Gesamte Rechtsvorschrift ADDSG-Gesetz

Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

ADDSG-Gesetz
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Stand der Gesetzesgebung: 29.03.2023
Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur - ADDSG-Gesetz
StF: LGBl Nr 73/1988

§ 1 ADDSG-Gesetz § 1


Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden allgemein Anwendung, soweit es sich beim Gegenstand der Information nicht um Umweltinformationen im Sinn des § 25 des Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetzes handelt.

§ 2 ADDSG-Gesetz § 2


(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jeder Person Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten, die dem Organ auf Grund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.

(3) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen und nur insoweit auskunftspflichtig, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

(4) Auskunft muß nicht erteilt werden, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich wären oder wenn die gewünschte Auskunft dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich ist.

§ 3 ADDSG-Gesetz § 3


(1) Auskunftsbegehren können mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich gestellt werden.

(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens oder die Verbesserung eines schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb angemessen zu bestimmender Frist aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. Wird einem solchen Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist das Auskunftsbegehren nicht weiter zu behandeln.

§ 4 ADDSG-Gesetz § 4


Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung eines Auskunftsbegehrens aufgetragen, beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen. Kann diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, ist der Auskunftswerber hievon unter Angabe des Grundes zu verständigen.

§ 5 ADDSG-Gesetz § 5


(1) Wird eine Auskunft nicht erteilt, ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf schriftlichen Antrag des Auskunftswerbers ist die Ablehnung mit Bescheid auszusprechen.

(2) Als Verfahrungsordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz; ist jedoch für die Angelegenheit, in der die Auskunft verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden, so gilt dieses.

§ 8 ADDSG-Gesetz


(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen der Erleichterung der Erstellung neuer Informationsprodukte und Einrichtung von Informationsdiensten unter Weiterverwendung von Dokumenten, die bei öffentlichen Stellen vorhanden sind.

(2) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die von einer öffentlichen Stelle im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages erstellt worden sind und sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befinden.

(3) Dieser Abschnitt belässt alle Rechtsvorschriften unberührt, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln. Dies gilt auch in Bezug auf alle Bestimmungen des Datenschutzes und gesetzliche Verschwiegenheitspflichten.

(4) Die Bestimmungen der §§ 13 und 17d (Erledigung der Begehren und Rechtsschutz) finden auch auf Begehren Anwendung, die sich auf Dokumente, die von einer öffentlichen Stelle nicht im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages erstellt worden sind, oder auf Dokumente gemäß § 9 Z 1 bis 6 und 10 beziehen.

§ 9 ADDSG-Gesetz


Dieser Abschnitt gilt nicht für

1.

Dokumente, deren Erstellung nicht unter den durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;

2.

Dokumente, zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich der Dokumente, die nicht oder nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;

3.

Dokumente, die nach den betreffenden Zugangsregelungen aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, und Teile von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder deren Weiterverwendung gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Person definiert ist;

4.

Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter betreffen;

5.

Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst sind;

6.

Logos, Wappen und Insignien;

7.

Dokumente, die im Besitz von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter sind;

8.

Dokumente, die im Besitz von Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen sind, einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, soweit es sich nicht um Dokumente nach § 11 Abs 3 handelt; dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Z 7 ausgenommen sind;

9.

Dokumente, die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archiven sind;

10.

Dokumente, die auf Grund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, weil sie Informationen über kritische Infrastrukturen enthalten, die im Fall ihrer Offenlegung zur Planung und Durchführung von Handlungen missbraucht werden könnten, welche eine Störung oder Zerstörung kritischer Infrastrukturanlagen zur Folge hätten.

§ 9a ADDSG-Gesetz


(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 90/2021)

§ 10 ADDSG-Gesetz


In diesem Abschnitt bedeuten die Begriffe:

1.

angemessene Gewinnspanne: ein Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht, aber höchstens fünf Prozentpunkte über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatz liegt;

2.

Anonymisierung: der Prozess, in dessen Verlauf Dokumente in anonyme Dokumente umgewandelt werden, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder in dessen Verlauf personenbezogene Daten so anonymisiert werden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann;

3.

Anwendungsprogrammierschnittstelle (API): ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch;

4.

Dokument: jeder Inhalt, auch Teile davon, unabhängig von der Form des Datenträgers (Papier oder elektronische Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufnahme), den eine öffentliche Stelle in Erfüllung ihres öffentlichen Auftrages erstellt hat;

5.

Dokument, das sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befindet: ein Dokument, für das die öffentliche Stelle berechtigt ist, die Weiterverwendung zu gestatten;

6.

Dritter: jede natürliche oder juristische Person außer der öffentlichen Stelle, die im Besitz der Dokumente ist;

7.

dynamische Daten: Dokumente in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere auf Grund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens, wie dies in der Regel bei von Sensoren generierten Daten der Fall ist;

8.

formeller, offener Standard: ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;

9.

Forschungsdaten: Dokumente in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und -ergebnissen als notwendig erachtet werden;

10.

Hochschule: eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen;

11.

hochwertige Datensätze: Dokumente, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere auf Grund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, von Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie auf Grund der Zahl der potenziellen Nutznießer der Mehrwertdienste und -anwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze;

12.

maschinenlesbares Format: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;

13.

offene Daten: Dokumente in einem offenen Format, die von allen zu jedem Zweck frei verwendet, weiterverwendet und weitergegeben werden können;

14.

offenes Format: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;

15.

