§ 10 ADDSG-Gesetz

ADDSG-Gesetz - Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

In diesem Abschnitt bedeuten die Begriffe:

1.

angemessene Gewinnspanne: ein Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht, aber höchstens fünf Prozentpunkte über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatz liegt;

2.

Anonymisierung: der Prozess, in dessen Verlauf Dokumente in anonyme Dokumente umgewandelt werden, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder in dessen Verlauf personenbezogene Daten so anonymisiert werden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann;

3.

Anwendungsprogrammierschnittstelle (API): ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch;

4.

Dokument: jeder Inhalt, auch Teile davon, unabhängig von der Form des Datenträgers (Papier oder elektronische Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufnahme), den eine öffentliche Stelle in Erfüllung ihres öffentlichen Auftrages erstellt hat;

5.

Dokument, das sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befindet: ein Dokument, für das die öffentliche Stelle berechtigt ist, die Weiterverwendung zu gestatten;

6.

Dritter: jede natürliche oder juristische Person außer der öffentlichen Stelle, die im Besitz der Dokumente ist;

7.

dynamische Daten: Dokumente in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere auf Grund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens, wie dies in der Regel bei von Sensoren generierten Daten der Fall ist;

8.

formeller, offener Standard: ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;

9.

Forschungsdaten: Dokumente in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und -ergebnissen als notwendig erachtet werden;

10.

Hochschule: eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen;

11.

hochwertige Datensätze: Dokumente, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere auf Grund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, von Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie auf Grund der Zahl der potenziellen Nutznießer der Mehrwertdienste und -anwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze;

12.

maschinenlesbares Format: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;

13.

offene Daten: Dokumente in einem offenen Format, die von allen zu jedem Zweck frei verwendet, weiterverwendet und weitergegeben werden können;

14.

offenes Format: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;

15.

öffentliche Stellen:

a)

Organe des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes;

b)

landesgesetzlich geregelte Einrichtungen;

16.

personenbezogene Daten: Daten im Sinn des Art 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung;

17.

Standardlizenz: eine Reihe vorgegebener Bedingungen für die Weiterverwendung, die in digitalem Format vorliegen und vorzugsweise mit standardisierten online verfügbaren öffentlichen Lizenzen kompatibel sind;

18.

Weiterverwendung: die Nutzung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, zu kommerziellen oder nicht kommerziellen Zwecken, die sich vom ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrages, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt worden sind, unterscheiden. Die Übermittlung von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinn des Art 2 Z 1 Richtlinie (EU) 2019/1024 ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrages ist keine Weiterverwendung.

In Kraft seit 19.11.2021 bis 31.12.9999
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