§ 25 ADDSG-Gesetz (Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur ) - JUSLINE Österreich
§ 25 ADDSG-Gesetz
ADDSG-Gesetz - Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2025
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts dienen dem Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur zum Zweck der Umweltpolitik der Europäischen Union und anderer politischer Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Sie regeln insbesondere:
1.Ziffer einsdie Anforderungen an Geodatensätze und -dienste sowie
2.Ziffer 2den Zugang zu und die Nutzung von diesen Daten und Diensten.
(2)Absatz 2Dieser Abschnitt bezieht sich nur auf die im Wirkungsbereich des Landes eingerichteten und verwalteten Geodateninfrastrukturen. Seine Bestimmungen sind so anzuwenden, dass sie die Zuständigkeiten des Bundes nicht berühren. Sie begründen keine Verpflichtung zur Sammlung neuer Geodaten und Schaffung neuer Geodatensätze.
(3)Absatz 3Dieser Abschnitt gilt nur für Geodatensätze oder -dienste, die
1.Ziffer einssich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen;
2.Ziffer 2in elektronischer Form vorliegen;
3.Ziffer 3bei einer öffentlichen Geodatenstelle, in deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder bei einem Dritten mit Netzzugang vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden;
4.Ziffer 4ein in den Anlagen 1 bis 3 angeführtes Geodaten-Thema betreffen und
5.Ziffer 5in Verwendung stehen.
Sind von einem solchen Geodatensatz identische Kopien vorhanden, so gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts nur für die Referenzversion.
(4)Absatz 4Für Geodatensätze oder -dienste, die bei anderen öffentlichen Geodatenstellen als der Landesregierung oder dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau in Verwendung stehen, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts nur, wenn die Sammlung oder Verbreitung von Geodaten durch Rechtsvorschriften festgelegt ist.
(5)Absatz 5Die Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen oder -diensten bleiben unberührt. Bestehen solche Rechte, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt, die diese Daten oder Dienste betreffen, nur mit Zustimmung der Eigentümer dieser Rechte getroffen werden.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 25 ADDSG-Gesetz
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 ADDSG-Gesetz selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 25 ADDSG-Gesetz