§ 22 ADDSG-Gesetz (Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur ) - JUSLINE Österreich
§ 22 ADDSG-Gesetz
ADDSG-Gesetz - Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2025
(1)Absatz einsDer Landesstatistische Dienst ist jene Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, die nach dessen Geschäftseinteilung mit der Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik befasst ist.
(2)Absatz 2Die Aufgaben der Landesstatistik sind insbesondere:
1.Ziffer einsdie Durchführung empirischer Analysen, Modellrechnungen und Prognosen sowie die Erstellung von Statistiken, die im Interesse des Landes gelegen sind, einschließlich der dafür notwendigen Erhebungen oder Abfragen aus öffentlichen Registern;
2.Ziffer 2die Erzielung von Mehrwerten statistischer Informationen durch Zusammenführung und Auswertung von Ergebnissen verschiedener Daten- und Informationsquellen;
3.Ziffer 3die Erstellung von statistischen Datensammlungen für das Land;
4.Ziffer 4die Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befassten Gremien und Einrichtungen der Bundesstatistik sowie die Wahrung der Interessen des Landes in diesen Gremien und Einrichtungen in Zusammenarbeit mit den sachlich zuständigen Dienststellen des Amtes der Landesregierung;
5.Ziffer 5die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Bundesstatistik, den statistischen Diensten der anderen Bundesländer sowie mit sonstigen Statistikbetreibern.
(3)Absatz 3Die Landesstatistik führt statistische Erhebungen insbesondere in folgenden Sachgebieten durch:
1.Ziffer einsDemographie,
2.Ziffer 2Bildungswesen,
3.Ziffer 3Kinderbetreuung,
4.Ziffer 4Gesundheitsversorgung,
5.Ziffer 5Arbeitsplätze und Beschäftigung,
6.Ziffer 6Einkommensverhältnisse,
7.Ziffer 7Wohnbautätigkeit und Wohnbaubestand,
8.Ziffer 8Wirtschaftsleistung.
(4)Absatz 4Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Landesstatistik sind folgende Grundsätze zu beachten:
1.Ziffer einsGewährleistung von Objektivität und Unparteilichkeit bei der Erstellung der Statistiken, insbesondere durch die Anwendung frei gewählter statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;
2.Ziffer 2Gewährleistung von Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit und Transparenz;
3.Ziffer 3laufende Überprüfung der Statistiken auf Qualitätsverbesserungen;
4.Ziffer 4Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität der Statistiken;
5.Ziffer 5Wahrung der Vertraulichkeit, der statistischen Geheimhaltung und des Datenschutzes von personenbezogenen Daten;
6.Ziffer 6Sicherstellung der geschlechtsspezifischen Erhebung und Auswertung der Daten in allen jenen Fällen, in denen ein Geschlechtsbezug sinnhaft und auf Grund der Art der Erhebung möglich ist.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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