öffentliche Stellen:

a)

Organe des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes;

b)

landesgesetzlich geregelte Einrichtungen;

16.

personenbezogene Daten: Daten im Sinn des Art 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung;

17.

Standardlizenz: eine Reihe vorgegebener Bedingungen für die Weiterverwendung, die in digitalem Format vorliegen und vorzugsweise mit standardisierten online verfügbaren öffentlichen Lizenzen kompatibel sind;

18.

Weiterverwendung: die Nutzung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, zu kommerziellen oder nicht kommerziellen Zwecken, die sich vom ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrages, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt worden sind, unterscheiden. Die Übermittlung von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinn des Art 2 Z 1 Richtlinie (EU) 2019/1024 ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrages ist keine Weiterverwendung.

§ 11 ADDSG-Gesetz


(1) Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, können – unbeschadet Abs 2 und 3 – gemäß den §§ 14 bis 17a für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.

(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 14 bis 17a für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.

(3) Dokumente von Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen, die öffentlich finanzierte Forschungsdaten enthalten, sind nach den §§ 15 und 16 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn sie bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.

(4) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken nach § 76d Urheberrechtsgesetz nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.

§ 12 ADDSG-Gesetz


(1) Begehren auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle zu stellen, in deren Besitz sich das gewünschte Dokument befindet. Schriftliche Anbringen können der öffentlichen Stelle in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(2) Bei Begehren, aus welchen der Inhalt oder der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung des gewünschten Dokuments nicht ausreichend klar hervorgeht, ist die einschreitende Person unverzüglich zu einer schriftlichen Präzisierung des Begehrens innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist zu ersuchen. Kommt die einschreitende Person diesem Ersuchen nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, gilt das Begehren als nicht eingebracht.

§ 13 ADDSG-Gesetz


(1) Die öffentlichen Stellen haben Begehren auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung unverzüglich, längstens aber innerhalb von vier Wochen schriftlich und soweit möglich in elektronischer Form wie folgt zu erledigen:

1.

die gewünschten Dokumente zur Gänze bereitzustellen;

2.

die gewünschten Dokumente teilweise bereitzustellen und die Gründe dafür, dass dem Begehren nicht zur Gänze entsprochen wird, mitzuteilen;

3.

ein schriftliches Vertragsangebot vorzulegen, wenn für die Weiterverwendung der gewünschten Dokumente Bedingungen festgelegt oder Entgelte eingehoben werden;

4.

unter Angabe der dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, dass dem Begehren nicht entsprochen wird.

In der Mitteilung der Gründe dafür, dass dem Begehren nicht (zur Gänze) entsprochen wird, ist auf die Rechtsschutzmöglichkeiten gemäß § 17d Abs 1 hinzuweisen.

(2) Die im Abs 1 bestimmte Frist gilt nur, wenn in geltenden Zugangsregelungen keine Erledigungsfrist festgelegt ist. Sie beginnt mit dem Einlangen des Begehrens und bei Präzisierungsersuchen gemäß § 12 Abs 2 mit dem Einlangen der Präzisierung. Bei umfangreichen oder komplexen Begehren kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist der einschreitenden Person unter Angabe der Gründe unverzüglich, längstens aber schriftlich binnen drei Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bzw der Präzisierung mitzuteilen.

(3) Stützt sich die ablehnende Mitteilung (Abs 1 letzter Satz) darauf, dass das gewünschte Dokument geistiges Eigentum Dritter oder von gewerblichen Schutzrechten erfasst ist, hat die öffentliche Stelle auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulen, Museen und Archive sind nicht zur Verweisung verpflichtet.

§ 14 ADDSG-Gesetz


(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Weg in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten müssen so weit wie möglich förmlichen, offenen Standards entsprechen.

(2) Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, Dokumente neu zu erstellen, anzupassen oder auszugsweise bereitzustellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Als unverhältnismäßig gilt jeder Aufwand, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.

(3) Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung bestimmter Arten von Dokumenten im Hinblick auf deren Weiterverwendung fortzusetzen.

(4) Öffentliche Stellen haben dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.

(5) Wenn die Bereitstellung von dynamischen Daten zur Weiterverwendung auf die in Abs 4 beschriebene Weise unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde, hat die betreffende öffentliche Stelle jene dynamischen Daten innerhalb einer Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich zu machen, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen.

§ 15 ADDSG-Gesetz


(1) Die Weiterverwendung von Dokumenten unterliegt – unbeschadet der Verpflichtung zur Entrichtung eines allfälligen Entgelts (§ 16) − keinen Bedingungen, es sei denn, diese Bedingungen sind objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt. Wenn die Weiterverwendung an Bedingungen gebunden ist, dürfen diese Bedingungen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen. Soweit möglich und sinnvoll, sind Standardlizenzen (§ 10 Z 17) zu verwenden.

(2) Die Bedingungen dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, auch im Falle einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend sein. Für die Weiterverwendung von Dokumenten durch öffentliche Stellen gelten dieselben Bedingungen wie für andere Nutzer.

§ 16 ADDSG-Gesetz


(1) Die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung hat grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Allerdings können öffentliche Stellen die Erstattung der durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten verlangen. Forschungsdaten gemäß § 11 Abs 3 sind jedenfalls unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(2) Abs 1 findet keine Anwendung auf:

1.

öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken und

2.

Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.

(3) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs 2 Z 1), haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Landes eine Liste dieser öffentlichen Stellen oder leitet die Informationen an den Bund zur Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiter.

