§ 17 ADDSG-Gesetz

Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Die einschreitende Person kann binnen zwei Wochen ab Zugang der Erledigung, dass ihrem Begehren nicht oder nur teilweise entsprochen oder vom Abschluss eines Vertrages abhängig gemacht wird (§ 11 Abs 2 Z 2, 3 und 4)Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Zugangs zu Dokumenten, die Erlassung eines Bescheides über ihr Begehren beantragenzur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen. Zu diesem Zweck können sie insbesondere

1.

Informationsstellen und Auskunftspersonen benennen;

2.

Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, veröffentlichen sowie Internet-Portale einrichten, die mit den Bestandslisten verknüpft sind.

Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann, insbesondere durch Gewährleistung einer Metadatenaggregation auf Unionsebene.

(2) Wird das Begehren von der öffentlichen Stelle nicht innerhalb der im § 11 Abs 2 bestimmten oder gemäß § 11 Abs 3 verlängerten Frist erledigt, kann die einschreitende Person die Erlassung eines Bescheides über ihr Begehren beantragen.

(3) BescheideÖffentliche Stellen haben auf Anträge gemäß Abs 1 und 2 sind, wenn die öffentliche Stelle nichtAnfrage alle geltenden Bedingungen zur Bescheiderlassung befugt ist, von der für die Aufsicht über die öffentliche Stelle zuständigen BehördeWeiterverwendung zu erlassen. Solche Anträge sind von der öffentlichen Stelle unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleitenerläutern.

(4) Als Verfahrensordnung für die Bescheiderlassung und die Berechnung von Fristen nach diesem Abschnitt gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

Stand vor dem 18.11.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 18.11.2021

(1) Die einschreitende Person kann binnen zwei Wochen ab Zugang der Erledigung, dass ihrem Begehren nicht oder nur teilweise entsprochen oder vom Abschluss eines Vertrages abhängig gemacht wird (§ 11 Abs 2 Z 2, 3 und 4)Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Zugangs zu Dokumenten, die Erlassung eines Bescheides über ihr Begehren beantragenzur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen. Zu diesem Zweck können sie insbesondere

1.

Informationsstellen und Auskunftspersonen benennen;

2.

Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, veröffentlichen sowie Internet-Portale einrichten, die mit den Bestandslisten verknüpft sind.

Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann, insbesondere durch Gewährleistung einer Metadatenaggregation auf Unionsebene.

(2) Wird das Begehren von der öffentlichen Stelle nicht innerhalb der im § 11 Abs 2 bestimmten oder gemäß § 11 Abs 3 verlängerten Frist erledigt, kann die einschreitende Person die Erlassung eines Bescheides über ihr Begehren beantragen.

(3) BescheideÖffentliche Stellen haben auf Anträge gemäß Abs 1 und 2 sind, wenn die öffentliche Stelle nichtAnfrage alle geltenden Bedingungen zur Bescheiderlassung befugt ist, von der für die Aufsicht über die öffentliche Stelle zuständigen BehördeWeiterverwendung zu erlassen. Solche Anträge sind von der öffentlichen Stelle unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleitenerläutern.

(4) Als Verfahrensordnung für die Bescheiderlassung und die Berechnung von Fristen nach diesem Abschnitt gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

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