§ 1 FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

I. Hauptstück

 

Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher

Grundstücke und Flurbereinigung

 

1. Abschnitt

 

Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke

Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

 

§ 1

 

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes im Lande Salzburg sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen sowie ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder

zu beheben, die verursacht werden durch:

1.

Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung), oder

2.

Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

(3) Bei der Durchführung von Zusammenlegungsverfahren sind, soweit dies mit den Zielen und Aufgaben gemäß Abs. 1 vereinbar ist, auch andere öffentliche Interessen, insbesondere die der Raumordnung und des Naturschutzes, zu berücksichtigen.

(4) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur wie z.B. Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine. Zu den land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen und Austraghäusern.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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