(4) In den in Abs 2 Z 1 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Speicherung, Anonymisierung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(5) Soweit die in Abs 2 Z 2 genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Speicherung, Anonymisierung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(6) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte und deren Berechnungsgrundlage sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und soweit möglich und sinnvoll in elektronischer Form zu veröffentlichen. Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.

§ 17 ADDSG-Gesetz


(1) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Zugangs zu Dokumenten, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen. Zu diesem Zweck können sie insbesondere

1.

Informationsstellen und Auskunftspersonen benennen;

2.

Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, veröffentlichen sowie Internet-Portale einrichten, die mit den Bestandslisten verknüpft sind.

Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann, insbesondere durch Gewährleistung einer Metadatenaggregation auf Unionsebene.

(2) Öffentliche Stellen haben auf Anfrage alle geltenden Bedingungen zur Weiterverwendung zu erläutern.

§ 17a ADDSG-Gesetz


(1) Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, die ausschließliche Rechte zur Weiterverwendung von Dokumenten festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.

(2) Abs 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte von Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen spätestens zwei Monate vor ihrem beabsichtigten Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden und sind für die Dauer ihrer Geltung im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle abrufbereit zu halten. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.

(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.

(4) Werden rechtliche Vereinbarungen oder praktische Vorkehrungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung oder Vorkehrung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentliche Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem beabsichtigten Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen Vereinbarungen oder praktischen Vorkehrungen auf die Verfügbarkeit von Dokumenten zur Weiterverwendung sind Gegenstand regelmäßiger Überprüfungen und werden mindestens alle drei Jahre überprüft. Die rechtlichen Vereinbarungen oder praktischen Vorkehrungen müssen es zulassen, dass die öffentliche Stelle die Vereinbarung kündigt oder von der praktischen Vorkehrung zurücktritt, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung oder Vorkehrung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte solcher Vereinbarungen oder Vorkehrungen müssen transparent sein und für die Dauer ihrer Geltung im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden.

(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des Abs 2 oder 3 fallen, enden mit Vertragsablauf oder sie gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.

§ 17b ADDSG-Gesetz


(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Art 14 Abs 1 Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art 14 Abs 4 Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.

(2) Die nach Abs 1 bestimmten hochwertigen Datensätze müssen vorbehaltlich des Abs 3

1.

kostenlos,

2.

maschinenlesbar,

3.

über API und

4.

gegebenenfalls als Massen-Download verfügbar sein.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art 14 Abs 1 Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Abs 1 niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsaktes befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.

§ 17c ADDSG-Gesetz


Öffentliche Stellen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der standardmäßig offenen Daten im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, unter Berücksichtigung von legitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu machen.

§ 17d ADDSG-Gesetz


(1) Die einschreitende Person kann binnen zwei Wochen ab Zugang der Erledigung, dass ihrem Begehren nicht oder nur teilweise entsprochen oder vom Abschluss eines Vertrages abhängig gemacht wird (§ 13 Abs 1 Z 2, 3 und 4), die Erlassung eines Bescheides über ihr Begehren beantragen.

(2) Wird das Begehren von der öffentlichen Stelle nicht innerhalb der im § 13 Abs 1 bestimmten
oder gemäß § 13 Abs 2 verlängerten Frist erledigt, kann die einschreitende Person die Erlassung eines Bescheides über ihr Begehren beantragen.

(3) Bescheide auf Anträge gemäß Abs 1 und 2 sind, wenn die öffentliche Stelle nicht zur Bescheiderlassung befugt ist, von der für die Aufsicht über die öffentliche Stelle zuständigen Behörde zu erlassen. Solche Anträge sind von der öffentlichen Stelle unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.

(4) Als Verfahrensordnung für die Bescheiderlassung und die Berechnung von Fristen nach diesem Abschnitt gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

§ 18 ADDSG-Gesetz


Dieser Abschnitt dient der Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016.

§ 19 ADDSG-Gesetz


(1) Für die Bestellung von Datenschutzbeauftragten im Amt der Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften gelten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen folgende Besonderheiten.

(2) Nach Maßgabe des Art 37 Abs 5 Datenschutz-Grundverordnung sind im Amt der Salzburger Landesregierung im Bereich jener Organisationseinheit, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit Datenschutzangelegenheiten betraut ist, und in den Bezirkshauptmannschaften jeweils Datenschutzbeauftragte für die Dauer von je fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung für je fünf weitere Jahre ist möglich.

(3) Unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der Datenverarbeitungen können für das Amt der Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter oder mehrere gemeinsame Datenschutzbeauftragte im Bereich jener Organisationseinheit, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit Datenschutzangelegenheiten betraut ist, bestellt werden.

(4) Für jeden Datenschutzbeauftragten ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestimmungen über den Datenschutzbeauftragten gelten für seinen Stellvertreter sinngemäß.

(5) Der Datenschutzbeauftragte ist von seiner Funktion abzuberufen, wenn

1.

die Voraussetzungen für seine Benennung, im Bereich des Amtes der Landesregierung insbesondere seine Zugehörigkeit zur Organisationseinheit, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit Datenschutzangelegenheiten betraut ist, nicht länger gegeben sind;

2.

er aus gesundheitlichen Gründen seine Funktion nicht mehr ausüben kann;

3.

eine Außerdienststellung, ein Karenzurlaub oder ein Urlaub länger als drei Monate andauert oder ein Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst abgeleistet wird;

4.

er die ihm nach Art 39 Datenschutz-Grundverordnung obliegenden Aufgaben grob verletzt oder dauernd vernachlässigt;

5.

er aus wichtigem Grund seine Funktion zurücklegen möchte.

