§ 80 FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Wirtschaftsplan für Alm- oder Weidegemeinschaften

 

§ 80

 

(1) Bei Regulierungen, die Alm- oder Weidegemeinschaften (Gemeindeguts-Almen oder -Weiden) betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Weideeinrichtungsplan und der Weideordnung; gehören zum Regulierungsgebiet auch forstwirtschaftliche Grundstücke, so ist für die Bewirtschaftung derselben ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 79 aufzustellen. Dies gilt auch hinsichtlich des Almwaldes.

(2) Der Weideeinrichtungsplan hat zu enthalten:

a)

die Beschreibung des Gebietes und die Feststellung des nachhaltigen Ertrages getrennt nach den einzelnen Weideteilen im Zeitpunkt der Regulierung, wenn diese Punkte nicht bereits in der Haupturkunde enthalten sind;

b)

Maßnahmen zur Sicherung des nachhaltigen Ertrages (Räumung, Säuberung, Terrassen- und Schanzenbau, Narbenverbesserung, Reutung, Rodung und Schwendung, Be- und Entwässerung, Vorkehrung zur Aufbewahrung und Verwendung des Düngers);

c)

Vorkehrungen zur Verbesserung und Rationalisierung des Betriebes (Weg- und Steiganlagen, Seilbahnen, Seilwege, Wasserversorgung, Erstellung von Wirtschaftsgebäuden, Unterteilung in Staffeln und Weideabteilungen, Anlage von Almangern und Gewinnung von Notfutter);

d)

Vorkehrung zur Sicherung (gegen Steinschlag, Absturz, Wasser-, Mur- und Lawinenschäden, Seuchenentwicklung und -verbreitung);

(3) Die Weideordnung hat zu enthalten:

a)

die Regelung des Termins, Ablaufs und der Viehgattungen für den Auftrieb sowie des Termins und Ablaufs des Abtriebs;

b)

Verhinderung der Abfuhr von Heu und Dünger, Bestimmungen über die Viehhaltung und Hütung sowie über die Verarbeitung der Milch, insbesondere nach genossenschaftlichen Grundsätzen;

c)

Weidewechsel und allfällige Beschränkung oder Verbot des Auftriebes bestimmter Viehgattungen;

d)

Ausführung der Düngung und Düngungsplan;

e)

Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Seuchen;

f)

Vorkehrungen zum Schutz des Weideviehs vor klimatischen Einflüssen (zB Einstände, Schneeflucht, Notheuversorgung).

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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