§ 5 ADDSG-Gesetz

Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

(1) Wird eine Auskunft nicht erteiltAnm: Aufgehoben durch BGBl I Nr 5/2024Anmerkung, ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf schriftlichen Antrag des Auskunftswerbers istAufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,

Art 151 Abs 68 B-VG hebt die Ablehnungdie Angelegenheiten der Auskunftspflicht regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen mit Bescheid auszusprechenWirkung vom 1.

(2) Als Verfahrungsordnung September 2025 bereits auf Verfassungsebene auf. Dies bedingt, nachdass landesgesetzlich keine explizite Außerkraftsetzung der der Bescheid zu erlassen ist§§ 1 bis 5 mehr erfolgen kann.)Artikel 151, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz; ist jedoch fürAbsatz 68, B-VG hebt die Angelegenheit, indie Angelegenheiten der die Auskunft verweigert wirdAuskunftspflicht regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2025 bereits auf Verfassungsebene auf. Dies bedingt, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden, so gilt diesesdass landesgesetzlich keine explizite Außerkraftsetzung der Paragraphen eins bis 5 mehr erfolgen kann.)

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2025

(1) Wird eine Auskunft nicht erteiltAnm: Aufgehoben durch BGBl I Nr 5/2024Anmerkung, ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf schriftlichen Antrag des Auskunftswerbers istAufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,

Art 151 Abs 68 B-VG hebt die Ablehnungdie Angelegenheiten der Auskunftspflicht regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen mit Bescheid auszusprechenWirkung vom 1.

(2) Als Verfahrungsordnung September 2025 bereits auf Verfassungsebene auf. Dies bedingt, nachdass landesgesetzlich keine explizite Außerkraftsetzung der der Bescheid zu erlassen ist§§ 1 bis 5 mehr erfolgen kann.)Artikel 151, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz; ist jedoch fürAbsatz 68, B-VG hebt die Angelegenheit, indie Angelegenheiten der die Auskunft verweigert wirdAuskunftspflicht regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2025 bereits auf Verfassungsebene auf. Dies bedingt, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden, so gilt diesesdass landesgesetzlich keine explizite Außerkraftsetzung der Paragraphen eins bis 5 mehr erfolgen kann.)

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