§ 82 FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Planliche Darstellung

 

§ 82

 

Ist mit der Regulierung eine Änderung von Grundstückgrenzen oder die Teilung von Grundstücken verbunden, so hat die hierüber angefertigte planliche Darstellung den jeweils hiefür geltenden Vorschriften zu entsprechen. Andernfalls muß die planliche Darstellung nur jene Genauigkeit aufweisen, welche zur Ergänzung der Darstellung der Verhältnisse in der Haupturkunde nötig ist.

In Kraft seit 01.02.1973 bis 31.12.9999
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