§ 31 ADDSG-Gesetz

ADDSG-Gesetz - Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für Geodatensätze und -dienste, für die Metadaten zu erstellen sind, folgende Netzdienste bereitzustellen:

1.

Suchdienste,

2.

Darstellungsdienste,

3.

Download-Dienste,

4.

Transformationsdienste,

5.

Abrufdienste.

(2) Die Netzdienste gemäß Abs 1 haben den Durchführungsbestimmungen nach Art 16 der INSPIRE-Richtlinie zu entsprechen. Sie müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, einfach zu nutzen, öffentlich verfügbar und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.

(3) Für Suchdienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten:

1.

Schlüsselwörter;

2.

Klassifizierung von Geodaten und -diensten;

3.

geografischer Standort;

4.

Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze;

5.

Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den unionsrechtlichen Durchführungsbestimmungen nach Art 7 Abs 1 der INSPIRE-Richtlinie;

6.

Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung einschließlich der Höhe allfälliger Entgelte;

7.

für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung der Geodatensätze und -dienste zuständige öffentliche Geodatenstellen.

(4) Transformationsdienste sind mit anderen Diensten im Sinn des Abs 1 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art 7 Abs 1 der INSPIRE-Richtlinie betrieben werden können.

In Kraft seit 19.11.2021 bis 31.12.9999
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