§ 93 FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Parteierklärungen und Vergleiche

 

§ 93

 

(1) Die vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch einer Genehmigung durch Verwaltungsbehörden oder Pflegschaftsgerichte.

 

(2) Schriftliche oder in einer Niederschrift beurkundete Erklärungen, die vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegeben werden, dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn auf Grund des Widerrufs eine erhebliche Störung des Verfahrens zu befürchten ist.

 

(3) Die Abs 1 und 2 gelten auch für Verfahren, die nicht gesondert eingeleitet worden sind.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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