§ 36a ADDSG-Gesetz

ADDSG-Gesetz - Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2025

Für die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß § 3 Z 8 bis 10 GSAG, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß § 4 Abs 3 GSAG notwendig und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen:Für die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß Paragraph 3, Ziffer 8 bis 10 GSAG, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß Paragraph 4, Absatz 3, GSAG notwendig und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen:

  1. 1.Ziffer einsDie Daten, die unter eine Ausnahme gemäß § 9 fallen, sind als solche zu kennzeichnen.Die Daten, die unter eine Ausnahme gemäß Paragraph 9, fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
  2. 2.Ziffer 2Die Daten sind, soweit es möglich ist, elektronisch zur Verfügung zu stellen. Wenn die Daten elektronisch nicht vorliegen, kann das zur Auskunft verpflichtete Organ für die Digitalisierung einen angemessenen Kostenersatz verlangen.
  3. 3.Ziffer 3Abweichend von § 11 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz ist über die Verweigerung der Auskunft ohne Dazwischentreten einer Mitteilung und eines entsprechenden Antrags mit Bescheid abzusprechen. Die Frist zur Auskunftserteilung richtet sich nach § 8 Informationsfreiheitsgesetz. Dabei findet § 8 Abs 1 letzter Satz keine Anwendung.Abweichend von Paragraph 11, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz ist über die Verweigerung der Auskunft ohne Dazwischentreten einer Mitteilung und eines entsprechenden Antrags mit Bescheid abzusprechen. Die Frist zur Auskunftserteilung richtet sich nach Paragraph 8, Informationsfreiheitsgesetz. Dabei findet Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz keine Anwendung.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36a ADDSG-Gesetz


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36a ADDSG-Gesetz selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36a ADDSG-Gesetz


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36a ADDSG-Gesetz


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36a ADDSG-Gesetz eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 36 ADDSG-Gesetz
§ 37 ADDSG-Gesetz