§ 93 FLG. 1973

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Parteierklärungen und Vergleiche

§ 93

(1) Die im Verfahren vor oder gegenüber den Agrarbehördender Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts-Verwaltungsbehörden oder FideikommißbehördenPflegschaftsgerichte.

(2) Schriftliche oder in einer Niederschrift beurkundete Erklärungen, die im Verfahren vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegeben worden sindwerden, dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerrufauf Grund des Widerrufs eine erhebliche Störung des Verfahrens zu befürchten ist.

(3) Die Abs 1 und 2 gelten auch für Verfahren, die nicht gesondert eingeleitet worden sind.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.04.1995 bis 30.06.2003

Parteierklärungen und Vergleiche

§ 93

(1) Die im Verfahren vor oder gegenüber den Agrarbehördender Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts-Verwaltungsbehörden oder FideikommißbehördenPflegschaftsgerichte.

(2) Schriftliche oder in einer Niederschrift beurkundete Erklärungen, die im Verfahren vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegeben worden sindwerden, dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerrufauf Grund des Widerrufs eine erhebliche Störung des Verfahrens zu befürchten ist.

(3) Die Abs 1 und 2 gelten auch für Verfahren, die nicht gesondert eingeleitet worden sind.

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