(6) Bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und bei einer Suspendierung vom Dienst ruht die Benennung zum Datenschutzbeauftragten. Die Benennung endet bei rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe.

§ 20 ADDSG-Gesetz


(1) Die Datenschutzbeauftragten aller öffentlichen Behörden und Stellen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, sind bezüglich der Ausübung ihrer Aufgaben als Datenschutzbeauftragte an keine Weisungen gebunden. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung beim Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich zu unterrichten. Dem ist vom Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht seiner Unabhängigkeit im Sinn des Art 38 Abs 3 Datenschutz-Grundverordnung widerspricht.

(2) Der Datenschutzbeauftragte sowie die für ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet, dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.

(3) Erhält ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, hinsichtlich derer einer Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, die bei einer der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigt ist, steht dieses Recht auch dem Datenschutzbeauftragten und den für ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot. Die Rechte der Aufsichtsbehörde nach § 22 DSG werden davon nicht berührt.

§ 21 ADDSG-Gesetz


(1) Das Amt der Salzburger Landesregierung übt für folgende Stellen, die nicht ihm als datenschutzrechtlich Verantwortlichen zugerechnet werden, die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art 4 Z 8 in Verbindung mit Art 28 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung aus:

1.

die Landtagsdirektion (§ 18 Landtags-Geschäftsordnungsgesetz, LGBl Nr 26/1999 idgF);

2.

den Landesrechnungshof (§ 1 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993, LGBl Nr 35/1993 idgF);

3.

das Landesverwaltungsgericht (§ 1 Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl Nr 16/2013 idgF).

(2) Das Amt der Salzburger Landesregierung ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten nach Maßgabe des Art 28 Abs 3 lit a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen. Zudem ist es berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen, wenn diese ebenfalls die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen gemäß Art 28 Abs 3 lit a bis h Datenschutz-Grundverordnung erfüllen.

§ 21a ADDSG-Gesetz


(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 138/2020)

§ 21b ADDSG-Gesetz


(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 138/2020)

§ 22 ADDSG-Gesetz § 22


(1) Der Landesstatistische Dienst ist jene Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, die nach dessen Geschäftseinteilung mit der Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik befasst ist.

(2) Die Aufgaben der Landesstatistik sind insbesondere:

1.

die Durchführung empirischer Analysen, Modellrechnungen und Prognosen sowie die Erstellung von Statistiken, die im Interesse des Landes gelegen sind, einschließlich der dafür notwendigen Erhebungen oder Abfragen aus öffentlichen Registern;

2.

die Erzielung von Mehrwerten statistischer Informationen durch Zusammenführung und Auswertung von Ergebnissen verschiedener Daten- und Informationsquellen;

3.

die Erstellung von statistischen Datensammlungen für das Land;

4.

die Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befassten Gremien und Einrichtungen der Bundesstatistik sowie die Wahrung der Interessen des Landes in diesen Gremien und Einrichtungen in Zusammenarbeit mit den sachlich zuständigen Dienststellen des Amtes der Landesregierung;

5.

die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Bundesstatistik, den statistischen Diensten der anderen Bundesländer sowie mit sonstigen Statistikbetreibern.

(3) Die Landesstatistik führt statistische Erhebungen insbesondere in folgenden Sachgebieten durch:

1.

Demographie,

2.

Bildungswesen,

3.

Kinderbetreuung,

4.

Gesundheitsversorgung,

5.

Arbeitsplätze und Beschäftigung,

6.

Einkommensverhältnisse,

7.

Wohnbautätigkeit und Wohnbaubestand,

8.

Wirtschaftsleistung.

(4) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Landesstatistik sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Gewährleistung von Objektivität und Unparteilichkeit bei der Erstellung der Statistiken, insbesondere durch die Anwendung frei gewählter statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;

2.

Gewährleistung von Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit und Transparenz;

3.

laufende Überprüfung der Statistiken auf Qualitätsverbesserungen;

4.

Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität der Statistiken;

5.

Wahrung der Vertraulichkeit, der statistischen Geheimhaltung und des Datenschutzes von personenbezogenen Daten;

6.

Sicherstellung der geschlechtsspezifischen Erhebung und Auswertung der Daten in allen jenen Fällen, in denen ein Geschlechtsbezug sinnhaft und auf Grund der Art der Erhebung möglich ist.

§ 23 ADDSG-Gesetz § 23


(1) Die Erhebung von Daten kann erfolgen durch:

1.

Beschaffung von Statistikdaten;

2.

Beschaffung von Verwaltungsdaten;

3.

Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern;

4.

Ermittlung von Daten durch Messen, Wägen oder Zählen;

5.

Ermittlung von Daten durch Befragungen;

6.

Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Bundesstatistik, den statistischen Diensten der anderen Bundesländer sowie mit sonstigen Statistikbetreibern.

(2) Die Stellen, die öffentliche Register führen, sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten oder Statistikdaten sind verpflichtet, dem Landesstatistischen Dienst jene Daten nach Möglichkeit in EDV-lesbarer Form zu übermitteln, deren Erforderlichkeit zur Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik glaubhaft gemacht wird.

(3) Statistische Erhebungen durch Befragungen mit Auskunftspflicht der individuellen Dateninhaber dürfen nur auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung durchgeführt werden.

§ 24 ADDSG-Gesetz § 24


(1) Personenbezogene Daten aus Erhebungen im Sinn dieses Gesetzes dürfen nur für Zwecke der Landesstatistik verwendet werden.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erstellung der betroffenen Statistik erforderlich ist.

