Parteien
Parteien sind im Zusammenlegungsverfahren:
1.  | die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden (§ 2 Abs. 2 lit. a);  | |||||||||
2.  | die Zusammenlegungsgemeinschaft;  | |||||||||
3.  | andere Personen, soweit ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind;  | |||||||||
4.  | die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2 Z. 2) besteht.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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