§ 5 ADDSG-Gesetz § 5

Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wird eine Auskunft nicht erteilt, ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf schriftlichen Antrag des Auskunftswerbers ist die Ablehnung mit Bescheid auszusprechen. Gegen einen solchen Bescheid ist keine Berufung zulässig, ausgenommen der Bescheid stammt von einem Selbstverwaltungskörper, der weder Gemeinde noch Gemeindeverband ist. In diesen Fällen entscheidet als Berufungsbehörde die Landesregierung.

(2) Als Verfahrungsordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz; ist jedoch für die Angelegenheit, in der die Auskunft verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden, so gilt dieses.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.2013

(1) Wird eine Auskunft nicht erteilt, ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf schriftlichen Antrag des Auskunftswerbers ist die Ablehnung mit Bescheid auszusprechen. Gegen einen solchen Bescheid ist keine Berufung zulässig, ausgenommen der Bescheid stammt von einem Selbstverwaltungskörper, der weder Gemeinde noch Gemeindeverband ist. In diesen Fällen entscheidet als Berufungsbehörde die Landesregierung.

(2) Als Verfahrungsordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz; ist jedoch für die Angelegenheit, in der die Auskunft verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden, so gilt dieses.

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