§ 6 FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Wirkung der Einleitung des Verfahrens

 

§ 6

 

(1) In der Einleitungsverordnung (§ 3 Abs. 1) kann bestimmt werden, daß folgende Maßnahmen im Zusammenlegungsgebiet für die Dauer des Verfahrens, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder dgl., der Genehmigung der Agrarbehörde bedürfen:

a)

die dauernde Änderung der Benützungsart von Grundstücken;

b)

jede Änderung der Bodenbeschaffenheit;

c)

Schlägerungen sowie die Beseitigung von Baumgruppen oder Hecken;

d)

die Errichtung, wesentliche Änderung oder Entfernung von baulichen Anlagen, Einfriedungen, Wegen, Brunnen, Gräben, Tümpeln und ähnlichen Anlagen.

(2) Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn das geplante Vorhaben eine Beeinträchtigung des Zusammenlegungserfolges nicht befürchten läßt und hiedurch keine Landschaftsbestandteile zerstört oder beseitigt werden, die im Rahmen der Neuordnung für ein ökologisch und gestalterisch wirksames Gesamtsystem im Sinne des § 15a Abs. 2 letzter Satz wesentlich sind. Mit der Genehmigung können Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden, die zur Vermeidung von solchen nachteiligen Auswirkungen erforderlich sind.

(3) Ohne die gemäß Abs. 1 erforderliche Genehmigung getroffene Maßnahmen können im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Hindern sie die Zusammenlegung, hat die Agrarbehörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verfügen. Das gleiche gilt, wenn durch eine nicht ordnungsgemäß genehmigte Maßnahme Landschaftsbestandteile im Sinne des Abs. 2 zerstört oder beseitigt wurden, doch kann die Agrarbehörde auch die Anlage solcher Landschaftsbestandteile an anderer geeigneter Stelle anordnen oder die Kosten hiefür dem Verursacher vorschreiben.

(4) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens jedes Grundstück zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse gestatten, auch zu befahren und dort die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen, wie Zeichen und Markierungen anzubringen, unter tunlichster Beachtung der Interessen des Naturschutzes Bäume und Sträucher zu stutzen oder andere Pflanzen zu beseitigen; auf die Entschädigung findet § 3 Abs. 3 letzter Satz Anwendung.

(5) Die Agrarbehörde hat die Eigentümer aller einbezogenen Grundstücke über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuklären. Die Aufklärung kann mit der Information gemäß § 3 Abs. 4 verbunden werden; sie ist spätestens mit der mündlichen Verhandlung über den erhobenen Besitzstand (§ 12 Abs. 1) zu erteilen.

In Kraft seit 01.09.1988 bis 31.12.9999
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