§ 38 ADDSG-Gesetz (Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur ) - JUSLINE Österreich
§ 38 ADDSG-Gesetz
ADDSG-Gesetz - Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
(1)Absatz einsDie nach den Abschnitten 1 bis 2 und 4 den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(2)Absatz 2Bescheide über die Ablehnung eines an Organe einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gerichteten Auskunftsbegehrens oder Begehrens auf Bereitstellung von Dokumenten oder in Rechtsstreitigkeiten gemäß § 35 Abs 1 sind vom Bürgermeister bzw vom Verbandsobmann zu erlassen.Bescheide über die Ablehnung eines an Organe einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gerichteten Auskunftsbegehrens oder Begehrens auf Bereitstellung von Dokumenten oder in Rechtsstreitigkeiten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, sind vom Bürgermeister bzw vom Verbandsobmann zu erlassen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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