(3) Im Rahmen der Landesstatistik verwendete personenbezogene Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich zustimmt.

§ 25 ADDSG-Gesetz § 25


(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts dienen dem Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur zum Zweck der Umweltpolitik der Europäischen Union und anderer politischer Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Sie regeln insbesondere:

1.

die Anforderungen an Geodatensätze und -dienste sowie

2.

den Zugang zu und die Nutzung von diesen Daten und Diensten.

(2) Dieser Abschnitt bezieht sich nur auf die im Wirkungsbereich des Landes eingerichteten und verwalteten Geodateninfrastrukturen. Seine Bestimmungen sind so anzuwenden, dass sie die Zuständigkeiten des Bundes nicht berühren. Sie begründen keine Verpflichtung zur Sammlung neuer Geodaten und Schaffung neuer Geodatensätze.

(3) Dieser Abschnitt gilt nur für Geodatensätze oder -dienste, die

1.

sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen;

2.

in elektronischer Form vorliegen;

3.

bei einer öffentlichen Geodatenstelle, in deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder bei einem Dritten mit Netzzugang vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden;

4.

ein in den Anlagen 1 bis 3 angeführtes Geodaten-Thema betreffen und

5.

in Verwendung stehen.

Sind von einem solchen Geodatensatz identische Kopien vorhanden, so gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts nur für die Referenzversion.

(4) Für Geodatensätze oder -dienste, die bei anderen öffentlichen Geodatenstellen als der Landesregierung oder dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau in Verwendung stehen, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts nur, wenn die Sammlung oder Verbreitung von Geodaten durch Rechtsvorschriften festgelegt ist.

(5) Die Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen oder -diensten bleiben unberührt. Bestehen solche Rechte, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt, die diese Daten oder Dienste betreffen, nur mit Zustimmung der Eigentümer dieser Rechte getroffen werden.

§ 26 ADDSG-Gesetz § 26


Öffentliche Geodatenstellen können sich zur Erfüllung der ihnen nach diesem Abschnitt zukommenden Aufgaben anderer öffentlicher Geodatenstellen oder Dritter bedienen. Sie bleiben jedoch für die Erfüllung dieser Aufgaben zuständig und verantwortlich.

§ 27 ADDSG-Gesetz § 27


Im Sinn dieses Abschnitts bedeuten die Begriffe:

1.

Geodateninfrastruktur: eine Infrastruktur bestehend aus Geodatensätzen und Geodatendiensten, Metadaten, Netzdiensten und Netztechnologien, Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung, den Zugang und die Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Sinn dieses Abschnitts geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden;

2.

Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet;

3.

Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten;

4.

Geodatendienste: vernetzbare Computeranwendungen, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen;

5.

Geo-Portal: eine elektronische Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die den Zugang zu Netzdiensten ermöglicht;

6.

Öffentliche Geodatenstelle:

a)

ein Organ des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes einschließlich diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;

b)

ein Organ einer sonstigen landesgesetzlich geregelten Einrichtung, soweit es durch Gesetz zugewiesene Aufgaben der Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnimmt;

7.

Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und -dienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen;

8.

Netzdienste: netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion;

9.

Abrufdienste: Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten;

10.

Darstellungsdienste: Dienste, die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen;

11.

Downloaddienste: Dienste, die das Herunterladen von Geodatensätzen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodatensätzen ermöglichen;

12.

Suchdienste: Dienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage von Metadaten nach Geodatensätzen und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen;

13.

Transformationsdienste: Dienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen;

14.

Interoperabilität: die Kombinierbarkeit von Geodatensätzen und im Fall von Geodatendiensten zusätzlich die Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und Geodatendienste erhöht wird;

15.

Dritter: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht öffentliche Geodatenstelle nach der Z 6 oder eine solche nach den entsprechenden Bestimmungen anderer Länder, des Bundes, eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines auf Grund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellten Staates ist;

16.

Dritter mit Netzzugang: Dritter, der Zugang zu einem elektronischen Netzwerk (§ 32) hat;

17.

Referenzversion: die Ursprungsversion eines Geodatensatzes, von der verschiedene identische Kopien abgeleitet werden können;

18.

INSPIRE-Richtlinie: die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl Nr L 108 vom 25. April 2007.

§ 28 ADDSG-Gesetz


(1) Öffentliche Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen als Referenzversion vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und -dienste zu erstellen, zu führen, bereitzustellen und auf aktuellem Stand zu halten.

(2) Die Metadaten müssen die in den unionsrechtlichen Durchführungsbestimmungen nach Art 5 Abs 4 und Art 7 Abs 1 der INSPIRE-Richtlinie festgelegten Mindesterfordernisse erfüllen.

(3) Die Metadaten für Geodaten-Themen der Anlagen 1 und 2 sind unverzüglich und für die Themen der Anlage 3 bis zum 3. Dezember 2013 zu erstellen.

§ 29 ADDSG-Gesetz


(1) Öffentlichen Geodatenstellen haben Geodatensätze und -dienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsvorschriften nach Art 7 Abs 1 der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung an vorgegebene Standards oder Transformationsdienste verfügbar zu machen. Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte mit Netzzugang haben einander sowie den entsprechenden Stellen anderer Länder und des Bundes zum Zweck der Erfüllung dieser Durchführungsvorschriften die erforderlichen Informationen einschließlich der Daten, Codes und technischen Klassifizierungen unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Verfügbarmachung gemäß Abs 1 hat abhängig vom Zeitpunkt der Erlassung der unionsrechtlichen Durchführungsbestimmungen nach Art 7 Abs 1 der INSPIRE-Richtlinie zu erfolgen:

1.

für die nach diesem Zeitpunkt neu gesammelten oder weitgehend umstrukturierten Geodatensätze und -dienste: binnen zwei Jahren;

2.

für die zu diesem Zeitpunkt in Verwendung stehenden Geodatensätze und -dienste: binnen sieben Jahren.

