§ 33 ADDSG-Gesetz

ADDSG-Gesetz - Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Geodatensätze und -dienste sind vorbehaltlich der Abs 2 bis 4 und des § 34 zur Verfügung zu stellen:

1.

der Öffentlichkeit;

2.

den nachfolgenden in- und ausländischen Stellen

a)

anderen öffentlichen Geodatenstellen sowie den entsprechenden Stellen anderer Länder und des Bundes;

b)

Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union;

c)

öffentlichen Geodatenstellen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines auf Grund von Verträgen im Rahmen der Europäischen Integration gleichgestellten Staates;

d)

sonstigen Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Union und Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums Vertragsparteien sind, soweit Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit der Zurverfügungstellung besteht.

(2) Der Öffentlichkeit ist der Zugang zu Geodatensätzen oder -diensten über Netzdienste zu ermöglichen. Er ist auszuschließen:

1.

bei Suchdiensten, wenn er nachteilige Auswirkungen hätte auf:

a)

die öffentliche Sicherheit,

b)

die umfassende Landesverteidigung oder

c)

die internationalen Beziehungen;

2.

bei Darstellungs-, Download-, Transformations- und Abrufdiensten sowie Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs im Sinn des § 34 Abs 4, wenn er nachteilige Auswirkungen hätte auf:

a)

Angelegenheiten gemäß Z 1 lit a bis c;

b)

laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen;

c)

die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Stellen, soweit eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

d)

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, soweit diese durch innerstaatliches Recht oder durch Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen sowie das öffentliche Interesse an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses zu schützen;

e)

Rechte des geistigen Eigentums;

f)

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, soweit an diesen ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse im Sinn des DSG besteht;

g)

die Interessen oder den Schutz einer Person, welche die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat; oder

h)

den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen.

(3) Die Beschränkungsgründe des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten und -diensten nach Abs 2 sind eng auszulegen, wobei in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an deren Beschränkung abzuwägen ist. Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über Emissionen in die Umwelt auf Grund des Abs 2 Z 2 lit c, d, f, g oder h sind unzulässig.

(4) In- und ausländischen Stellen gemäß Abs 1 Z 2 ist der Zugang und die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, zu ermöglichen. Der Zugang und die Nutzung sind aber auszuschließen, wenn einer der Gründe gemäß Abs 2 Z 1 oder Z 2 lit b oder f vorliegt, wobei der Ausschluss nicht in einer Weise erfolgen darf, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere in- oder ausländische Stellen gemäß Abs 1 Z 2 entstehen könnten.

In Kraft seit 19.11.2021 bis 31.12.9999
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