§ 90 FLG. 1973 § 90

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Verordnungen der Agrarbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes sind in der “Salzburger Landes-Zeitung” und an den Amtstafeln der Agrarbehörde sowie jener Gemeinden, in denen die vom betreffenden Verfahren erfaßten Grundstücke gelegen sind, mit der Wirkung kundzumachen, daß sie, soweit sie selbst keinen anderen Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmen, mit dem Tage Wirksamkeit erlangen, der dem Tag der Ausgabe des betreffenden Stückes der Salzburger Landes-Zeitung folgt.

(2) Der Eintritt der Rechtskraft der Bescheide über die Einleitung und über den Abschluß von Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahren, über die nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken ist an der Amtstafel der Agrarbehörde durch zwei Wochen kundzumachen.

(3) Die Einleitung und der Abschluß eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens sowie die nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden, Vermessungsämtern, Gemeinden, der Landwirtschaftskammer und der jeweils zuständigen Bezirksbauernkammer sowie dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen.

(4) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zu dessen Abschluß, sofern sich im folgenden nichts anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.

(5) Diese Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und ihren Grenzen, namentlich auch auf derartige Streitigkeiten bezüglich der an der Grenze des dem Verfahren unterzogenen Gebietes liegenden Grundstücke gegenüber Personen, welche im Verfahren nicht Parteien im Sinne des § 7, § 42 Abs 2, § 44 Abs 2 und § 47 Abs 1 sind, ferner auf Streitigkeiten über die Gegenleistungen für die Benutzung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke.

(6) Soweit nicht anders bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, welche sonst für diese Angelegenheiten gelten (z. B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden, wobei jedoch bei der Entscheidung auch auf die von der Agrarbehörde im Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahren wahrzunehmenden Interessen Bedacht zu nehmen ist.

(7) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen

a)

Streitigkeiten der im Abs 5 erwähnten Art, welche vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;

b)

Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit welchen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;

c)

die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues;

d)

die landesrechtlichen Angelegenheiten des Baurechtes einschließlich der Raumordnung, des Naturschutzes in ausgewiesenen Naturschutzgebieten gemäß § 19 NSchG und Europaschutzgebieten, des Elektrizitätsrechtes, des Jagd- und Fischereirechtes, des Grundverkehrs und des öffentlichen Straßenrechtes.

(8) Werden durch das Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahren die in Abs 7 lit. c und d erwähnten Angelegenheiten berührt, so hat die Agrarbehörde hierüber die Entscheidung der zuständigen Behörde (des zuständigen Organes) zu veranlassen. Diese Entscheidung ist dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.

(9) In behördlichen Verfahren in den in Abs 7 lit. d angeführten Angelegenheiten hat die Agrarbehörde Parteistellung. Eine nach diesen Verfahren zu erteilende behördliche Bewilligung oder Verfügung darf nur ergehen, wenn die Agrarbehörde als Partei dem Vorhaben, das Gegenstand der behördlichen Maßnahme ist, vom Standpunkt der von der Agrarbehörde im Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahren wahrzunehmenden Interessen die Zustimmung erteilt hat. Ein unter Außerachtlassung dieser Vorschrift erlassener Bescheid leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG).

(10) Die Gemeinde hat die in ihren eigenen Wirkungsbereich fallenden straßenrechtsbehördlichen Maßnahmen zu setzen, die erforderlich sind, um die Ziele des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens zu erreichen oder dieses zweckmäßig zu gestalten. Zu diesem Zwecke hat die Gemeinde Gutachten der Agrarbehörde einzuholen.

(11) Dem Verfahren kann von der Agrarbehörde auch ein von den Grundeigentümern eines Zusammenlegungsgebietes vorbereiteter Zusammenlegungsplan bzw. ein von den Parteien vorbereiteter Teilungs- oder Regulierungsplan zugrunde gelegt werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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