(3) Bei Geodaten über geografische Objekte, die sich auch auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines auf Grund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellten Staates erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen und Dritte mit Netzzugang zur Sicherstellung der Kohärenz dieser Geodaten deren Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Staaten abzustimmen.

§ 30 ADDSG-Gesetz § 30


Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:

1.

die Beschreibung der Geodaten-Themen;

2.

die Festlegung zusätzlich erforderlicher Angaben zu Metadaten;

3.

die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten;

4.

die Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für Netzdienste;

5.

die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk;

6.

die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union;

7.

die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an den zuständigen Bundesminister.

§ 31 ADDSG-Gesetz


(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für Geodatensätze und -dienste, für die Metadaten zu erstellen sind, folgende Netzdienste bereitzustellen:

1.

Suchdienste,

2.

Darstellungsdienste,

3.

Download-Dienste,

4.

Transformationsdienste,

5.

Abrufdienste.

(2) Die Netzdienste gemäß Abs 1 haben den Durchführungsbestimmungen nach Art 16 der INSPIRE-Richtlinie zu entsprechen. Sie müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, einfach zu nutzen, öffentlich verfügbar und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.

(3) Für Suchdienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten:

1.

Schlüsselwörter;

2.

Klassifizierung von Geodaten und -diensten;

3.

geografischer Standort;

4.

Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze;

5.

Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den unionsrechtlichen Durchführungsbestimmungen nach Art 7 Abs 1 der INSPIRE-Richtlinie;

6.

Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung einschließlich der Höhe allfälliger Entgelte;

7.

für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung der Geodatensätze und -dienste zuständige öffentliche Geodatenstellen.

(4) Transformationsdienste sind mit anderen Diensten im Sinn des Abs 1 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art 7 Abs 1 der INSPIRE-Richtlinie betrieben werden können.

§ 32 ADDSG-Gesetz § 32


(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das von der Europäischen Union betriebene Geo-Portal "INSPIRE" zu ermöglichen. Darüber hinaus kann der Zugang auch über eigene Geo-Portale erfolgen.

(2) Dritten ist die Verknüpfung ihrer Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk nach Abs 1 zu ermöglichen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung

1.

die Metadaten, Geodatensätze und -dienste sowie Netzdienste, letztere soweit diese auf Grund der Durchführungsbestimmungen nach Art 16 der INSPIRE-Richtlinie erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen;

2.

die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten vorliegen und

3.

die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten einschließlich ein allfällig vereinbartes Entgelt selbst getragen werden.

§ 33 ADDSG-Gesetz


(1) Die Geodatensätze und -dienste sind vorbehaltlich der Abs 2 bis 4 und des § 34 zur Verfügung zu stellen:

1.

der Öffentlichkeit;

2.

den nachfolgenden in- und ausländischen Stellen

a)

anderen öffentlichen Geodatenstellen sowie den entsprechenden Stellen anderer Länder und des Bundes;

b)

Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union;

c)

öffentlichen Geodatenstellen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines auf Grund von Verträgen im Rahmen der Europäischen Integration gleichgestellten Staates;

d)

sonstigen Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Union und Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums Vertragsparteien sind, soweit Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit der Zurverfügungstellung besteht.

(2) Der Öffentlichkeit ist der Zugang zu Geodatensätzen oder -diensten über Netzdienste zu ermöglichen. Er ist auszuschließen:

1.

bei Suchdiensten, wenn er nachteilige Auswirkungen hätte auf:

a)

die öffentliche Sicherheit,

b)

die umfassende Landesverteidigung oder

c)

die internationalen Beziehungen;

2.

bei Darstellungs-, Download-, Transformations- und Abrufdiensten sowie Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs im Sinn des § 34 Abs 4, wenn er nachteilige Auswirkungen hätte auf:

a)

Angelegenheiten gemäß Z 1 lit a bis c;

b)

laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen;

c)

die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Stellen, soweit eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

d)

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, soweit diese durch innerstaatliches Recht oder durch Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen sowie das öffentliche Interesse an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses zu schützen;

e)

Rechte des geistigen Eigentums;

f)

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, soweit an diesen ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse im Sinn des DSG besteht;

g)

die Interessen oder den Schutz einer Person, welche die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat; oder

h)

den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen.

(3) Die Beschränkungsgründe des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten und -diensten nach Abs 2 sind eng auszulegen, wobei in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an deren Beschränkung abzuwägen ist. Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über Emissionen in die Umwelt auf Grund des Abs 2 Z 2 lit c, d, f, g oder h sind unzulässig.

(4) In- und ausländischen Stellen gemäß Abs 1 Z 2 ist der Zugang und die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, zu ermöglichen. Der Zugang und die Nutzung sind aber auszuschließen, wenn einer der Gründe gemäß Abs 2 Z 1 oder Z 2 lit b oder f vorliegt, wobei der Ausschluss nicht in einer Weise erfolgen darf, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere in- oder ausländische Stellen gemäß Abs 1 Z 2 entstehen könnten.

