§ 52 FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Bewertung der Grundstücke. Ausgleichungen.

Forderungsrechte. Grunddienstbarkeiten. Gegenleistungen

 

§ 52

 

(1) Die Einschätzung und Bewertung der Grundstücke hat gemäß den Bestimmungen der §§ 13, 13a und 14a zu geschehen. Das Ergebnis ist in einem Bewertungsplan zusammenzustellen, der von der Agrarbehörde gesondert oder gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis oder dem Hauptteilungsplan erlassen werden kann. Die zur Holzgewinnung bestimmten Bestände sind besonders einzuschätzen und zu bewerten. Die Ausgleichung der Holzbestände, die nicht auf forstwirtschaftlichen Grundstücken stehen, hat in Geld zu erfolgen. Für die Ausgleichung der Holzbestände auf forstwirtschaftlichen Grundstücken gelten, wenn nicht anderes vereinbart wird, die Bestimmungen des Abs 2.

(2) Jener Partei, der aus dem ihr zugewiesenen Teile weniger Holz beziehen kann, als ihr gemäß seines Anspruches auf Holznutzung zusteht, wird die fehlende Holzmenge aus dem Überschuß einer anderen Partei zugewiesen, und zwar nach dem Ermessen der Behörde durch Überweisung bestimmter Holzmengen oder durch zeitweise Überlassung bestimmter zu nutzender Grundstücke. Die Zuweisung oder Überlassung endigt in jenem Zeitpunkt, in dem der gebührende Holzertrag nach dem Gutachten des Amtssachverständigen bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung und Nutzung aus dem zugewiesenen Teile voll erreicht werden kann. Insoweit jedoch die Aufwendungen für die genannten Pflanzungen und Holzbestände auch bisher von den Parteien gemacht wurden und die Nutzung von jener Partei erfolgte, der die Teilfläche mit den darauf stehenden Pflanzungen und Holzbeständen zugewiesen wird, haben diese Aufwendungen bei der Abschätzung und Bewertung außer Betracht zu bleiben und es entfällt eine Ausgleichung.

(3) Ziffermäßig bestimmte Forderungen, welche auf dem der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke versichert sind, sind auf die den einzelnen Parteien zuzuweisenden Teile nach dem Verhältnis ihres Wertes aufzuteilen. Finden die aufgeteilten Forderungen nicht innerhalb der ersten zwei Drittel des bezüglichen Teiles ihre vollständige Deckung, so ist der nicht in dieser Art gedeckte Rest der Teilforderungen von der einzelnen Partei zurückzuzahlen. Der Gläubiger kann die Annahme einer angebotenen Zahlung nicht verweigern.

(4) Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenen Grundstücke bücherlich versicherte Forderung auf keinen ziffermäßig bestimmten Betrag, so hat die Behörde behufs Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den Bestimmungen des Abs. 3 vorzugehen oder die Forderung simultan auf alle Teile zu verweisen.

(5) Grunddienstbarkeiten, die infolge der Hauptteilung entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben, neue Grunddienstbarkeiten nur in dem für die zweckmäßige Benützung der Teile erforderlichen Ausmaß aufzuerlegen.

(6) Die Verpflichtung zu Gegenleistungen der Parteien für die Benutzung der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist entsprechend den künftigen Anteilen an der der Gegenleistung unterliegenden Nutzung auf die Parteien aufzuteilen. Parteien, denen solche Gegenleistungen gebühren, können jedoch die Ablösung ihrer Forderungsrechte begehren.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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