§ 3 FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Einleitung des Verfahrens

 

§ 3

 

(1) Das Verfahren ist mit Verordnung der Agrarbehörde einzuleiten.

(2) In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet (§ 2 Abs. 1) durch Angabe seiner Grenzen oder von sämtlichen einbezogenen Grundstücken festzulegen.

(3) Vor Erlassung der Verordnung hat die Agrarbehörde die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung und das Verfahren mündlich darzulegen. Die Eigentümer von Grundstücken und die Gemeinden des in Betracht kommenden Gebietes können hiebei oder längstens binnen einem Monat Anregungen und Einwendungen zur Abgrenzung des Zusammenlegungsgebietes einbringen.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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