§ 34 ADDSG-Gesetz


(1) Öffentliche Geodatenstellen können, soweit im Folgenden oder in anderen Rechtsvorschriften nicht Anderes bestimmt ist:

1.

für die Inanspruchnahme von Netzdiensten Entgelte verlangen;

2.

für die Nutzung ihrer Geodatensätze oder -dienste Lizenzen erteilen und Entgelte verlangen, wobei solche Maßnahmen uneingeschränkt mit dem allgemeinen Ziel des leichteren Austauschs von Geodatensätzen und -diensten zwischen den öffentlichen Geodatenstellen vereinbar sein müssen;

3.

die Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch ausländische Stellen gemäß § 32 Abs 1 Z 2 lit b bis d an weitere Bedingungen knüpfen, die gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union den Durchführungsbestimmungen nach Art 17 Abs 8 der INSPIRE-Richtlinie zu entsprechen haben.

(2) Keine Entgelte dürfen verlangt werden:

1.

für Suchdienste;

2.

für Darstellungsdienste, soweit diese nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen;

3.

für Geodatensätze und -dienste, die den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Unionsumweltrechts übermittelt werden.

(3) Entgelte für die Inanspruchnahme von Netzdiensten sind so zu bemessen, dass die Gesamteinnahmen daraus auf die durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten beschränkt sind. Werden Entgelte für die Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten verlangt, dürfen sie die zur Gewährleistung der notwendigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen oder -diensten verursachten Grenzkosten nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind.

(4) Soweit für die Inanspruchnahme von Netzdiensten Entgelte verlangt werden, sind für deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs zur Verfügung zu stellen. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.

(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten sind im Voraus festzulegen und nach Möglichkeit auf der Internetseite der jeweiligen öffentlichen Geodatenstelle, ansonsten an einem bei ihr allgemein zugänglichen Ort zu veröffentlichen.

§ 35 ADDSG-Gesetz § 35


(1) Eine Entscheidung im Verwaltungsweg kann beantragt werden bei Rechtsstreitigkeiten über:

1.

das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten gemäß § 34;

2.

das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder diensten gemäß § 34;

3.

die Verknüpfung mit einem elektronischen Netzwerk gemäß § 32 Abs 2.

(2) Antragsberechtigt sind:

1.

in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 3: natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaften;

2.

in den Fällen des Abs 1 Z 2: in- oder ausländische Stellen gemäß § 33 Abs 1 Z 2.

(3) Anträge auf Entscheidungen im Verwaltungsweg sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.

(4) Zuständig zur Entscheidung ist:

1.

in den Fällen des Abs 1 Z 1: jene öffentliche Geodatenstelle, die den entsprechenden Netzdienst betreibt;

2.

in den Fällen des Abs 1 Z 2: jene öffentliche Geodatenstelle, die über die entsprechenden Geodaten oder -dienste verfügt;

3.

in den Fällen des Abs 1 Z 3: jene öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten eine Verknüpfung angestrebt wird.

Ist eine öffentliche Geodatenstelle zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt, ist dieser von der für die Aufsicht über diese Stelle zuständigen Behörde zu erlassen.

§ 36 ADDSG-Gesetz § 36


(1) Öffentliche Geodatenstellen und Dritte mit Netzzugang haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art 21 Abs 4 der INSPIRE-Richtlinie zu überwachen und der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen darüber zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art 21 der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln. Die Berichte haben jedenfalls eine zusammenfassende Darstellung zu folgenden Themen zu enthalten:

1.

Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen und -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;

2.

Beitrag von Behörden oder Dritten mit Netzzugang zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;

3.

Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;

4.

Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten durch Behörden;

5.

Kosten und Nutzen der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie.

(3) Die Landesregierung unterstützt das zuständige Bundesministerium bei der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Anlaufstelle nach Art 19 Abs 2 der INSPIRE-Richtlinie.

§ 37 ADDSG-Gesetz § 37


Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 38 ADDSG-Gesetz § 38


(1) Die nach den Abschnitten 1 bis 3 und 5 den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(2) Bescheide über die Ablehnung eines an Organe einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gerichteten Auskunftsbegehrens oder Begehrens auf Bereitstellung von Dokumenten oder in Rechtsstreitigkeiten gemäß § 35 Abs 1 sind vom Bürgermeister bzw vom Verbandsobmann zu erlassen.

§ 40 ADDSG-Gesetz


Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien der Europäischen Union:

„1.

Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl Nr L 108 vom 25. April 2007, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 166/2006 und (EU) Nr 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr 338/97 und (EG) Nr 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates, ABl Nr L 170 vom 25. Juni 2019;

2.

Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl Nr L 172 vom 26. Juni 2019.“

Anlage

Anl. 1 ADDSG-Gesetz


1.

Koordinatenreferenzsysteme:

Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.

2.

Geografische Gittersysteme:

Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.

3.

Geografische Bezeichnungen:

Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.

4.

Verwaltungseinheiten:

Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedsstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.

5.

Adressen:

Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.

6.

Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen):

Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.

7.

Verkehrsnetze:

Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt.

8.

Gewässernetze:

Elemente des Gewässernetzes einschließlich Meeresgebiete und alle sonstigen Wasserkörper und damit verbundene Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete.

9.

Schutzgebiete:

Gebiete, die im Rahmen des internationalen Rechts, des Unionsrechts oder des innerstaatlichen Rechts ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.

Anl. 2 ADDSG-Gesetz Geodaten-Themen nach Anhang II der INSPIRE-Richtlinie


1.

Höhe:

Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie.

2.

