§ 17 ADDSG-Gesetz

ADDSG-Gesetz - Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Zugangs zu Dokumenten, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen. Zu diesem Zweck können sie insbesondere

1.

Informationsstellen und Auskunftspersonen benennen;

2.

Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, veröffentlichen sowie Internet-Portale einrichten, die mit den Bestandslisten verknüpft sind.

Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann, insbesondere durch Gewährleistung einer Metadatenaggregation auf Unionsebene.

(2) Öffentliche Stellen haben auf Anfrage alle geltenden Bedingungen zur Weiterverwendung zu erläutern.

In Kraft seit 19.11.2021 bis 31.12.9999
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