeinschaft zu hören.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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