§ 8 ADDSG-Gesetz (Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur ) - JUSLINE Österreich
§ 8 ADDSG-Gesetz
ADDSG-Gesetz - Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2025
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes dienen der Erleichterung der Erstellung neuer Informationsprodukte und Einrichtung von Informationsdiensten unter Weiterverwendung von Dokumenten, die bei öffentlichen Stellen vorhanden sind.
(2)Absatz 2Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die von einer öffentlichen Stelle im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages erstellt worden sind und sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befinden.
(3)Absatz 3Dieser Abschnitt belässt alle Rechtsvorschriften unberührt, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln. Dies gilt auch in Bezug auf alle Bestimmungen gesetzlicher Informations- und Geheimhaltungspflichten.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen der §§ 13 und 17d (Erledigung der Begehren und Rechtsschutz) finden auch auf Begehren Anwendung, die sich auf Dokumente, die von einer öffentlichen Stelle nicht im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages erstellt worden sind, oder auf Dokumente gemäß § 9 Z 1 bis 6 und 10 beziehen.Die Bestimmungen der Paragraphen 13 und 17d (Erledigung der Begehren und Rechtsschutz) finden auch auf Begehren Anwendung, die sich auf Dokumente, die von einer öffentlichen Stelle nicht im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages erstellt worden sind, oder auf Dokumente gemäß Paragraph 9, Ziffer eins bis 6 und 10 beziehen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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