§ 13a FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke

 

§ 13a

 

(1) Landwirtschaftliche Grundstücke sind nach dem Nutzen zu bewerten, den sie bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatischen Verhältnisse und den Wasserhaushalt, jedoch ohne Rücksicht auf die innere und äußere Verkehrslage, nachhaltig gewähren können (Ertragsfähigkeit). Für die Bewertung von Flächen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit keine eigene Ertragsfähigkeit aufweisen (z. B. Wege, Hofstellen), ist die Ertragsfähigkeit der unmittelbar angrenzenden Grundstücke maßgeblich, solange nicht eine Bewertung nach den §§ 14 oder 14a vorzunehmen ist.

(2) Die amtliche Bewertung hat zu erfolgen:

a)

durch Aufstellung der der Bewertung zugrunde zu legenden Wertstufen (Bonitätsklassen), allenfalls anhand von Mustergründen;

b)

durch die Ermittlung eines Punktewertes für jede einzelne Wertstufe nach der Ertragsfähigkeit. Die Punktewerte sind in ganzen Zahlen auszudrücken, die zueinander im selben Verhältnis stehen wie die Ertragsfähigkeit;

c)

durch die Einreihung der einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile in die einzelnen Wertstufen.

(3) Bei der amtlichen Bewertung sind folgende Verhältnisse und Gegenstände nicht zu berücksichtigen:

a)

vorübergehende Mehr- oder Minderwerte der Grundstücke, insbesondere ein ungewöhnlich hoher oder durch Vernachlässigung gesunkener Kulturzustand und sonstige vorübergehende Nachteile, die eine Partei im Vergleich zu den übrigen wesentlich schwerer treffen;

b)

Obstbäume, Beerensträucher u. dgl.;

c)

einzelne Bäume sowie Gehölze wie Uferbestockungen und Grenzgebüsche;

d)

auf den Grundstücken befindliches landwirtschaftliches Zubehör wie Heustadel, Zäune u. dgl., die sich ohne wesentliche Wertminderung von diesen nicht trennen lassen.

(4) Sofern zwischen den Parteien nicht anderes vereinbart wird, sind die im Abs. 3 genannten Verhältnisse und Gegenstände auf Antrag gesondert festzustellen, zu bewerten und in Geld auszugleichen, außer es handelt sich um noch versetzbare, unveredelte, unfruchtbare oder überalterte Obstbäume, Beerensträucher u. dgl., um Uferbestockungen, Grenzbäume oder Grenzgebüsche, um landwirtschaftliche Zäune oder um nicht mehr benötigtes landwirtschaftliches Zubehör. Entfernt der alte Eigentümer Gegenstände nicht binnen der hiefür gemäß § 30 Abs. 2 letzter Satz bestimmten Frist, gehen sie auf den neuen Eigentümer entschädigungslos über. Ein Anspruch auf Geldausgleich besteht jedoch auch für solche Gegenstände, wenn sie auf Grund einer Überleitungsanordnung oder nach Durchführung eines abgesonderten Verfahrens (§ 30 Abs. 2 zweiter Satz) nicht beseitigt werden dürfen; solche Geldausgleiche sind der Zusammenlegungsgemeinschaft vom Land zu ersetzen, wenn die Gegenstände für den neuen Eigentümer keinen Vorteil bedeuten.

(5) Anträge nach Abs. 4 sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen zwei Monaten nach der Übernahme der Grundabfindungen bei der Agrarbehörde zu stellen. Für die Geldausgleiche hat die Zusammenlegungsgemeinschaft aufzukommen. Parteien, denen dadurch Vorteile erwachsen, sind nach Maßgabe dieser Vorteile zum Rückersatz der ausgelegten Beträge verpflichtet. Soweit es sich nicht um Grundzubehör handelt, das zu erhalten ist, kann anstelle eines Geldausgleiches ausgesprochen werden, daß es binnen angemessen zu bestimmender Frist zu beseitigen ist, wenn dies für den alten Eigentümer wirtschaftlich zumutbar ist; werden die Gegenstände bis dahin nicht beseitigt, gehen sie auf den neuen Eigentümer entschädigungslos über. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat als gemeinsame Maßnahme für die Beseitigung der Gegenstände, ausgenommen Holzbestände gemäß Abs. 3 lit. c, zu sorgen, welche der alte Eigentümer nicht entfernt hat und deren Übernahme dem neuen Eigentümer nicht zugemutet werden kann.

In Kraft seit 01.09.1988 bis 31.12.9999
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