§ 38 ADDSG-Gesetz

Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Die nach den Abschnitten 1 bis 3 und 5 den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(2) Bescheide über die Ablehnung eines an Organe einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gerichteten Auskunftsbegehrens oder Begehrens auf Bereitstellung von Dokumenten oder in Rechtsstreitigkeiten gemäß § 35 Abs 1 sind vom Bürgermeister bzw vom Verbandsobmann zu erlassen.

  1. (1)Absatz einsDie nach den Abschnitten 1 bis 2 und 4 den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
  2. (2)Absatz 2Bescheide über die Ablehnung eines an Organe einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gerichteten Auskunftsbegehrens oder Begehrens auf Bereitstellung von Dokumenten oder in Rechtsstreitigkeiten gemäß § 35 Abs 1 sind vom Bürgermeister bzw vom Verbandsobmann zu erlassen.Bescheide über die Ablehnung eines an Organe einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gerichteten Auskunftsbegehrens oder Begehrens auf Bereitstellung von Dokumenten oder in Rechtsstreitigkeiten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, sind vom Bürgermeister bzw vom Verbandsobmann zu erlassen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.08.2025
(1) Die nach den Abschnitten 1 bis 3 und 5 den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(2) Bescheide über die Ablehnung eines an Organe einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gerichteten Auskunftsbegehrens oder Begehrens auf Bereitstellung von Dokumenten oder in Rechtsstreitigkeiten gemäß § 35 Abs 1 sind vom Bürgermeister bzw vom Verbandsobmann zu erlassen.

  1. (1)Absatz einsDie nach den Abschnitten 1 bis 2 und 4 den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
  2. (2)Absatz 2Bescheide über die Ablehnung eines an Organe einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gerichteten Auskunftsbegehrens oder Begehrens auf Bereitstellung von Dokumenten oder in Rechtsstreitigkeiten gemäß § 35 Abs 1 sind vom Bürgermeister bzw vom Verbandsobmann zu erlassen.Bescheide über die Ablehnung eines an Organe einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gerichteten Auskunftsbegehrens oder Begehrens auf Bereitstellung von Dokumenten oder in Rechtsstreitigkeiten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, sind vom Bürgermeister bzw vom Verbandsobmann zu erlassen.

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