(Anm: Aufgehoben durch BGBl I Nr 5/2024Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,
Art 151 Abs 68 B-VG hebt die die Angelegenheiten der Auskunftspflicht regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2025 bereits auf Verfassungsebene auf. Dies bedingt, dass landesgesetzlich keine explizite Außerkraftsetzung der §§ 1 bis 5 mehr erfolgen kann.)Artikel 151, Absatz 68, B-VG hebt die die Angelegenheiten der Auskunftspflicht regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2025 bereits auf Verfassungsebene auf. Dies bedingt, dass landesgesetzlich keine explizite Außerkraftsetzung der Paragraphen eins bis 5 mehr erfolgen kann.)
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