§ 19 ADDSG-Gesetz (Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur ) - JUSLINE Österreich
§ 19 ADDSG-Gesetz
ADDSG-Gesetz - Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2025
(1)Absatz einsFür die Bestellung von Datenschutzbeauftragten im Amt der Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften gelten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen folgende Besonderheiten.
(2)Absatz 2Nach Maßgabe des Art 37 Abs 5 Datenschutz-Grundverordnung sind für das Amt der Salzburger Landesregierung und für die Bezirkshauptmannschaften jeweils Datenschutzbeauftragte für die Dauer von je fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung für je fünf weitere Jahre ist möglich. Abs 3 letzter Satz findet Anwendung.Nach Maßgabe des Artikel 37, Absatz 5, Datenschutz-Grundverordnung sind für das Amt der Salzburger Landesregierung und für die Bezirkshauptmannschaften jeweils Datenschutzbeauftragte für die Dauer von je fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung für je fünf weitere Jahre ist möglich. Absatz 3, letzter Satz findet Anwendung.
(3)Absatz 3Unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der Datenverarbeitungen können für das Amt der Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter oder mehrere gemeinsame Datenschutzbeauftragte bestellt werden. Dafür kommen Landesbedienstete oder mit Dienstleistungsvertrag (Art 37 Abs 6 Datenschutz-Grundverordnung) verpflichtete Personen in Betracht.Unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der Datenverarbeitungen können für das Amt der Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter oder mehrere gemeinsame Datenschutzbeauftragte bestellt werden. Dafür kommen Landesbedienstete oder mit Dienstleistungsvertrag (Artikel 37, Absatz 6, Datenschutz-Grundverordnung) verpflichtete Personen in Betracht.
(4)Absatz 4Für jeden Datenschutzbeauftragten ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestimmungen über den Datenschutzbeauftragten gelten für seinen Stellvertreter sinngemäß.
(5)Absatz 5Der Datenschutzbeauftragte ist von seiner Funktion abzuberufen, wenn
1.Ziffer einsdie Voraussetzungen für seine Benennung nicht länger gegeben sind;
2.Ziffer 2er aus gesundheitlichen Gründen seine Funktion nicht mehr ausüben kann;
3.Ziffer 3eine Außerdienststellung, ein Karenzurlaub oder ein Urlaub länger als drei Monate andauert oder ein Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst abgeleistet wird;
4.Ziffer 4er die ihm nach Art 39 Datenschutz-Grundverordnung obliegenden Aufgaben grob verletzt oder dauernd vernachlässigt;er die ihm nach Artikel 39, Datenschutz-Grundverordnung obliegenden Aufgaben grob verletzt oder dauernd vernachlässigt;
5.Ziffer 5er aus wichtigem Grund seine Funktion zurücklegen möchte.
(6)Absatz 6Bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und bei einer Suspendierung vom Dienst ruht die Benennung zum Datenschutzbeauftragten. Die Benennung endet bei rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe.
In Kraft seit 13.10.2022 bis 31.12.9999
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