§ 17a ADDSG-Gesetz

ADDSG-Gesetz - Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, die ausschließliche Rechte zur Weiterverwendung von Dokumenten festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.

(2) Abs 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte von Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen spätestens zwei Monate vor ihrem beabsichtigten Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden und sind für die Dauer ihrer Geltung im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle abrufbereit zu halten. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.

(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.

(4) Werden rechtliche Vereinbarungen oder praktische Vorkehrungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung oder Vorkehrung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentliche Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem beabsichtigten Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen Vereinbarungen oder praktischen Vorkehrungen auf die Verfügbarkeit von Dokumenten zur Weiterverwendung sind Gegenstand regelmäßiger Überprüfungen und werden mindestens alle drei Jahre überprüft. Die rechtlichen Vereinbarungen oder praktischen Vorkehrungen müssen es zulassen, dass die öffentliche Stelle die Vereinbarung kündigt oder von der praktischen Vorkehrung zurücktritt, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung oder Vorkehrung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte solcher Vereinbarungen oder Vorkehrungen müssen transparent sein und für die Dauer ihrer Geltung im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden.

(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des Abs 2 oder 3 fallen, enden mit Vertragsablauf oder sie gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.

In Kraft seit 19.11.2021 bis 31.12.9999
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