Bodenbedeckung:

Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche einschließlich künstliche Flächen, landwirtschaftliche Flächen, Wäldern, natürliche (naturnahe) Gebiete, Feuchtgebiete und Wasserkörper.

3.

Orthofotografie:

Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.

4.

Geologie:

Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.

Anl. 3 ADDSG-Gesetz Geodaten-Themen nach Anhang III der INSPIRE-Richtlinie


1.

Statistische Einheiten:

Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.

2.

Gebäude:

Geografischer Standort von Gebäuden.

3.

Boden:

Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität.

4.

Bodennutzung:

Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (zB Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete).

5.

Gesundheit und Sicherheit:

Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw).

6.

Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste:

Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser.

7.

Umweltüberwachung:

Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation usw) durch oder im Auftrag von öffentlichen Geodatenstellen.

8.

Produktions- und Industrieanlagen:

Standorte für industrielle Produktion einschließlich durch die Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl Nr L 24 vom 29. Jänner 2008, S 8, erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.

9.

Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen:

Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten einschließlich Bewässerungssysteme, Gewächshäuser und Ställe.

10.

Verteilung der Bevölkerung - Demografie:

Geografische Verteilung der Bevölkerung einschließlich Bevölkerungsmerkmale und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.

11.

Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten:

Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf Seen oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.

12.

Gebiete mit naturbedingten Risiken:

Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärische, hydrologische, seismische, vulkanische Phänomene sowie Naturfeuer, die auf Grund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können; zB Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche).

13.

Atmosphärische Bedingungen:

Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.

14.

Meteorologisch-geografische Kennwerte:

Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.

15.

Biogeografische Regionen:

Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.

16.

Lebensräume und Biotope:

Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.

17.

Verteilung der Arten:

Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.

18.

Energiequellen:

Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie, gegebenenfalls mit Tiefen- bzw Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.

19.

Mineralische Bodenschätze:

Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale, gegebenenfalls mit Tiefen- bzw Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze.

Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur (ADDSG-Gesetz) Fundstelle


LGBl Nr 65/2001 (Blg LT 12. GP: RV 435, AB 570, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 98/2004 (Blg LT 13. GP: RV 91, AB 142, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 69/2007 (Blg LT 13. GP: RV 554, AB 604, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 60/2011 (Blg LT 13. GP: RV 447, AB 489, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 59/2015 (Blg LT 15. GP: RV 984, AB 1110, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

LGBl Nr 138/2020 (Blg LT 16. GP: RV 89, AB 135, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 90/2021 (Blg LT 16. GP: RV 30, AB 70, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 79/2022 (Blg LT 16. GP: RV 31, AB 65, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 22/2023 (Blg LT 16. GP: RV 248, AB 291, jeweils 6. Sess)

1. Abschnitt

Allgemeine Auskunftspflicht

§ 1

Anwendungsbereich des 1. Abschnittes

§ 2

Auskunftspflicht

§ 3

Auskunftsbegehren

§ 4

Frist für die Auskunftserteilung

§ 5

Nichterteilung der Auskunft

§ 6

Auskunftserteilung an die GeoSphere Austria 

§ 7

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 69/2007)

2. Abschnitt

Offene Daten und Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen

§ 8

Ziel und Anwendungsbereich des 2. Abschnittes

§ 9

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 10

Begriffsbestimmungen

§ 11

Allgemeine Grundsätze

§ 12

Begehren auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung

§ 13

Erledigung der Begehren

§ 14

Verfügbare Formate

§ 15

Bedingungen für die Weiterverwendung

§ 16

Entgelte

§ 17

Erleichterung des Zugangs zu Dokumenten und Transparenz

§ 17a

Ausschließlichkeitsvereinbarungen

§ 17b

Hochwertige Datensätze

§ 17c

Forschungsdaten

§ 17d

Rechtsschutz

3. Abschnitt

Datenschutz

§ 18

Anwendungsbereich des 3. Abschnittes

§ 19

Datenschutzbeauftragte und Stellvertretung

§ 20

Stellung des Datenschutzbeauftragten

§ 21

Amt der Salzburger Landesregierung als Auftragsverarbeiter

4. Abschnitt

Landesstatistik

§ 22

Aufgaben und Grundsätze der Landesstatistik

§ 23

Arten der statistischen Erhebung und Mitwirkungspflichten

§ 24

Verwendungsbeschränkungen

5. Abschnitt

Geodateninfrastruktur

§ 25

Ziel, Gegenstand und Anwendungsbereich des 5. Abschnitts

§ 26

Aufgabenübertragung

§ 27

Begriffsbestimmungen

1. Unterabschnitt

Anforderungen an Geodatensätze und -dienste

§ 28

Erstellung von Metadaten

§ 29

Interoperabilität

§ 30

Verordnungen

2. Unterabschnitt

Zugang und Nutzung

§ 31

Netzdienste

§ 32

Elektronisches Netzwerk

§ 33

Öffentliche Verfügbarkeit

§ 34

Bedingungen und Entgelte

§ 35

Rechtsschutz

3. Unterabschnitt

§ 36

Monitoring und Berichtspflichten

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 37

Abgabenbefreiung

§ 38

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 39

Verweisungen auf Bundesrecht

§ 40

Umsetzungshinweis

§ 41

Inkrafttreten

Anlage

1 Geodaten – Themen nach Anhang I der INSPIRE-Richtlinie

Anlage

2 Geodaten – Themen nach Anhang II der INSPIRE-Richtlinie

Anlage

3 Geodaten – Themen nach Anhang III der INSPIRE-Richtlinie

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