§ 17b ADDSG-Gesetz

ADDSG-Gesetz - Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Art 14 Abs 1 Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art 14 Abs 4 Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.

(2) Die nach Abs 1 bestimmten hochwertigen Datensätze müssen vorbehaltlich des Abs 3

1.

kostenlos,

2.

maschinenlesbar,

3.

über API und

4.

gegebenenfalls als Massen-Download verfügbar sein.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art 14 Abs 1 Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Abs 1 niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsaktes befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.

In Kraft seit 19.11.2021 bis 31.12.9999
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